Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 29.11.1960 – 5 StR 379/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2173 093
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
wegen Raufhandels, Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.November 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Dr.Faller . . als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr . ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, N
Justizangestellte >
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Vi und zu seinen Gunsten auf die Revision der Nebenklägerin, | der Witwe Lea Krb aus rer rei: SC wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom f 31.März 1960, soweit es diesen Angeklagten verurteilt und die Einziehung von Gegenständen anordnet, mit den
_ Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen, Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Nebenklägerin und die Revision des Angeklagten Bpwerden verworfen.
Jeder dieser beiden Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Der Nebenklägerin werden die | notwendigen Auslagen auferlegt, die durch ihre Revision Ä den Angeklagten AED, vom, Sr, 7 GENE | und Tim entstanden sind, |
- Von Rechts wegen -
ag
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Gründe§
I. Revision des Angeklagten Vgw
Die Feststellungen tragen nicht die Annahme des Raufhandels.
Soviel sie erkennen lassen, lag eine Schlägerei im Sinne des § 227 StGB, d.h. ein Streit zwischen mehr als zwei Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen, erst vor, als der Angeklagte Be@W® nit der Faust auf Ben einschlug und dieser "die Schläge, unterstützt von Kr» erwiderte" (UA S.29). Das Urteil spricht zwar schon für die Zeit vorher von "erregten und zum Teil tätlichen Auseinandersetzungen" (UA S.50), von "Tätlichkeiten" und einer "sich vor der Gastwirtschaft abspielenden Schlägerei" (UA 5.51). Es stellt aber dazu nichts Näheres fest, so daß sich das Revisionsgericht keine Gewißheit verschaffen kann, ob der Rechtsbegriff der Schlägerei richtig angewendet worden ist.
Eine Beteiligung des Reschwerdeführers an einer Schlägerei könnte daher nach den bisherigen Feststellungen
‘erst von dem oben angegebenen Zeitpunkt an in Betracht
kommen (vgl.RG GA 51,177). Alles, worin sein "Tatbeitrag zu der Schlägerei" gesehen wird (UA S.51,52), 1aE jedoch zeitlich vorher.
Der Senat braucht daher weder auf die Frage der fahrlässigen Tötung einzugehen noch näher darzulegen, rechtliche Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts bestehen, eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der
daß
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Schlägerei liege schon in seinem Ruf "Knüppel her!", den er im Innern der Gaststätte ausstieß, während Kreise und BegB gewaltsam versuchten, dort wieder einzudringen,
Schließlich braucht nicht erörtert zu werden, ob bei dem hirnverletzten Beschwerdeführer, der am Anfang der Freignisse in Notwehr handelte, die innere Tatseite des Raufhandels genügend dargelegt ist (vgl. RG JW 1925,2470 Nr.5 am Ende).
Wegen der Voraussetzungen eines Berufsverbots wird für die neue Hauptverhandlung auf BGH GA 1953, 154 hingewiesen.
II. Revision des Angeklagten Be
Die Verurteilung dieses Beschwerdeführers, der nur die allgemeine Sachrüge erhebt, ist frei von rechtlichen Fehlern,
III. Revision der Nebenklägerin.
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich erfolglos dagegen, daß das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten AWw:1s nicht erwiesen ansieht (UA 5.48). Diese Beweiswürdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie widerspricht insbesondere nicht der Feststellung, daß MED sen Knüppel, als er ihn aufhob, als einen gefährlichen Gegenstand erkannt und deshalb gerufen hatte, mit diesem Knüppel werde nicht geschlagen (UA S.29). Das Landgericht übersieht dies nicht und nimmt an, daß AED dieses "Bewußtsein.der Gefährlichkeit" auch noch hatte, als er mit dem Knüppel heftig von oben auf den Kopf Kreips schlug (UA S.40). Dies zwang den Tatrichter aber nicht, wie die Revision meint, zu der Folgerung, daß AB nit einer tödlichen Wirkung seines Schlages rechnete. Das wäre ‚zwar ein möglicher, aber nicht der allein mögliche Schluß. Denkgesetzlich ebenso zulässig ist die Folgerung des Landgerichts, dem Angeklagten sei (nur) klar gewesen, daß der
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Getroffene erhebliche Kopfverletzungen davontragen konnte (UA S.40).
2. Die Revision bemängelt zu Unrecht, daß der Angeklagte MW nicht als Mittäter oder Anstifter der übrigen Angeklagten, besonders des Angeklagten ACH, bestraft worden ist. Ihr Vortrag, Mb habe dazu aufgefordert, mit dem Fnüppel auf Krb und Bei einzuschlagen, entfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils. Das Landgericht sieht nicht als erwiesen an, daß MED den Knüppel selbst hinausgereicht habe. Es kann ihm auch nicht widerlegen, daß er das Schlagwerkzeug weder in Händen gehabt noch gesehen habe, bis AMEW es ihm zurückgab (UA S.28,50). Die Strafkammer wirft ihm nur vor,
er habe es fahrlässig dazu kommen lassen, daß mit dem Knüppel geschlagen wurde (UA S.50/51). Daß er darauf habe hinwirken wollen, kann sie also nicht feststellen, Damit scheidet eine Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge aus,
Da das Landgericht den Angeklagten NW selbst nach § 227 StGB verurteilt, brauchte es nicht zu prüfen, ob er äAurch die Rufe, die er an die Männer auf der Straße richtete, zum Raufhandel angestiftet hat. Dieser rechtliche Gesichtspunkt kann aber in der neuen Hauptverhandlung wesentlich werden. Dann wäre allerdings die Frage der Notwehr zu beachten und auch zu untersuchen, ob die Zurufe ursächlich für die Schlägerei waren.
3. Das Landgericht prüft eingehend, ob die Handlungen der Angeklagten Sc TEE una Ti noch im örtlichen und zeitlichen Zusammenhange mit der Schlägerei vor der Gaststätte standen. ES verneint dies wegen der räumlichen Entfernung und deshalb, weil die Tätlichkeiten vor der Gastwirtschaft schon beendet waren (UA S.56). Diese Beurteilung, gegen die sich die Revision wendet, ist im wesentlichen
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tatsächlicher Art und rechtlich nicht zu beanstanden,
4. Die sonstige Prüfung des Urteils deckt keinen recht. lichen Fehler zugunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten ACEEEED, : GE, TEE und Ti aut. .
5. Die Nebenklägerin muß die notwendigen Auslagen ersetzen, die durch ihr erfoleloses Rechtsmittel den Angeklagten entstanden sind, zegen die es sich richtete (BGHESt 11,189,191).
. Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Siemer Schmitt Dr.,Börker Faller