Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.10.1953 – 1 StR 235/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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' 2342 074
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Maurermeister Hermann BD aus Kıummmim, geboren am. ED W ::. sr a a,
wegen hbetrügerischen Bankrotts u.a,
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: =
Bundesrichter ‚Dr. Peetz
als Vorsitzender,
Bundesrichter Glanzmann ..Bündesrichter Dr. Jagusch ‚Sündesrichter Dr, Heimann-Trosien "Bündesrichter Dr, Schalscha „als beisitzende Richter,
| Obers taatsanwalt Dr, m in der Verhandlung Antsgerichtsrat @B vei der Verkündung : als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten | gegen das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 10. März 1953 wird
mit der Massgabe verworfen, dass ihm Strafaussetzung ‘zur Bewährung bewilligt wird. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
der Konkurs eröffnet worden, Er ist unter Freisprechung _ von mehreren anderen, ihm zur Last gelegten Straftaten
1951 bat er: a 3 9 \ um Rückgabe; in der Folgezeit erklär-
'sofern als der Angeklagte den Betrag von 50 DM in Gläubi-
diese Beurteilung gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers,
gründe§
Über das Vermögen des Angeklagten ist am 3, Juli 1951
wegen betrügerischen Bankrotts und wegen Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen von Arbeitnehmern zu einer Gesamtstrafe von vier Mondten & Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, nit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben,
1.) Nach den Feststellungen der Strafkamner hat, der Angeklagte längere Zeit vor Konkurseröffnung eine Anzahl Baugeräte an einen gewissen U) verliehen, Im Februar
te er sich,damit einverstanden, sie dem 3 für 50 DM zu verkaufen, Im Oktober 1951, also nach ‚der Konkurser-Öffnung, ‚208 er die 50 DM von EU _) ein und behielt
sie für sich. In diesem Sachverhalt erblickt das Landgericht den Tatbes
band. des betrügerischen Bankrotts, ingerbenachteiligungsabsicht verheimlicht habe, Die gegen
sind unbegründet, Soweit sie sich gegen die getroffenen Feststellungen richten, sind sie unzulässig (§ 337 StPO), Ohne: 'Rechtsirrtum ‚hat die Strafkammer die Forderung des Angeklagten gegen ii) als Vermögensstück im Sinne des
§ 2359 Nr 1 Ko ‚angesehen (vgl BGHSt 3, 32), Zutreffend hat sie auch in der E Einziehung‘ und Einbehaltung des Kaufgeldes ein Verheimlichen erblickt, Die Rechtsprechung, der der Senat be eitritt, sieht diesen Tatbestand in jeden Handeln,
an die Allgemeine Ortskrankenkasse abgeführt. Er hat tat-
das darauf abzielt, die Entdeckung des Vermögensgegenstande zu verhindern oder auch nur zu erschweren (RGSt 57, 159 [16 161/): Auch blosses Verschweigen genügt, wenn es eine Verletzung der Auskunftspflicht enthält. Bin Gemeinschuldner,
der seine Pflicht zur Auskunfi kennt, ist auch ohne Auffor-
derung verpflichtet, selbst einen vergessenen Varmögensge-
genstand dem Konkursverwalter zu offenbaren, sobald er sich des Vorhandenseins bewusst wird. Im vorliegenden Falle hat das Landgericht die BEinlassung des Angeklagten, er habe die: Forderung vergessen, für widerlegt erachtet und festgestellt, dass er das Geld absichtlich verschwiegen habe, um es den Gläubigern zu entziehen. Mit der Verheimlichung ist. das Ver breehen vollendet, des erstrebten Erfolges bedarf es nicht, Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist deshalb gerechtfertigt, obwöhl die Zinziehung der Forderung durch den Beschwerdeführer dem Konkursverwalter gegenüber unwirksam gewesen sein maß, weil schon die Erschwerung, ‚ger Norderungs-
einziehung genügt (vgl Rest 62, 277 fs
2.) Der Angeklagte hat die Krankenkassenbei tragsamteile seiner Arbeiter für die Zeit vom August (Restbeitrag) bis Oktober 1950, Novenber 1950 bis Januar 1951, März 1951
(Restbeitrag) bis 2. Juli 1951 (Konkurseröffnung) nicht
sächlich den Lohn für die angegebenen Zeiträume - ohne die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen - ausgezahlt, so dass die Voraussetzung für die Anwendung des § 533 RVO gegeben ist (RGSt 65, 398; BGH Urt, vo 11. Januar 1952 - 2 StR
219/51). Das Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht mehr als die Nettobeträge von seiner Bank zur Verfügung gestellt bekommen, ist unbeachtlich. Wenn ihm nich!
mehr Geld zur Verfügung stand, hätte er den Arbeitern nur Abschlagszahlungen leisten dürfen und die abgezogenen Beitragsamteile abführen müssen (RGSt 50, 133; HRR 27, 186). Dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nur hinsichtlich der einbehaltenen Arbeitnehmeranteile besteht, nicht wegen des von ihm selbst geschuldeten Arbeitgeberanteils, hat das Landgericht nicht verkannt.
3,) Auch hinsichtlich der Strafzumessung ist der Angeklagte nicht beschwert. Wegen des Konkursverbrechens ist auf die Mindeststrafe erkannt worden. Bei der Bestrafung nach 8 533 RVO hat sich das Landgericht, wie der Hinweis auf § 5337 Abs 3 aaO ergibt, mit der Möglichkeit der Gelästrafe beschäftigt.
Nach §§ 2 StGB, 354 a StPO hat das Revisionsgericht § 23 StGB in der Fassung des am 1. Oktober 195%, also nach Verkündung des angefochtenen Urteils in Kraft getretenen Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 zu beachten, Der Senat kann’ im vorliegenden Fall die Strafaussetzung zur Bewährung selbst berichtigen, da schon der Tatrichter dem Angeklagten durch den Beschluss von 10. März. nn gemäss § 26 Bayer. Bek, über das Verfahren in Begnad! sachen vom 24, Juli 1947 (JMB1 Ss 23) die im wesentlic gleiche Erleichterung gewährt hat und Hinderungsgründe nach § 23 Abs 3 StGB nicht vorhanden sind, Die Anordnungen nach S 24 StGB bleiben der Strafkammer vorbehalten.
Hiernach war die Revision im übrigen mit der sich aus 8 473 Abs 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu
verwerfen.
Dr, Peetz Glanzmann Jagusch
Heimann-Trosien Dr. Schalscha