Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 06.02.1961 – 5 StR 229/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 229/61 2177 034
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Karl-Heinz W EB :ı: zum. geboren am EEE 1935 in ca (Hannover),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l11.Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Mayr
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts“
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Februar 1961 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 6.Februar 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde, begangen an seinem zur Tatzeit 5 Jahre alten Jungen Bruno VB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügst Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Zu Unrecht meint die Revision, die §§ 244 Abs.2, 251 Abs.2, 52 Abs.2 und 252 StPO seien dadurch verletzt worden, daß die Niederschriften über die Aussagen, welche die Zeugin Helga WB, die Ehefrau des Angeklagten und Mutter des verletzten Kindes Bruno WWW, bei ihren polizeilichen Vernehmungen am 13. und 14.0ktober 1959 gemacht hat, in der Hauptverhandlung verlesen und bei der Urteilsfindung verwertet worden sind.
Der Beschluß der Strafkammer, durch den die Verlesung der Niederschriften angeordnet worden ist, entspricht dem Gesetz. § 251 Abs.2 StPO gestattet die Verlesung von Niederschriften über frühere - auch polizeiliche -— Vernehmungen eines Zeugen, wenn dieser in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann. Die Strafkammer hat diese Voraussetzung in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Die Zeugin Helga Weil» hatte wiederholt abgelehnt, in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zu erscheinen. Da sie seit Ostern 1960 in FB (Thüringen) wohnt, konnte ihr Erscheinen vor der Strafkammer nicht erzwungen werden. Den Versuch, sie und Bruno Vw gemäß dem Beschluß der Strafkammer vom 31.0ktober 1960 durch das Kreisgericht in Rudolstadt als ersuchtes Gericht vernehmen zu lassen, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum als gescheitert angesehen. Sie hat das Scheitern dieses Versuchs daraus gefolgert, daß, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, nach ihren
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Feststellungen auf das an das Kreisgericht in Rudolstadt gerichtete Rechtshilfeersuchen des Vorsitzenden vom 4.November 1960, das nach einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 18.November 1960 von dieser an die Staatsanwaltschaft des Bezirks Gera mit der Bitte ım Weiterleitung an das Kreisgericht in Rudolstadt übersandt worden war, bis zur Hauptverhandlung am 6.Februar 1961 nichts veranlaßt worden ist, und daß nach den Erfahrungen, die sie in anderen Fällen gemacht hat, nach Ablauf einer solchen Zeit mit einer Beantwortung nicht mehr zu rechnen ist. Dies läßt einen Rechtsfehler nicht
erkennen.
Hieran ändert auch nichts, daß in dem Rechtshilfeersuchen vom 4.November 1960 zugleich um die Vernehmung des Bruno WEB gebeten worden war und daß, wie die Revision meint, die Vernehmung dieses Zeugen die Bestellung eines Ersatzpflegers voraussetzte. Die Feststellung, daß auf das Kechtshilfeersuchen bis zur Hauptverhandlung am 6.Februar 1961 nichts veranlaßt worden ist, und die auf ihre Erfahrungen gegründete Überzeugung der Strafkammer, daß nach Ablauf einer solchen Zeit mit einer Beantwortung nicht mehr zu rechnen ist, betreffen erkennbar das ganze Rechtshilfeersuchen, also auch das Ersuchen um Vernehmung des Bruno VO 2a die Strafkammer hierbei mit - möglicherweise zeitraubenden - Schwierigkeiten gerechnet hat, beweist der Inhalt des Ersuchens. Es heißt in ihm wörtlich: "Ob nach den dortigen Bestimmungen eine andere Regelung der gesetzlichen Vertretung im vorliegenden Fall Platz greifen müßte, ist hier unbekannt."
Es bedeutet keinen Verstoß gegen § 52 Abs.2 StPO, daß die Strafkammer es unterlassen hat, die Zeugin Helga We vor der Verlesung der Niederschriften über ihre polizeilichen Vernehmungen noch einmal auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen. Ein solcher Hinweis war hier nicht erforderlich. Die Zeugin hatte
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nicht nur in dem ersten dauptverhandlungstermin am
8.Februar 1960 nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht erklärt, daß sie aussagen wolle (vgl. Bd.I B1.88 d.A.). Sie hatte sich außerdem mit einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 7.Juli 1960 und einem Schreiben an das Landgericht vom 25.0ktober 1960 erneut wiederholt zur Aussage bereit erklärt (vgl. Bd.I B1.177 und 248 d.A.). Anhaltspunkte dafür, daß sie diesen Entschluß inzwischen geändert hätte, lagen nicht vor. Sie sind weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Die Verwertung der verlesenen Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen der Zeugin Helga gi widersprach nicht dem Verwertungsverbot des § 252 StPO. Zu Unrecht leitet die Revision einen Verstoß gegen diese Vorschrift daraus her, daß, wie sie vorträgt, in den verlesenen Aussagen Angaben darüber enthalten seien, was Bruno VB der in der Hauptverhandlung am 8.Februar 1960 sein Zeugnis verweigert hat, bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatte. Die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen der Zeugin Helga vg von 13. und 14.Oktober 1959 enthalten keine Angaben der Zeugin darüber, was Bruno WEB bei seiner polizeilichen Vernehmung ausgesagt hat. Helga WB hat bei diesen Vernehmungen nur von solchen Äußerungen des Bruno Ti» berichtet, die dieser ihr gegenüber gemacht hatte (vgl. Bd.I Bl. 2 u.4 d.A.). Bruno WW ist ausweislich der Akten erst im Anschluß an die letzte polizeiliche Vernehmung seiner Mutter gehört worden (vgl. Bäd.I Bl.5 d.A.). Über Äußerungen Beweis zu erheben, die der Zeuge, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, außerhalb des Verfahrens dritten Personen - hier der Hutter -— gegenüber getan hat, verbietet
§ 252 StPO nicht.
Die Strafkammer war bei der hier gegebenen Sachlage auch nicht nach § 244 Abs.2 StPO verpflichtet, Helga VB 215 Zeugin zu vernehnen.
2. Daß die Strafkammer die Aussage, die Bruno Tg» bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat, zum Gegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsfindung gemacht hätte, ist nicht erwiesen. Es ist zwar richtig, daß es auf Seite 3 UA heißt, die Strafkammer habe die gutachtliche Äußerung des medizinischen Sachverständigen Dr.Philip über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten und über die Glaubhaftigkeit von Bruno WgBs Aussagen berücksichtigt, und daß auf Seite 7 UA gesagt wird, es habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß Bruno der Vorfall eingeredet worden sei; dabei stütze sich die Kammer auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Philip über die Glaubwürdigkeit Brunos. Hieraus folgt aber nicht, daß die Strafkammer die polizeiliche Aussage des Bruno VW zum Gegenstand der Hauptverhandlung und Urteilsfindung gemacht hätte. Die mitgeteilten Urteilsstellen besagen nur, daß die Strafkammer den Sachverständigen darüber gehört hat, ob die Äußerungen, die Bruno WW nach den Feststellungen des Urteils seiner Mutter Helga Tg seiner Großmutter VO» una den Krankenschwestern Eee una Sue gegenüber gemacht hat, glaubhaft seien. Dies ergibt der Zusammenhang der Urteilseründe. In ihnen ist nur von diesen Äußerungen des Bruno VB die Rede, nicht dagegen von dessen polizeilicher Aussage.
3. Die Rüge, mit der gesagt wird, das Revisionsgericht möge prüfen, ob angesichts der langen Dauer der Hauptverhandlung - 9 Uhr bis 19.45 Uhr mit einer Mittagspause von 45 Minuten -— und der damit verbundenen Ermüdung des Angeklagten eine Verletzung seiner Rechte vorliege, entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs.2 StPO und ist daher unbeachtlich. Es fehlt die bestimmte Behauptung der Tatsache, die den Verfahrensmangel ergeben soll. Die von der Revision behauptete Verhandlungsdauer ist keine solche Tatsache. Bestimmte Behauptungen über den Grad der Ermüdung des Angeklagten enthält die Revisionsbegründung nicht.
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4. Die gegen den Strafausspruch (teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft) gerichteten Verfahrensrügen greifen gleichfalls nicht durch.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung des Beweisamtrages, Helga Yo |) an Gerichtsstelle als Zeugin darüber zu vernehmen, daß sie es nicht aus Angst vor dem Angeklagten abzelehnt hat, zur Hauptverhandlung nach Berlin zu kommen, sondern deshalb, weil sie ihre Inhaftierung wegen anderer Straftaten fürchtete. Die Strafkamer hat den Antrag durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß mit der Begründung abgelehnt, daß die Zeugin unerreichbar sei. Die so begründete Ablehnung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
§ 244 Abs.2 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, daß die Strafkammer es unterlassen hat, von Amts wegen eine Auskunft der Staatsanwaltschaft darüber einzuholen, ob ein Haftbefehl gegen Helga VW erlassen worden ist. Eine Beweiserhebung hierüber brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Der bloße Erlaß eines Haftbefehls schließt nicht aus, daß Helga WB; wie es auf Seite 10 UA festgestellt ist, ihr Erscheinen zur Hauptverhandlung am 18.Juli 1960 aus Angst abgelehnt hat, weil sie Anfang Juni 1960 einen auf Veranlassung des Angeklagten geschriebenen Brief erhalten hatte, der die Drohung enthielt, daß der Angeklagte ihr und Bruno VB "Salzsäure in die Fresse kippen werde", falls sie im nächsten Termin aussagen sollte.
5. Was die kevision außerdem im einzelnen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
6. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es läßt einen
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Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmitt
Börker Mayr