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BGH Entscheidung vom 20.12.1955 – 1 StR 50/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2247 038

IinNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Zimmermann Max S > aus si. geboren am ED 1252 in reg Gemeınas Co,

2, den Hilfsarbeiter Max SD aus vB, dort ge-

boren am «a 1916,

wegen Meineids uU:

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichfsrat: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangesteilter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Rerisionen:! der Angeklagten gegen das Ürteil des Landgerichts Amberg vom 2. Novenber 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe§

Im Ehescheidungsrechtsstreit des Angeklagten sagte der Angeklagte Sch an 15. Juni und 13. Oktober 1952 uneidlich vor dem Einzelrichter der Zivilkammer des Landgerichts Amberg in mehreren Punkten vorsätzlich falsch aus und beschwor seine Aussagen bei seiner Vernehmung vor dem Prozeßgericht am 20. Februar 19573. Der Angeklagte S@@®hatte ihn durch Überredung, äurch Hingabe von 150,-UM und durch Bezahlung einer Zeche versätrlich dazu bestimmt, unter anderem der Wahrheit zuwider anzugeben, er habe mit der Ehefrau des Mceschlechtsverkehr gehabt. Das Landgericht hat Sch rach !rwackhseneustrafrecht wegen Meineids unter Zubiiligung nıldernder Umstände, jedoch unter Versagung eir=-" Swrafmiliderung nach § 157 St@B zu einem Jahr se’’.s Hicnaten Gelängnis verurteilt: der Angeklagte s@ ist wegen Anstiftung zum Meineid unter Zubilligung mildernder Umstände zu zwei Jahren Gefängnis und zum Verlust der bürgerlicnen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren verurteilt worden, Beide Beschwerdeführer sind nach § 161 StB für dauerr.d unfähig erklärt worden, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten in vollem Umfange Revision eingelegt. Die Rechtsmittel bleiben ohne

Erfolg.

I. Revision des Angeklagten Schi.

Der Beschwerdefükrer rügt Verletzung des sachlichen rechts,

as zunächst den Schuldspruch angeht, sn enisprichv die Verurteilung des Angeklagten wegen Keineids der in Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 24. OktN-

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r 1955 (68$t 1/55) niedergelegien Rechtsansichty daaan werden die vorangehenden uneidlichen Falschaussagen vom 15. Juni und 13. Oktober 1952 durch die Verurteilung wegen des in demselben Rechtszuge am 20. Februar 1955 geleisteten Meineids aufgezehrt.

Auch zum Strafaussprüch bleibt das Rechtsmittel erfolglos. Der erkennende Senat hat pisher zur Frage der Anwendbarkeit des § 157 StGB in Fällen, in denen dem Meineid eine uneiäliche Falschaussage über denselben Gegenstand im nämlichen Verfahren vorangegangen war, die Meinung vertreten, daß es darauf ankennie, ob der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er sich über Leistung oäsr Nichtleistung des Eides schlüssig zu werden hatte, alss or Abnahme des Eides, die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen der vorangsgangenen uneidlicker Fe:77- aussage befürchtete$ er hat bei Beiahung Glese. Toren setzung den § 157 StGB für anwendbar er re Der 9:0 Senat für Strafsachen hat in der or. angegebenen Exntscheidung ausgesprochen, dis Aufzehrung des Strefvevbestandes der uneidlichen Falschausssge durch der nach-Iclgenden Meineid hate zur Folge, daß es an einer dem Meineid vorausgehenden strafbaren Handlung, dereiwegen dem Zeugen bei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung hätts erwachsen können, fehl®s An diese Rechtsansicht ist der erkennende Ser. 5 gebunden. Infolgedessen kommt, wie auch das Landgericht annimmt,

eine Strafmilderung nach § 157 StGB nicht in Frage.

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Gegen den Ausspruch über die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen ZU werden, bestehen ebenso wenig Bedenken wie gegen die Strafzumessungz insbesondere ist ohne Rechtsirrtum Erwachsenens;rafrecht angewendet wordens

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II. Revision des Angeklagten Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Die wesentiichste Rüge des Beschwerdeführers, aus der eine Verletzung der §§ 267, 244 Abs 2 StPO, 88 ag, 154 StGB hergeleitet wird, besteht in der Behauptung, das Jandgericht hsbe nicht festgestellt, ‚daß Sch dem S@® zesegi habe, er habe mit dessen Ehefrau keinen Geschlechtsverkehr gehabt. Demgegenüber ist auf die Urteilsgründe kinzuweisen, In denen das Lanägericnt dies ausdrücklich feststeilt. Damit ist der Revisionspegrändung im wesentlichen der Boden entzogen. Soweit sie gegen äle tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angeht, ist sie urzulässig, da das Revisionsgerickt en diese grbunden ist.

Der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt trägS den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Meire:ü. Zwar wirä bei der abschließenden rechtlichen Wörüigung nur davon gesprochen, S@® hape den SchB "Aurca ünerre-Aung sowie Gurch die Hingabe von 150 DM vorsätzlich dezu bestimmt, vor Gericht der Wahrheit zuwider anzugeben, daß er mit seiner (des S@9) Frau Geschlechisverzer. gehabt habe"; er habe den SchgD "gan Ws ‚vorsätzlich dazu bestimmt, vor Gericäs vorsätzlich falsch zu schwören", Der bei der Tatschilderung festgesteilte Sachverhalt ergibt sber, daß Süß mit sch» zum Termin 70m 20. Februar 1953, in dem die Beeidigung des SchgD erfolgen sollte, nach Amberg fuhr und ihm einen Schraps Dezahlte, "dsmiv er in Stimmung komme", woräL? sich beide

zum Gericht begaben. Riernach kann kein Zweite] daran bestehen, da3 S@® aen Se nach der Überzeugung des Tatri hiers “icht nur zur Zalschen. Aussage, sondern euca

c zum faisshen Eid angestiftet hat.

Auch die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehlsr

erkennen and entspricht den Anfcrderunger des § 257 Aps 3 StPO. Die Strafmilderung des § 157 StsB findet “auf den Anstifter grundsätzlich keine Anwendung {BEHSt 1, 22, 28; 3, 320). Das Landgericht hat auch nicht als erschwerend angenommen, daß s® gehandelt habe, "um selbst seinen von 'hm begangenen Ehebruch ableugnen zu können", sondern es hat diesen gedachten Fali ledigiich vergleichsweise erwähnt,

Beide Revisionen sind danach zu verwerfen.

r. Hörchner Dr. Peetz Martin

Dr. Mannzen Dr. Hengsberger