Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 09.11.1971 – 1 StR 378/71
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 378/71 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Alteisenhändler Engelbert ID zus TED.
dort geboren am EB 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 9. November 1971, an der “eilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeifer
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Strickert
. „als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. en] in der Verhandlung, Antsgerichtsrat CHE > ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär u
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 2. Februar 1971 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit einen Vergehen der unbefugten Waffenführung, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt... Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte erhebt außerdem eine Verfahrensrüge. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet; das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten
I. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Das Schwurgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers ohne Rechtsirrtum abgelehnt.
Ein Antrag auf Vornahme eines Trinkversuchs ist in Wahrheit ein Beweisermittlungsamtrag (BGH LM § 24h Abs. 2 StPO Nr. 29; BGHSt 6, 128; BCH, Urteil vom 13. Februar 1968 - 1 StR 659/67). Ein Alkoholtest war hier auch ohne Beweiswert, weil nicht feststeht, was der Angeklagte am Tattage getrunken hat und weil der seelische und körperliche Zustand des Angeklagten zur Tatzeit nicht nachträglich wiederhergestellt werden kann. Die Ablehnung der Kontrolluntersuchung der Blutprobe wird durch die Erwägung getragen,
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daß die Beweisbehauptung bedeutungslos ist, weil unter den gegebenen Umständen selbst bei einem etwaigen Blutalkoholgehalt von 2,5 %o Zurechnungsunfähigkeit nicht angenommen werden kann.
II. Auch die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes gelten als Landesrecht fort (BGHSt 23, 370).
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht bei der Unterstellung verminderter Zurechnungsfähigkeit vom Gutachten des Sachverständigen Dr. Harms abgewichen ist, ohne sich mit dessen grundlegenden Erwägungen auseinanderzusetzen.
Entgegen der Annahme der Revision lassen die Urteilsgründe mit hinreichender Klarheit erkennen, daß der Tatrichter in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen beim Angeklagten zur Tateeit (etwa 21,50 Uhr) einen Blutalkoholgehalt von höchstens 1,17 %0 als gegeben ansieht (UA S. 9). Das Schwurgericht verweist ausdrücklich auf die Blutalkoholkonzentration von 0,76 bzw. 0,79 %o im Zeitpunkt der Blutentnahme (23,15 Uhr). Die Rückrechnung auf die Tatzeit führt, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, zu dem vom Sachverständigen ermittelten Wert.
Ihn legt das Schwurgericht der weiteren Erörterung zugrunde. Anhaltspunkte dafür, daß es ohne Angabe von Gründen von einem höheren Alkoholgehalt ausgegangen ist, sind nicht erkennbar.
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Bei einem Blutalkoholgehalt bis zu 2,00 %o ist die Zurechnungsfähigkeit nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung weder beseitigt noch erheblich vermindert (BGH VRS 25,
. 1155 BGH, Urteil vom 21. Februar 1961 - 1 StR 3/61). Die ‚Einschränkung des Hemmungsvermögens ist außerdem bei ‚Alkoholgenuß strenger zu beurteilen als bei organischen
Mängeln (RGSt 67, 149, 150; BGH, Urteil vom 16. Januar 1962
- 5 StR 588/61). Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall ‚erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit beim Vorliegen besonderer Umstände auch unterhalb dieser Grenze angenommen werden kann. Die Wertung hat dann an die für die Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungs- ‚vermögens wesentlichen Gesichtspunkte anzuknüpfen. Zu
ihnen gehören im allgemeinen körperliche und seelische
. Verfassung, Stimmungslage, Alkoholgewöhnung, Trinkgeschwin-
digkeit, Zeitpunkt der letzten Nahrungsaufnahme und etwaige Ermüdungserscheinungen (BGH VRS 17, 187; 23, 209, 210; BGH NJW 1969, 1581 Nr. 8). Auch die etwaige Persönlichkeitsfremdheit der Tat und fehlendes Erinnerungsvermögen sind wichtige Beweisanzeichen.
Hat ein Sachverständiger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint, so muß sich das Gericht, das von diesem Ergebnis auch nur durch Unterstellung abweicht, mit den grundlegenden Erwägungen des Gutachtens auseinandersetzen. Ohne diese Darlegung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter sich bei der Beurteilung erfahrungswissenschaftlicher Fragen zu Unrecht ‚eigene Sachkunde zugetraut hat.
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Der Sachverständige Dr. Harms hat keine Hinweise dafür
gefunden, daß die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten zur Tatzeit erheblich beeinträchtigt war
(UA S. 9). Das Schwurgericht schließt dennoch erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht aus, weil Alkoholeinfluß, längere Nahrungskarenz und ein starker Erregungszustand zusammentrafen (UA S. 10). Eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten ist zu vermissen. Auf diese Weise bleibt : offen, ob dem Schwurgericht die erforderliche Sachkunde insbesondere zur Bewertung des Erregungszustandes, auf den ‘es im wesentlichen abstellt, zur Verfügung stand. Der gewichtige Umstand der Alkoholgewöhnung (UA S. 2) ist ebensowenig erkennbar in Betracht gezogen wie die Tatsache,
. daß 6 erfahrene Polizeibeamte, die sich bereits 15 Minuten nach der Tat eingehend mit dem Angeklagten beschäftigten, an diesem überhaupt keine Anzeichen einer Trunkenheit be-
merkten (UA S. 11). Die Frage der verminderten Zurechnungs-
fähigkeit bedarf danach erneuter Überprüfung.
Pfeiffer _ Mösl
u Pikart Woesner Strickert