Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 28.02.1961 – 5 StR 491/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 491/60 2156 074
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Gottfried S gun aus OR ‚ geboren am EEE ı 907 in raw,
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Februar 1961, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siener Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkuulrheasnter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 25.Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Betruges zum
Nachteil des Kaufmanns Sein
(Fall B II b 13 der Urteilsgründe) und wegen betrügerischen Bankrotts durch Verheimlichen eines Patentlochers (Fall BVc der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Berufsverbots.
- 2.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe s
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
A.
Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 267 StPO) ist, falls man sie überhaupt als ordnungsgemäß erhoben ansieht, Jedenfalls offensichtlich unbegründet.
B. Sachrügen.
l. Verurteilung wegen fortgesetzter GmbH-Untreue (§ 8la GmbHG) in Tateinneit mit fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB) und mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) - Fälle B Ib 1,2,4,5,6, c 1 und 2 der Urteilsgründe - a) Die Anwendung des § 8la GmbHG auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
Was die Revision hierzu vorträgt, greift nicht durch.
Zu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Auffassung der Strafkammer, daß die HB Schichtholz GmbH (im folgenden GmbH genannt) und die He Schichtnolz
SCEEEEED & Co KG (im folgenden Sp KG genannt) keine
wirtschaftliche Einheit waren.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine GmbH und eine KG, deren Gesellschafter ganz oder teilweise dieselben Personen sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Nach den Feststellungen des Urteils ist eine solche Personengleichheit im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Inhaber der Geschäftsamteile der GmbH war die im Jahre 1949 gegründete NW & Co KG, deren Gesell-
schafter NED als Komplementär und Graf von Houinp
als Kommanditist warea, beide als Treuhänder der Vermögens-
verwaltung des Hauses Dumm "EB, ser sie
Geschäftsamteile der NEED & Co KG gehörten. Gesell-
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schafter der am l1.Januar 1955 gegründeten Sun Kt waren der Angeklagte als Komplementär (mit einer Bareinlage von 10.000 DM) und die Firma Karl Sci als Kommanditistin (mit einer Sacheinlage von 80.000 IM), an deren Stelle später die Ehefrau des Angeklagten trat.
Ob Nothnagel und Graf von HE» es unterließen, die Treuhandschaft im Registergericht und damit der Öffentlichkeit anzuzeigen, ist in diesem Zusamment:ang ohne Bedeutung. Es ändert nichts daran, daß die Gesellschafter der NEED & Co KG, der die Geschäftsamteile der GmbH gehörten, weder ganz noch teilweise dieselben Personen waren wie die Gesellschafter der Sp x:.
Richtig ist allerdings, daß in der Vereinbarung vom 23.Dezember 1952/2. Januar 1953 zwischen der Sn xG, vertreten durch den Angeklagten und den Kaufmann SD, uni der Vermögensverwaltung des Hauses DEE EEE, vertreten aurch den im Einverständnis mit NEE handelnden Grafen von Te, der
GmbH vorbehalten wurde, sich mit einer Einlage von 10.000 DM als Kommanditistin an der Sg XC zu beteiligen und in gewissen Fällen an Geschäften der SC KG teilzunehmen. Das Urteil stellt aber fest, daß die GmbH von beiden Möglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat (S.8 und 87 UA).
Bei dieser Sachlage kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Rede davon sein, daß "das Trennungsprinzip zu unbilligen Ergetnissen führen würde", eine "rechtliche Trennung abgelehnt werden muß, um einen Mißbrauch zu verhindern" oder "die Wirklichkeit des Lebens, die wirtschaftlichen Bedürfnisse und insbesondere die Macht der Tatsachen es dem Richter gebieten, die Juristische Konstruktion hintenanzusetzen",
An dieser rechtlichen Bedeutung ändern auch nichts die weiteren im Urteil festgestellten Tatsachen, aus denen die Revision eine wirtschaftliche Einheit beider Gesellschaften herleitet.
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Daß der Angeklagte zugleich Liquidator der GmbH und Komplementär und Geschäftsführer der SED X: war, genügt hierfür ebensowenig wie die Tatsache, daß die Gesellschafter der GmbH, die ab l.Januar 1953 stillschweigend abgewickelt und danach liquidiert werden sollte, nach dem Vertrag vom 23.Dezember 1952/2.Januar 1953 verpflichtet waren, ohne das Einverständnis der SCHEEEEEBD KG keine Geschäfte mehr abzuschließen, und sich damit einverstanden erklärt hatten, daß die Sup KG in ihrer Firma die Bezeichnung "He Schichtholz" führte und das bisher von der GmbH benutzte Warenzeichen verwendete. Das gleiche gilt für die Tatsache, daß die SCEREEENB KG sich verpflichtet hatte, zur Durchführung der Liquidation der GmbH ihre Büroeinrichtung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,und daß sie sich damit einverstanden erklärt hatte, daß der Angeklagte seine Funktion als Liquidator der GmbH in Gemeinschaft mit NEED oder einem anderen Herrn der Vermögensverwaltung beibehielt,
Alle diese Umstände sind im Gegensatz zur Meinung der Revision mit der Auffassung vereinbar, daß beide Gesellschaften nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich gesehen kein einheitliches Unternehmen waren.
Was die Revision in diesem Zusammenhang außerdem vorträgt, sind in Wahrheit Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie können der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, daß die Sim KG alle Geschäfte lediglich als Treuhänderin der GmbH getätigt habe. Das Urteil stellt fest, daß gemäß der Vereinbarung vom 23.Dezember 1952/2.Januar 1953 zwar neue Geschäfte vorgenommen werden konnten, dies aber nur nach Absprache mit NEED zeschehen durfte (S.11 UA). Damit sind nur Geschäfte gemeint, die der Angeklagte für die GmbH durchführte, nicht dagegen Geschäfte, die
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er für die SB XG oder andere Personen tätigte. Dies ergibt der Zusammenhang des Urteils. Es unterscheidet zwischen Geschäften, die der Angeklagte - möglicherweise - ohne vorherige Zustimmung NEED: unnitteibar für die GmbH betrieb und die nicht Gegenstand der Verurteilung sind, und zwischen GmbH-fremden Geschäften, für die der Angeklagte das Konto der GmbH in Anspruch nahm (S.11/12 UA). Nur diese Geschäfte sind Gegenstand der Verurteilung wegen GmbH-Untreue. |
Was das Urteil über die Umgestaltung des Kontos der GmbH bei der Norddeutschen Bank in HÜEEED auf Grund des vom Angeklagten als Liquidator der GmbH im Einverständnis mit NG sefertigsten Schreibens vom 7.Mai 1954, das Anwachsen des Schuldsaldos der GmbH auf dem Konto II und die Übersendung der Kontoauszüge an NEED sact, widerspricht den getroffenen Feststellungen nicht.
Das Urteil stellt fest, daß nach dem Schreiben vom 7.Mai 1954 über das Konto II ab sofort alle noch laufenden Geschäfte abgewickelt werden sollten (S.10 UA). Dies zwingt im Gegensatz zur Meinung der Revision nicht zu dem Schluß, daß die Sin KG alle Geschäfte oder zumindest diejenigen Geschäfte, für deren Durchführung der Angeklagte das Konto der GmbH in Anspruch nahm, als Treuhänderin der GmbH getätigt hätte.
Richtig ist, daß NEE nach den Feststellungen des Urteils stets unmittelbar Kontoauszüge der Konten der GmbH und sogar auch der SEE KG erhielt und daß ihm das Anwachsen des Schuldsaldos auf dem Konto II bekannt war. Auch dies zwingt jedoch nicht zu den Schlüssen, welche die Revision hieraus zieht. Das Urteil stellt fest, daß NEED die Zusammenhänge nicht durchschaute (S.32 UA).
Das gilt auch für die Geschäfte, die der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils vom Frühjahr 1954 ab für die Sn Ks mit der Rp KG durchführte und zu deren Finanzierung er dem Konto der GmbH mehr als
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500.000 IM entnahm. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß es sich hier um Geschäfte der Sp x: handelte, daraus gewonnen, daß die Geschäfte nicht durch die Bücher der GmbH ausgewiesen wurden, der Angeklagte sie vielmehr sämtlich über das Konto L 22 der Sie KG abwickelte (S.28,94 UA). Diese Schlußfolgerung ist denkgesetzlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Kenntnis NlB: von dem durch diese Geschäfte bewirkten Anwachsen des Schuldsaldos auf dem Konto II widerspricht dem nicht. Das Urteil stellt hierzu fest, deß NEE keine Einsicht in die Kontokarten der GmbH nahm (S.40 UA) und daß der Angeklagte bis zu seiner Entlassung als Liquidator TED fortgesetzt über die wirkliche Lage täuschte und ihm vorspiegelte, die Entnahmen von dem Konto der GmbH seien für Geschäfte erfolgt, die er, der Angeklagte, für die GmbH abgeschlossen habe (S.94 UA).
Die Feststellung, daß die erwähnten Geschäfte mit der Firma Reg Geschäfte der Sp KC waren, widerspricht auch nicht den Darlegungen auf Seite 38-40 UA. Nach den Feststellungen auf Seite 55 unten bis 39 oben UA bestätigte der Angeklagte am 29.Juli 1954 in einem Schreiben an NED, die Forderung gegen Rose setze sich aus verschiedenen Posten in Höhe von insgesamt 456.696,54 DM zusammen. Die SCI KC habe eine Sicherheit über 75.000 IM, sie habe diese Sicherheit von 75.000 IM der GmbH bereits zusätzlich zur Verfügung gestellt, damit die Gesamtforderung der GmbH abgedeckt werde. Auf Seite 39 unten/40 UA wird mitgeteilt, daß es in dem Vertrag von Ende Juli 1954, durch den die SCHE KG der GmbH, vertreten durch NEW, ihre Ansprüche aus der Sicherungsübereignung mit der Firma Rp vom 15. Januar 1955 abtrat, heißt: "Schichtholz GmbH steht mit SED & Co KG in laufender Geschäftsverbindung, aus der Forderungen der HWw Schichtholz GmbH gegen die Sl & Co entstanden sind und entstehen werden." Anschließend wird festgestellt,
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NEED sei hierbei davon ausgegangen, daß aus künftigen Geschäften Forderungen nur dann entstehen dürften, wenn
er diesen Geschäften vorher zugestimmt habe. Dies hatte
er nach den Feststellungen auf Seite 35 unten/36 UA bei seinen Besprechungen mit dem Angeklagten immer wieder betont.
All dies zwingt im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht zu dem Schluß, daß: die in Rede stehenden Geschäfte mit der Firma Rg@Geschäfte der GmbH gewesen wären. Die Revision übersieht auch hier wieder, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils Nun vorspiegelte, die Entnahmen von dem Konto seien für Geschäfte erfolgt, die er, der Angeklagte, für die GmbH getätigt habe. Daß NW, der auf Grund dieser Vorspiegelung irrigerweise glaubte, die Forderungen gegen die Firma Rp seien Forderungen aus Geschäften der GmbH, bestrebt war, für die Forderungen Sicherheiten zu erhalten und zu diesem Zweck der GmbH mit Rücksicht auf Forderungen der GmbH gegen die ie KG von dieser ihre Ansprüche aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 15. Januar 1953 abtreten ließ, schließt nicht aus, daß die in Rede stehenden Geschäfte mit der Firma Rein Wahrheit Geschäfte der KG waren.
Auf Seite 42 UA wird festgestellt, daß der Angeklagte durch eine Erklärung vom 10.April 1955 in Nein die unbegründete Hoffnung auf Gewinn der Sup XC erweckte, mit der dieser sämtliche Forderungen der GmbH gegen die SED KG una außerdem sogenannte interne Forderungen der GmbH (Forderungen der GmbH gegen die NEED KG) abdecken wollte. Auch dies zwingt nicht zu dem Schluß, daß die im KG alle Geschäfte oder zumindest diejenigen Geschäfte, bei denen der Angeklagte das Konto der GmbH in Anspruch nahm, als Treuhänderin der GmbH getätigt hätte.
Das Urteil stellt fest, daß die Bilanzen der SCEEEEEED XxC zum 31. Dezember 1953 und 31.Dezember 1954
Gewinne auswieser, die nicht auf die GmbH übertragen worden sind (S.85 unten/86 UA). Dio hiergegen gerichtete Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision gibt die Beweismittel nicht an, deren sich der Tatrichter nach ihrer Auffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl.BGHSt 2,168).
Der Einwand, daß die Feststellungen des Urteils zur Person und zu den geschäftlichen Fähigkeiten Nups in sich widerspruchsvoll seien, ist offensichtlich unbegründet.
Der Einwand, Nllb habe die Handlungen des Angeklagten nachträglich genehmigt, geht von einer Tatsachenbehauptung aus, die im Gegensatz zur Meinung der Revision in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet.
Auf einen solchen Einwand kann cine Sachrüge nicht gestützt werden. Im übrigen wird der Täter einer vollendeten GmbH-Untreue nicht dadurch straflos, daß der oder die Berechtigten seine Untreuehandlungen nachträglich genehmigen. Der Senat braucht daher auch nicht zu entscheiden, ob NED überhaupt berechtigt gewesen wäre, die Untreuehandlungen des Angeklagten zu genehmigen.
Die Strafkammer hat den inneren Tatbestand der GmbH-Untreue (§ 81a GmbHG) in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Dies gilt auch für den Vorsatz der Nachteilszufügung. Er wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte - möglicherweise -— hoffte, die unrechtmäßig entnommenen Beträge eines Tages wieder an die GmbH zurückzahlen zu können. Diese Hoffnung betraf nur die Wiedergutmachung des Nachteils, den er bewußt der GmbH zufügte.
Eine Bereicherungsabsicht des Täters setzt § 8la GmbHG nicht voraus.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten auch keine "spekulativen" Geschäfte zur Last gelegt, die er für die GmbH vornahm. Gegenstand der Verurteilung wegen GmbH-Untreue sind nur die Gmb!!-frenden Geschäfte, die der An-
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geklagte pflichtwicrig mit Mitteln der GmbH durchführte.
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte im Fall B Ib 2 der Urteilsgründe sowohl vollendete als auch versuchte GmbH-Untreue begangen habe. Der Versuch einer GmbH-Untreue ist nicht strafbar. Dieser Mangel berührt jedoch die Verurteilung wegen fortgesetzter GmbH-Untreue nicht. Er ändert auch nichts am Unrechtsgehalt der Tat.
b) Verurteilung wegen tateinheitlich verübten
fortgesetzten Betruges zum Nachteil der GmbH.
Die Anwendung des § 263 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, greift nicht durch.
j Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die durch Täuschung bewirkte schädigende Vermögensverfügung NEED: darin gesehen. daß dieser es unterließ, den Angeklagten als Liquidator der GmbH abzuberufen. Als - schädigende -— Vermögensverfügung ist beim Tatbestand des Betruges jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten zu verstehen, das unmittelbar eine Vermögensminderung im wirtschaftlichen Sinne bei dem Getäuschten selbst oder einer dritten Person herbeiführt (vgl.BGHSt 14,170,171). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Zu Unrecht meint die Revision dies mit der Beeründung verneinen zu können, daß der Angeklagte als Liquidator der GmbH kein Gehalt bezogen habe. Das durch Täuschung bewirkte Verbleiben des Angeklagten in seiner Stellung als Liquidator der GmbH bedeutete für diese deshalb eine Vermögensbeschädigung, weil der Angeklagte als Liquidator selbständig über die Konten der GmbH bei der Norddeutschen Bank verfügen konnte und weil er nach den Feststellungen des Urteils schon seit
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August 1953 entschlossen war, die Mittel der GmbH für GmbH-fremde Zwecke zu verwenden (S.96 UA).
Unbegründet ist auch der Einwand, daß es am Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und schädigender Vermögensverfügung fehle, weil die Abhebungen von den Konten den Täuschungshandlungen jeweils vorausgegangen seien. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß die einzelnen Täuschungshandlungen des Angeklagten jeweils dazu führten, daß Nothnagel es unterließ, den Angeklagten als Liquidator der GmbH abzuberufen und dieser daher die Verfügungsgewalt über das Bankkonto der GmbH behielt. Dies war schon ein Vermögensschaden der GmbH, den der Angeklagte durch die einzelnen Täuschungshandlungen bewirkte.
Rechtlich bedenklich ist allerdings die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, deshalb gehandelt habe, weil es ibm darauf ankam, sich seine Vergütung als Geschäftsführer der Sup KG zu erhalten. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Sachgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und der durch Täuschung bewirkten Vermögensbeschädigung (vgl.BGHSt 6,115).
Dieser Mangel kann der Revision jedoch nicht zum Erfolge verhelfen. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte darauf abzielte, sich die Verfügungsgewalt über die Konten der GmbH bei der Norddeutschen Bank zu erhalten. Dies war der Vermögensvorteil, den er unmittelbar erstrebte. Auf ihn kommt es für die Anwendung des § 263 StGB an. Er war mit der Vermögensbeschädigung sachgleich, die der Angeklagte der GmbH zufügte.
c) Verurteilung wegen tateinheitlich begangener
Urkundenfälschung.
Die Anwendung des § 267 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist rechtlich fehlerfrei. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher
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ausgeführten Einwendungen. 2. Betrug zum kachteil der Norddeutschen Bank.
Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorbringt, ist unbegründet.
Der Einwand, die Norddeutsche Bank habe beide Bilanzen (GmbH und KG) gekannt, enthält eine Tatsachenbehauptung, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
Die Tatsache, daß die Norddeutsche Bank Vi» laufend nicht nur Kontoauszüge der GmbH, sondern auch.
Kontoauszüge der SEEpKs übersandte, zwingt nicht zu dem Schluß, daß die Bank die Unrichtigkeit der von
dem Angeklagten vorgelegten Bilanz der Si X für den 5l.Dezember 1954 erkannt hätte oder daß die Bank der
SE KG auch bei Kenntnis der wahren Sachlage weitere Kredite gewährt haben würde.
Richtig ist, daß das Urteil den Beweggrund nicht feststellt, der die Norddeutsche Bank veranlaßte, Ni» auch Kontoauszüge der Sp KG zu übersenden. Inwiefern eine solche Feststellung für die sachlichrechtliche Beurteilung unerläßlich sein soll. ist indessen weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.
3. -— 8. Betrugsfälle zum Nachteil der Sperrholzfabrik Gew, der Furnier- und Holzhandel
GmbH, der u: des Sägewerks MB, des G Holzkontors und der IT VOsc9
Die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist in allen Fällen ohne Rechtsirrtum.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte bei den Bestellungen rechtlich verpflichtet war, die Lieferfirmen auf die Zahlungsunfähigkeit der SED XG hinzuweisen. Der
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Angeklagte war hierzu rechtlich verpflichtet, weil er mit den Firmen schon seit mehr oder minder langer Zeit in Geschäftsverbindung stand. Im übrigen ergeben die Feststellungen des Urteils, daß der Angeklagte auch durch positives Tun täuschte, indem er den Lieferfirmen zur Bezahlung der Forderungen u.a. Wechsel der Parkettfabrik und des Kaufmanns Argus gab, von denen er wußte, daß sie keine Kundenwechsel waren und daß der Akzeptant sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht teilweise würde einlösen können (S.66,102 unten/103 UA).
Der Einwand, daß der Angeklagte die Forderungen der Lieferfirmen erfüllen konnte, weil er die Verfügungsgewalt über das Konto der GmbH bei der Norddeutschen Bank hatte, ist gleichfalls unbegründet. Das Urteil ergibt, daß der Angeklagte über dieses Konto für GmbH-fremde Zwecke nur durch strafbare Handlungen (Untreue, Betrug) verfügen konnte. Die Möglichkeit, die Forderungen der Lieferfirmen auf diese Weise zu erfüllen, schließt den Betrug nicht aus.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte selbst sei zahlungsfähig gewesen, widerspricht den Feststellungen des Urteils. Es stellt auf Seite 102 UA ausdrücklich fest, daß der Angeklagte über keine nennenswerten Mittel verfügte.
Die Strafkammer hat auch den inneren Tatbestand des Betruges in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
9, Untreue zum Nachteil der Firma Sägewerk Nm.
Die Strafkammer hat sowohl den äußeren als auch den inneren Tatbestand der Untreue in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt.
Was die Revision zu diesem Fall vorträgt, ist offensichtlich unbegründet, Der Verteidiger übersieht,
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daß der Angeklagte nicht wegen Betruges, sondern wegen Untreue verurteilt worden ist.
10. Betrug zum Nachteil des Kaufmanns So - Die Verurteilung wegen Betruges hat keinen Bestand.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob der Geschäftsamteil des Kaufmanns Sautermeister an der SEBBsxt, den der Angeklagte seiner Ehefrau verschaffen wollte und auch verschaffte, ein Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB war. Das Urteil sagt zwar, daß der Geschäftsamteil einen Vermögenswert darstellte (UA S.106 unten). Die Feststellungen über die Vermögensverhältnisse der SCHE KG 1assen aber zumindest die Möglichkeit offen, daß der Geschäftsamteil am 17.Januar 1955, als Sog GE ihn auf die Ehefrau des Angeklagten übertrug, in Wahrheit keinen Vermögenswert mehr hatte (vgl.hierzu S.48 Mitte, 61 unten,102 oben UA).
Jedenfalls fehlt es an der für eine Verurteilung wegen Betruges erforderlichen Sachgleichheit zwischen diesem "Vermögensvorteil" und dem nach Auffassung der Strafkammer durch die Täuschung bewirkten Vermögensschaden. Die Strafkammer hat den Vermögensschaden in: den Prozeßkosten gesehen, die Sc durch den Rechtsstreit über seine Nachzahlungspflicht entstanden sind und noch entstehen werden. Sie sind nicht sachgleich mit dem Geschäftsamteil, den der Angeklagte seiner Ehefrau verschaffen wollte und verschaffte.
11. Unterschlagung einer Doppelabkürzsäge Fabrikat "Hüllhorst".
Die Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. u
Die von der Revision behaupteten Widersprüche in den Feststellungen bestehen nicht. Die Revision gibt das Urteil in wesentlichen Punkten unrichtig wieder.
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Die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Firma Sb -Möpel als Eigentümerin ansah. Das Urteil sagt, daß er die SEE KC als Käuferin und Erwerberin der Maschinmansah (S.21 unten UA). Die Firma SCHE X: war nach den Feststellungen des Urteils mit der nicht eingetragenen Firma Smp-Möpel (Flor KG) nicht personengleich.
Die Strafkammer hat auch nicht festgestellt, daß die Maschinen und Geräte vorher von der SEP KG benutzt worden waren. Das Urteil sagt, daß sie von der Firma SBp-Möbel benutzt worden waren (S.22 unten UA).
Daß die Lieferfirma die Säge nach Espelkamp lieferte und eine an die Firma How Schichtholz GmbH gerichtete Rechnung beifügte, schließt nicht aus, daß der Angeklagte die Säge für die Se KG erwarb.
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Zu Bedenken könnte allenfalls Anlaß geben, daß der Angeklagte nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der SCHEEEEED KG über die Säge verfügte, als er sie in die Möbelwerkstätten Espelkamp GmbH einbrachte. Dieses Bedenken greift indessen nicht durch. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte, der Komplementär der Slim Kt war, durch die Verfügung, wenn auch nur mittelbar, einen eigenen Vorteil erstrebte. Das rechtfertigt die Auffassung, daß er die Säge im Sinne des § 246 StGB "sich" zueignete (vgl.BGH NJW 1954,1295°1).
12./13. Unterschlagung einer Tellerschleifmaschine und einer Bandschleifmaschine Fabrikat "Altendorf" (2 Fälle).
Die Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist in beiden Fällen ohne Rechtsirrtum.
Was die Revision hierzu vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkamner.
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Auch hier könnten Bedenken bestehen, weil der Angeklagte beim Verkauf der Maschinen nicht in eigenem Namen, sondern als Liquidator der GmbH in deren Namen handelte. Die Bedenken greifen nicht durch. Der Angeklagte war zwar nicht Gesellschafter der GmbH. Die Feststellungen des Urteils ergeben aber, daß er seine Stellung als Liquidator der GmbH fortgesetzt dazu mißbrauchte, -in erheblichem Umfange das Vermögen der GmbH für Zwecke der SB KG una für eigene Zwecke zu verwenden. Das rechtfertigt die Auffassung, daß er auch in diesen Fällen-durch die Verfügung über die Maschinen, wenn auch nur mittelbar, eigene Vorteile erstrebte.
14. Gläubigerbegünstigung.
Die Strafkammer hat den äußeren und inneren Tatbestand des § 241 KO in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Hiergegen erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
15./16. Betrügerischer Bankrott (2 Fälle). Fall B V b der Urteilsgründe (Feuchtigkeitsmesser)s
Die Anwendung des § 239 Abs.1 Nr.1 KO auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
‚ Dies gilt im Gegensatz zur Meinung der Revision auch für die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte den Feuchtigkeitsmesser im Sinne des § 239 Abs.1 Nr.1 KO verheimlicht hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinen Urteil 1 StR 235/53 vom 13.0ktober 1953 entschieden, daß ein bloßes Verschweigen genügt, wenn, es eine Verletzung der Auskunftspflicht enthält, In der genannten Entscheidung ist weiter ausgeführt, daß ein Gemeinschuläner, der seine Auskunftspflicht kennt, auch ohne Aufforderung verpflichtet ist, selbst einen vergessenen Gegenstand dem Konkursverwalter zu offenbaren, sobald er sich des Vorhandenseins des Gegenstandes bewußt wird.
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Die Feststellungen des Urteils ergeben für den vorliegenden Fall, daß für den Angeklagten eine solche Auskunftspflicht bestand und daß sie dem Angeklagten auch bekannt war. Dem Angeklagten war bei der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgegeben worden, alle zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände von einigem Wert zur Konkursmasse zu geben, soweit er sie in seinem persönlichen Besitz hatte.
Daß der Feuchtigkeitsmesser, den der Angeklagte im Juli 1954 für 470,40 DM gekauft hatte, ein Gegenstand von einigem Wert war, liegt auf der Hand. Der Angeklagte wußte nach den Feststellungen des Urteils auch, daß der Feuchtigkeitsmesser zur Konkursmasse gehörte. Er war daher spätestens von dem Augenblick an, in dem er ihn in seine Wohnung brachte, verpflichtet, ihn dem Konkursverwalter zu offenbaren. Dadurch, daß er dies nicht tat, hat er den Feuchtigkeitsmesser verheimlicht.
Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte den Feuchtigkeitsmesser für sich behalten wollte. Dies rechtfertigt bei dem Wert des Gerätes auch die Auffassung, daß der Angeklagte in der Absicht handelte, die Gläubiger zu benachteiligen.
Fall B V c der Urteilsgründe (Patentlocher):
In diesem Fall hat die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts keinen Bestand. Die Feststellungen des Urteils ermöglichen es dem Senat nicht, zuverlässig zu prüfen, ob die Strafkammer hier den äußeren und inneren Tatbestand des § 239 Abs.1l Nr.1 KO ohne Rechtsirrtum als erfüllt angesehen hat.
Das Urteil stellt nicht fest, welchen Wert der Patentlocher zur Tatzeit hatte. Der Tatsache, daß er einen Neuwert von 30-35 DM hatte, kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß er zur Tatzeit ein Gegenstand von "einigem Wert" war, den der Angeklagte gemäß der Auflage, die ihm bei der Eröffnung
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des Konkurs" srlahrens genacht worden ıst, zur Konkursmasse geben oder zumindest dem Koukursverwalter offenbaren mußte. Der Angeklagte hatte den Patentlocher gekauft, als er, der Angeklagte, noch Geschäftsführer der GmbH war. Das war vor dem l.Januar 1953. Der Patentlocher war also im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens (21.Juni 1956) seit mindestens 3/2 Jahren in - Benutzung. Dieser Zeitraum ist zu lang, um aus dem festgestellten Neuwert ohne weiteres folgern zu können, daß der Patentlocher zur Tatzeit noch ein Gegenstand von "einigem Wert" war. Außerdem enthält das Urteil keine Feststellungen darüber, welche Vorstellung der Angeklagte zu dieser Zeit von dem Wert des Patentlochers hatte.
17. Einfacher Bankrott.
Die Anwendung des § 240 Abs.1-Nr.3 KO auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtunm,.
Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß im Gegensatz zum Vorbringen der Revision durch die im Urteil mitgeteilten Mängel in der Buchführung die Übersicht über die Vermögenslage der Sp X6 noch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung beeinträchtigt war (S.81 unten/ 82 oben UA).
Was die Revision zu diesem Fall sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
N vs
Das Urteil muß hiernach aufgehoben werden, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil des Kaufmanns Soee (Fall B II p 13 der Urteilsgründe) und wegen betrügerischen Bankrotts durch Verheimlichen eines Patentlochers (Fall BV ec der Urteilsgründe) verurteilt hat.
Der Senat hält es bei der hier gegebenen Sachlage für angebracht, wegen der weiteren verfahrensrechtlichen Behandlung dieser Fälle auf § 154 StPO hinzuweisen.
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Der Senat ist überzeugi, daß die rechtsfehlerhafte Verurteilung in den genannten beiden Fällen die Einzelstrafen, welche die Strafkamer für die übrigen Taten verhängt hat, nicht beeinfiußt hat.
Die Gesamtstrafe muß aufgehoben werden. Das gleiche gilt für das Berufsverbot, das die Strafkammer gemäß § 76 StGB neben der Gesamtstrafe verhängt hat. D.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker