Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 10.01.1961 – 5 StR 541/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 541/60
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schiffsheizer Herbert I ED zu: CE geboren am ED 19365 in TEE (Ostpreußen),
- Sachbezeichnung: &®P.u.:. - wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Januar 1961, an der teilgen:mmen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom l.August 1960 im Strafausspruch gegen den Angeklagten Janutta dahin
geändert, daß dieser Angeklagte zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt; die Gerichtsgebühr wird jedoch auf die Hälfte ermäßigt.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründ e:
Die Strafkammer hat den Angeklagten JB "wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (§ 8 49, 243 Abs.1 Nr.2 StGB) zu 500 DM Geldstrafe anstelle von zwei Monaten Gefängnis" verurteilt,
wie die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, mit Recht rüst, können Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten nach § 27b StGB nur bei Vergehen oder Übertretungen, aber nicht bei Verbrechen in eine Geldstrafe umgewandelt werden.
Das nötigt aber im vorliegenden Falle nicht dazu, den Strafausspruch aufzuheben (RGSt 60,168,169; vgl. auch BGHSt 10, 330). Die Strafkammer bezeichnet mit rechtlich einwandfreier Begründung eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten als verwirkt, Insoweit ist die Revision, die dazu im einzelnen nichts vorträgt, unbegründet. Das rechtliche Versehen der Strafkammer beschränkt sich darauf, daß sie den § 27b StGB angewendet hat.
Der Senat ändert daher den Strafausspruch, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat. Das ist hier in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO möglich, weil die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Diese Entscheidung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Aus den Strafzumessungserwägungen der Strafkammer und ihren Feststellungen über den bisherigen Lebensweg des 23jährigen Angeklagten ergibt sich aber deutlich, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs.2 StGB vorliegen und Hinderungsgründe nach § 23 Abs.3 StGB nicht in Betracht kommen, Da der Senat ferner mit dem Generalbundesanwalt als Bewährungszeit die gesetzliche Mindestdauer von 2 Jahren für ausreichend hält, kann er die Strafaussetzung ausnahmsweise selbst aussprechen (BGH NJW 1953,1838,1839 am Ende Die erwähnte Bewährungszeit hat er gemäß § 268a Abs.1 StPO durch besonderen Beschluß festgesetzt und mit diesem Urteil verkündet. Die Belehrung des Angeklagten nach § 268a Abs.2 StPO wird der Tatrichter nachzuholen haben. Ihm bleibt auch die Entscheidung über Bewährungsauflagen nach § 24 Abs.1l und 2 StGB überlassen, die nach Abs.3 aaO nachträglich
3.
getroffen und geändert werden kann, Der Senat vermag von sich aus insbesondere nicht zu beurteilen, ob der Angeklagte voraussichtlich auch ohne ausdrückliche Auflage den Schaden nach Kräften wiedergutmachen wird,
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden
Anwendung des § 473 Abs.1 Satz 3 StPO.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Dr.Börker