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BGH Urteil vom 03.12.1969 – 2 StR 507/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 507/69 URTEIL ZAH-

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Julian SED aus ru, zeboren am ED 912 in uw Polen, zur Zeit in anderer

Sache in Strafhaft,

wegen versuchten schweren Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ee

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof u

als Verteidiger,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern

vom 24. Juli 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hält den

Angeklagten in beiden Fällen für voll zurechnungsfähig. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Revision vor allem dagegen, daß die Strafkammer trotz seiner alkoholischen Beeinflussung zur Zeit der Taten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB verneint hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Was zunächst die zweite Tat, den Widerstand nach § 113 StGB angeht, so sind dessen Merkmale bedenkenfrei festgestellt. Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat bedarf nur folgendes der Erörterung: Kriminalmeister I, der zusammen mit Polizeihauptwachtmeister Sc den Angeklagten ins Krankenhaus gebracht hatte, war nach § 1 Nr. IV 1 der Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 1955 in der vom 1. November 1959 an geltenden Fassung - GVBl. 1960 S. 101 - Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft. In dieser Eigenschaft war er, da Gefahr im Verzug war, gemäß § 81 a Abs. 2 StPO befugt, die Blutentnahme anzuordnen. Bei der Wichtigkeit: des Blutalkoholgehalts für die Beurteilung des Täters und der Tat einerseits, der Harmlosigkeit des Eingriffs andererseits durfte diese Anordnung auch mit körperlichem Zwang durchgesetzt werden.

“er.

Der Blutalkoholgehalt ‘des Angeklagten in Höhe von 1,91 %o zur Tatzeit ist, in diesem Fall eindeutig ermittelt, da Blutentnahme und Tat zeitlich zusammenfielen. 1,91 %o ist aber ein Wert, bei dem häch ärztlicher Erfahrung im allgemeinen die Zurechnungsfähigkeit, insbesondere das Hemmungsvermögen weder ausgeschlossen noch auch nur erheblich vermindert ist; erst jenseits der Grenze von 2 %o kommt die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1961 - 1 StR 3/61;

gr

Ponsold, Gerichtliche Medizin, 3. Aufl. 1967 S. 81). Besondere Umstände in der Person des Angeklagten, die eine andere Auffassung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und von der Revision selbst nicht behauptet. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für die Tat voll verantwortlich, begegnet danach schon aus diesem Grunde keinen rechtlichen Bedenken.

2.) Im Falle des versuchten Einbruchs in einen Kraftwagen errechnet die Strafkammer einen Blutalkoholgehalt von 2,21 %0. Der von ihr verwendete Rückrechnungswert von 0,2 %o für die Stunde liegt an der oberen Grenze der Abbauwerte, die üblicherweise unter normalen Umständen von den Gerichten berücksichtigt werden, so daß sich die Rechnung nur zu Gunsten des Angeklagten auswirkt. Anhaltspunkte für einen noch höheren Rückrechnungswert sind nicht gegeben.

Obwohl der so festgestellte Blutalkoholgehalt die oben genannte Grenze von 2 %0 überschreitet, hat die Strafkammer auch hier angenommen, daß der Angeklagte zur Tatzeit ohne Einschränkung zurechnungsfähig gewesen sei. Sie hat ihre Überzeugung auf die Bekundungen zweier Augenzeugen, Schi und des Polizeibeamten Sc, über das Verhalten des Angeklagten während der Taten gestützt. Danach ist dieser von dem Kraftwagen, an dem er sich zu schaffen machte, um daraus zu stehlen, jeweils weggegangen, wenn sich ein Fußgänger oder ein Kraftfahrzeug näherte, und hat den Betrunkenen "gemimt", indem er hin- und herschwankte. Sobald er sich unbeobachtet glaubte, hat er sich wieder an den Wagen begeben. Auch später im Krankenhaus hat er, als er merkte, daß ihm Blut entnommen werden sollte, den Betrunkenen gespielt.

Diese Verhaltensweise des Angeklagten beweist nach Ansicht der Strafkammer die "Reaktionssicherheit" des Angeklagten. Damit ist ersichtlich gemeint, daß sein Henmungsvermögen nicht beeinträchtigt war. Dieser Schluß ist nicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte konnte sich nach den Feststellungen jeweils in kritischen Augenblicken beherrschen und war imstande, die Ausführung der geplanten Tat zur Vermeidung einer Entdeckung aufzuschieben.

Für die Frage der Steuerungsfähigkeit kam hinzu, daß der Angeklagte, wie er von früheren ähnlichen Taten genau weiß, unter Alkohol zu Diebstählen neigt.

Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Fehler ergeben.

Baldus Willms Kirchhof

Henning Baumgarten