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BGH Entscheidung vom 14.06.1960 – 5 StR 212/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2158 008

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektromeister Jose? H EEEEuup zus HE, geboren am EEE 1906 ir va rei: 1

- Sachbezeichnungs DB u.a. -

wegen aktiver Bestechung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juni 1960, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr up als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ie als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Hp gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.Januar 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

ie)

Gründe§

Die Strarkammeı hat den Argeklagten How wesen

Aıun

aktiver Bestechung nach % 333 3+4GB verurteilt.

Die revision des Angekiarten rügt Verletrzrıng des sachlichen Strafrechis. Sie isw ohne Erfolg.

Das Revisionszgericht izt an die Feststellungen der Strafkammer gebuuden. Was die Revision hierzu vorträgt, greift nicht durch. Es bedeutet <einen techtsfehler, wenn der Tatrichter einer Angeklagten teilweise glaubt, teilweise nicht glaubt, Die Entscheidung, weiche die Strafkamer insoweit getroffen: bet, Kälv sich in Rahmen der Bcweiswurdigung, die gemäß § 261 S+PO allein dem Tatrichter zusteht.

Die Anwendung des § 333 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsfenlern.

Die Strafxammer ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Mitangeklagte TEE in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter der Gruppe Heizung und Maschinen der "cochbauabteilung bein Bezirksamt Hamburg-Nord Ermessensbeamter war. Er hatte bei Aufträgen bis zum Preise von 700 IM, später 1500 DM, über die Vergebung der Aufträge selbständig zu befinden und bei beschränizten Ausschreibungen vorzuschlagen, welchen Handwerkern oder Kaufleuten das Angebot zugeleitet werden sollte. Das waren Amtshandlungen, bei denen er nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden hatte.

Rechtlich bederkenfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß ein Ernessensbeanter pflichtwidrig handelt, wenn er sich bei seirer Ermessensentscheidung nicht durch sarnliche ELrwäsıngen, sondern durch den Gedanken en einen Vorteil bestimmen läßt, der ihm von einem Betroffenen angeboten, versprochen oder gewährt worden ist. für die Anwendungs des § 335 StGB (aktive Bestechung) genügt es, daß der Täter, der einen

Ermessenspeunten einea Yosteil anbıetot, verspricht oder gewährt, dies mit dem Yil_:n und in dem Tesufßtsein tut, der Beamte solle und werde b::! einer Ermessensentscheidung dem Gelanken an der Vorveil Raum geben.

So liegt es hier.

Dies will die Rsvısion anscheinend auch gar nicht in Abrede stellen, soweit die Str:ı.fkamner den Tatbestand des § 333 StGB dadurch als verwirklicht angesehen hat, daß der Angeklagte von sich aus dem Mitangekiagten DD in Sommer 1955 eine Schachtel Zigarren (5 Stück) schenkte, in der sich ein 50-D%-Schein befand. Sie meint rar, für die späteren Zuwendungen fehle es am inneren Tatbestand, weil der Angeklagte befürchtete und auf Grund des Verhaltens des Nitangeklagten Dun auch befürchten kornte, daß er ohne sie keine Aufträge mehr erhalten weräe. Der Einwand zielt darauf ab, daß der Angeklagte die Vorteile nur gewährt habe, um den Mitengeklagten ÜÜEEEEB zur Zrfüllung seiner Antspflichten zu veranlassen (vgl.RG L2 1926,1014).

Der Einwand vermag der Revision nicht zum Erfolge zu verhelfen. 5s kann schon zweifelhaft sein, ob überhaupt, und wenn man dies bejaht, in welchem Umfang für den Mitangeklagten DW bei der Vergebung von Aufträgen eine amtliche Verpflichtun bsstand, gerade den Angeklagten zu beauftragen oder vorzuschlagen. Der Senat braucht diese Frage jeduch nicht zu beantworten. Der Einwand scheitert schon an den Feststellungen des Urteils. Der Angeklagte hat die Vorteile nicht nur deshalb gewährt, weil er befürchtete, sonst keine Aufträge mehr zu erhalten. Das Urtei! =tellt ausdrücklich fest, daß es dem Angeklagten auch darauf ankam, bevorzugt mit Aufträgen bedacht zu werden (vgl.S.12,

22 UA). (Das hat er auch erreicht. Der Mitangeklagte DEE und Ger Angeklagte haben zugegeben, daß der Angeklagte bevorzugt wurde - vgl.3.25 UA.) Damit hat der Angeklagte jedenfaälis insoweit als Gegenleistung

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für die gewährten Vorteile Amtshandlungen erwartet, die keine Erfüllung einer Amtspflicht bedeuteten, sondern pflichtwidrig waren. Das rechtfertigt die Anwendung des § 333 StGB.

Auch sonst läßt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmitt Börker Faller