Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 13.01.1961 – 4 StR 507/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Arbeiter Hermunn D EEEB aus Per — geboren am @. GEBEN GE in <, “ro. cab (DE).
wegen Vollrausches u.a.
kat der 4. Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Frof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner Sundesrichter Börtzler als Deisitzende Richter, zstastsanwalt Dr.Dr. WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanvalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizansestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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zür xecht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 20. August 1960 wird verworfen. Der letzte Satz des Urteilsspruchs wird Jedoch wie folgt geändert: "Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis an den Angeklagten wird für imner untersagt."
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu iragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein und wegen Vollrauschs zu einer Gesautstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen.
Mit der Revision ficht der Angeklagte den Schuldspruch nur insoweit an, als er wegen Vollrauschs verurteilt wurde, den Strafausspruch in vollen Umfang. Er rügt Verletzung des vVerfakrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die behaupteten Verfahrensmängel betreffen in Wirklichkeit den sachlichen Gehalt des angefochtenen Urteils, so daß sie keiner gesonderten Erörterung bedürfen.
I. Zum Schuläspruch wesen Vollrauschs
l. Die Feststellungen des Urteils verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder die Erfahrung. Sie halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
im einzelnen greift sie die Revision nur insoweit an, ls das Urteil einerseits ausführt (UA 14), eine der nach gen Zusaumenstoß mit dem Fahrrad des EEE an “raftwagen des Angeklagten vorhandenen Beschädigungen - nämlich die Durchschlagung des rechten Kotflügels - könne nicht auf diesen Zusammenstoß zurückgeführt werden, andererseits aber diesen Uxstand für unbeachtlich hält. Aus dem Urteil geht deutlich hervor, daß sich das Lanägericht der Annahme des vernormenen Polizeibeamten und des Sachverständigen angeschlossen hat, der Angeklagte müsse in der Zeit zwischen seinen aufenthalt an der Tankstelle und seiner Festnahme noch einen weiteren Unfall gehabt haben; dieser könne nicht
aeklärt werden, sei aber auch für das zur Aburteilung stehende Geschehen ohne Bedeutung. Darin liegt kein Mangel, der den Bestand des Urteils gefährdet. Das Lanügericht hat aus einer ganzen Reihe sorgfältig abgewogener Beweisanzeichen (UA 13 bis 17) einwandfrei den Schluß ziehen können, da3 nur der Kraftwagen des Angeklagten und am Steuer des Tagens der Angeklagte selbst den Zusammenstoß mit dem Radfahrer schapbt haben und daß der Angeklagte den Zusammenstoß auch bemerkt hat.
2. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Landserichts, der Angeklagte nabe durch sein Fahren am 14. April 1960 den äußeren Tatbestand nicht nur der Nr. 2 des § 24 Abs. 1 StVG, sondern auch seiner Nr, 1 verwirklicht (UA 18). Vier ein Krafifanrzeug führt, nachäem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und er deswegen keinen Führerschein besitzt und besitzen darf, verstößt nur gegen Nr. 2 aal, nicht auch gegen Nr. 1 (vgl. KG VRS 14, 288, 290; Flocgel/Hartung 12. Aufl. § 24 StVG Anm. 4).
Auch nierdurch wird der Bestand des Urteils nicht in
lösten berührt und auf das Strafmaß und die Entzienung der Fahrerlaubnis ersichtlich ohne jeden Einfluß gewesen i
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3. Keine Bedenken bestehen gegen die Jeinung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch sein Verhalten am 14. April 1960 "jedenfalls nach der äußeren Tatseite hin und, soweit es sich um Vorsatztaten handelt, mit s08. natürlichen Vorsatz, d.h. mit Kenntnis der äußeren Tatunstände und noch nicht wertender Billigung des äußeren Tatablaufs" üje Tatbestände folgender Straftaten verwirklicht:
gegen
mr.
Banzen nach Entzug der Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1INr. 2 StVG),
fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB),
fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 a Abs. 1 Nr, 2, § 316 Abs. 2 StGB),
fehrlässige Tötung (§ 222 StGB), Unfellflucht (§ 142 StGB). Sachbeschädigung (3 303 StGB).
Die Revision meint, der innere Tatbestand -— abgesehen von der Frage der Zurechenbarkeit - sei nicht nachgewiesen, soweit das Lanägericht von einer der Frau FEW zugsfügten fahrlässigen Körperverletzung ausgehe; auch für einaı voll zurechnungsfähigen Täter sei der Eintritt einer Körperverletzung der bier vorliegenden Art nicht voraussehbar gewesen. Diese Meinung ist unbegründet.
Ein Erfolg ist voraussehbar, wenn sein Eintritt nach den dem Angeklagten zumutbaren Überlegungen möglich ist. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn er auf einen so außergewöhnlichen Geschehensablauf beruht, daß der Täter ihn auch bei der ihn zumutbaren Überlegung nicht ins Auge zu fassen braucht (so BGH VRS 16, 192, 193 statt vieler), zZin Kraft-Xahrer, der mit erheblicher Geschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft in Schlagenlinien fährt, dabei auf der linken Straßenseite auf den Gehweg gerät und geradewegs auf eine cort stehende Frau derart zufährt, daß diese sich nur mit knapper Not vor dem Angefahrenwerden retten kann, muß auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung stets danit rechnen, daß die Frau infolge des plötzlichen Schrecks einen Nervenschock davontragen kann, auch wenn sie nicht besonders nervös veranlagt ist,
Das Urteil läßt auch - wenn dies auch nicht ausärücklich ausgesprochen ist - deutlich die einwandfrei gewonnene
seiner Sbartigkeit und seines anlagebedingten leichten echwachsinns dies hätte voraussehen können, wenn er sich nicht äurch den Alkoholgenuß dazu außer stande gesatzt
hitte.
Aus denselben wründen konnte das Lanägericht die - vom Alkoholgenuß abgesehen - nach 3 51 Abs. 2 StGB verninderte Verantwortlichkeit des Angeklagten für das Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis, die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs und die fahrlässige Tötung — alles Verkehrsstraftaten - rechtsirrtumsfrei bejahen,
4. Daß das Landgericht den Angeklagten wegen Vollrauschs verurteilt nat, obwohl nach äer Überzeugung des Gerichts der genossene Alkohol nur in Verbindung mit der abnormen geistig-seelischen Veranlagung des Angeklagten"
(UA 22) zu seiner vollen Zurechnungsunfähigkeit geführt hat, ist nach der vom Ianügericht zu Recht zugrundegelegten Rechtsprechung des Keichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden (RGSt 73, 11: 73, 132, 133/134; BGHSt 1, 196, 198; 4, 75, 75/76).
Das Erläuterungswerk von Schönke/Schröder, auf welches sich die Revision beruft, vertritt dieselbe Meinung (9.iufl. § 330 a Anm. III 3). Auch der von der Revision angeführten Stelle der 8. Aufl. dieses Erläuterungswerks ist nichts anderes zu entnehmen, Nach dieser Stelle steht der Verfasser zuf demselben Standpunkt wie die Entscheidung BGHSt 1, 196, 198, wonach eine Bestrafung aus § 330 a StGB dann „entfallen muß, wenn zu dem Alkoholgenuß ein weiterer, äußerer Umstand (z.B. eine wehirnerschütterung) hinzutritt, der zusannen mit dem Alkohclgenuß äie Zurechnungsunfähigkeit herbeiführt.
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6.
Wirkt sich aber der Alkoholgenuß deswegen, weil er den Täter in einem besonderen körperlichen Zustand wie etwa starker Ereüdung antrifft oder mit einer besonderen Veranlagung
des Tüters wie starker Alkoholempfindlichkeit oder Schvachsinn zusammentrifit, dahin aus, daß die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen wird, so steht dies der Anwendung des § 330 a StGB nicht entgegen. Der Täter hat sich dann allein dadurch, daß er Alkohol getrunken hat, in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt.
5. Daß der Täter auch dann aus § 330 a StGB zu bestrafen ist, wenn bei Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zweifelhaft pleidbt, ob der versckuläete rausch die ZurechnungsTiähigkeit ass Täters ausgeschlossen oder nur erhebiich vermindert hat, hat der Bunäesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 9, 390 bereits klargestellt.
6. Daß der Angeklagte sich schuldhaft in den Rauschzustand versetzt hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt (UA 23).
7. Zur Aufhebung des Schuldspruchs kann auch nicht führen, daß das Landgericht von der Anwendung des § 330 a StGB ausdrücklich die Tatbestände der Unfallflucht und der Sachbescnädigung ausgenommen hat, die der Angeklagte nach der äußeren "atseite ebenfalls erfüllt hat (UA 22). Die Annahme des lanägerichts, es sei "insoweit nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte schon allein auf Grund seiner abnormen Veranlagung einem zwanghaften Druck zum Handeln erlegen war", ist rechtlich möglich. Die Strafkammer wollte damit zum Ausdruck bringen, daß Unfallflucht und Sachbeschääigung möglicherweise auch ohne den Einfluß des Alkohols begangen worden seien, der Angeklagte also insoweit richt wegen schuldhafter Berauschung durch Alkoholgenuß verant-
vortlich gemacht werden könne. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß sich die Frage der Hemmungsfänigkeit eines Täters pei den verschiedenen Straftaten nur selten einheitlich beantworten 1äßt (BGHSt 14, 114, 116). Aus denscipen Gedanken muß bei einem Jugendlichen, der etva
zur gleichen Zeit mehrere verschiedenartige Straftaten begangen hat, die nach § 5 JGG zu beurteilenäie Frage, ob er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen
und nach dieser Einsicht zu handeln, für jede einzelne Tat sesondexrt geprüft und möglicherweise verschieden beantvortet werden (vgl. Dallinger/Lackner § 3 Ann. 9 bis 11). Das Gleiche gilt für die Frage, ob eine Tat unter Alkoholeinfluß Degangen worden ist oder sich schon als Ausfluß einss sonstigen besonderen persönlichen Zustandes erkiärt,
£s triiit zu, daß jas Lanägericht dafür, aaß es die äußeren Tatbestände der Unfallflucht und der Sachbescnädigung mangels nachweislicher Alkoholbedingtheit bei. Ger Anwendung des § 330 a Stöb außer Betracht gelassen hat, nur eine sehr knappe Begründung gegeben hat. Dadurch ist aber der angeklagte nicht beschwert. Zu der Überzeugung, deß er beim Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis, bei der fahrlässigen Körperverletzung, der fahrlässigen Tefähräung des Straßenverkehrs und der fahrlässigen Tötung onne die Wirkungen des Alkoholgenusses die erforderliche, wenn auch nach 3 51 bs. 2 StGB geminderte, Verantwortlichkeit gehabt hätte, deß diese Taten also durch die alköholische Berauschung des Angeklagten mitbeeinflußt und nur deshalb im Zustand völliger Zurechnungsunfänigkeit begangen werden sind, ist das Landgericht- wie bereits oben in Nr. 5 ausseführt - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gelangt. Das Lanägericht hat das in Übereinstimmung nit dem
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nervenfachärztlichen Sachverständigen angenommen, der den Angeklagten mehrere Wochen hindurch eingehend beobachtet und untersucht unä sich bei seinem Gutachten auch mit dem abveichenden üutachten der Heil- und Pflegeanstalt Kigm-EB von 23. Oktober 1952 auseinandergesetzt hat.
II. Zum Strafausspruch
l. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe begründet hat, lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil ües Angeklagten nicht erkennen.
2. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis mehr besaß, nachdem sie ihm von der Verwaltungsbenörde bereits entzogen war, konnte sie ihm das Landgericht nicht neuerdings entziehen; es konnte aber die crteilung einer neuen Fahrerlaubnis für inner untersagen (vgl. BGHSt 10, 94, 99).
Es trifft zwur zu, daß das Landgericht eine harte Freiheitsstrafe für "noch erfolgversprechenä und darum spozialpräventiv sinnvoll!" gehalten hat (UA 25) und von der Einweisung des Angeklagten in eine Hell- oder Pflegeanstalt deshalb abgesehen hat, weil nach seiner Auffassung noch Neine gewisse Aussicht" besteht, "den Angeklagten durch die Strefe zu beeindrucken und so auf den rechten Weg zurückzubringen" (aa0), daß es aber die Entziehung der Fahrerlaubnis deshalb auf Lebenszeit für geboten hält, weil "keine Aussicnt besteht, daß sich seine Persönlichkeitsstruktur erundlegend geändert und die Bedenken gegen seine Fahrtauglichkeit auf diese Weise beseitigt werden", Darin können aber der von der devision erblickte Widerspruch und ein Verstoß segen die Denkgesetze nicht gefunden werden. Denn auch ein
Täter, dessen Schwachsinn und anlagebedingte Abartigkeit
- beides rein tatsächlich gegebene, fortdauernde zEigenschaften - es verwehren, ihm jemals wieder die Führung
von Kraftfahrzeugen anzuvertrauen, kann möglicherweise
schon durch den Vollzug einer befristeten Freiheitsstrafe
so beeindruckt werden, daß seine Neigung, in Zukunft Straftaten zu begehen, in solchem Maße geringer wirä, daß die
- an die lfahrscheinlichkeit späterer kechtsbrüche gebundene und wesentlich einschneidendere -— Maßnahme der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§ 42 b StGB) nicht in Betracht koumt. Bei der Entscheidung, daß dem Angeklagten nienals mehr eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe, konnte das Landgericht neben der Schwere der Straftaten berücksichtigen, daß er infolge seiner durch seine psychische kbartigkeit bedingten Fanrleidenschaft (UA 17) für den Straßenverkehr eine besondere Dauergefahr bildet und sich auch dadurch in keiner Weise hat beeindrucken lassen, daß ihn bereits durch die Verwaltungspenörde die Fahrerlaubnis entzogen worden Wäar.
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Die gebotene Änderung des Urteilsspruchs (vgl, den einleitenden Satz dieser Nr. ?2) kann der Senat selbst vornehnen.
Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler