Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 15.11.1960 – 5 StR 401/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
tR 401/60 = 2157 097
ImNamnen des Volkes
In der Strafsache gegen.
den Ingenieur Wilfried S ED zus Gem, geboren am EB 13902 in U.
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Dr,Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
| Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.Februar 1960
l. in den Schuldsprüchen wegen Betruges zum Nachteil Pag, wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil VD und CE und wegen versuchter Unterschlagung zum Nachteil Pi»;
2. in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
- 2.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Hamburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
1. Betrug zum Nachteil der DR -:ntH.
Der Vortrag der Revision entfernt sich unzulässig
von den Peststellungen des Urteils. Dieses enthält nichts darüber, daß dem Angeklagten gegen die DEEED-CGnmbH eine provisionsforderung von mindestens 400 DM zugestanden habe. Das Revisionsgericht ist nach § 337 StPO nicht berechtigt, die Behauptung der Revision zu prüfen, der Geschäftsführer HB habe als Zeuge in der Hauptverhandlung "auf Vorhalt die Möglichkeit einer solchen Provisionsforderung des Angeklagten gegen die DGEMB-CnbH nicht in Abrede stellen können", Übrigens bestätigt die Sitzungsniederschrift nicht die weitere Behauptung der Revision, der Zeuge Hggpsei "vom Gericht ersucht worden, diese Angelegenheit in seinen Büchern zu prüfen und Auskunft zu geben", sei jedoch am nächsten Verhandlungstage nicht wieder erschienen. Laut Sitzungsniederschrift ist der Zeuge Hp@ vielmehr nach seiner Vernehmung am 9.Februar 1960 "in allseitigem Einverständnis entlassen" worden.
2, Betrug zum Nachteil Loge
Es kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie die Revision geltend macht, schon einen fälligen Anspruch auf 1500 DM Provision hatte. Nach den Urteilsgründen wollte er diesen, etwaigen Anspruch jedenfalls nicht durch seine Täuschungshandlungen verwirklichen.
Soweit die Ausführungen der Revision im Inhalt des Urteils keine tatsächliche Grundlage haben, sind sie unzulässig.
3. Betrug zum Nachteil Pag, Vep und CE
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Band II Blatt 238-242 d.A.)-hatte in diesem Punkte nur einen einzigen Betrug angenommen. Nach der allein maßgebenden Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer den Angeklagten
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nicht darauf hingewiesen,. daß er nicht nur wegen eines Betruges zum Nachteil des Direktors Pa sondern auch wegen eines weiteren fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Handwerker VE und CB verurteilt werden könne, wie es dann geschehen ist. Die Revision rügt daher mit Recht Verletzung des § 265 Abs.1 StPO.
Auf dem Verstoß kann zunächst die Verurteilung wegen des zweiten Betruges beruhen,
Bei dem engen tatsächlichen Zusammenhange beider Fälle 1äßt sich nicht ausschließen, daß der verfahrensrechtliche Fehler alle Feststellungen über diesen Punkt, also auch im ersten Betrugsfalle, zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat. Die Verurteilung wird daher in beiden Fällen aufgehoben.
4. Versuchte Unterschlagung zum Nachteil Prog.
Dem Zusammenhange der Urteilsgründe mag zwar zu entnehmen sein, daß der Angeklagte es nicht nur versehentlich, sondern bewußt unterließ, dem Kaufmann PD die Pfändung der Möbel mitzuteilen. Der Grund dafür geht aber aus dem Urteil nicht hervor. Dieses läßt nicht erkennen, ob der Angeklagte, der schon am 19.März 1955 den Offenbarungseid geleistet hatte (UA 3.37), ‘von der Forderung des pfändenden Gläubigers durch die Versteigerung der Möbel auf Kosten ra befreit werden, sich also die Möbel aneignen wollte, oder ob er PB nur aus Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit nicht unterrichtete. Die fehlenden Feststellungen hierüber werden nicht ersetzt durch die formelhafte Wendung in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe "versucht, den Zeugen um sein Sicherungseigentum zu bringen und die Möbel sich zuzueignen". lt
Da die, Verurteilung wegen versuchter Unterschlagung schon aus diesem Grund aufzuheben ist, können die Unstimmigkeiten in den Zeitangaben auf sich beruhen, nach denen die ungültige Übereignung der Möbel am 2.Juli 1956 erklärt worden, die Pfändung aber schon im Frühjahr 1956 geschehen sein soll (UA 8.35). | |
5; Untreue zum Nachteil Tüw
Die Angriffe der Revision gehen von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus, Das ist unzulässig. Die rechtliche Prüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, deckt keinen Fehler auf,
6. Die Strafaussprüche.
Sie müssen auch insoweit aufgehoben werden, als die Schuldsprüche bestehenbleiben, Denn das Landgericht berücksichtigt zu Ungunsten des Angeklagten, daß "vierzehn strafbare Handlungen, deren er hinreichend verdächtigt war", von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO nicht weiter verfolgt worden sind (UA S.41). Das ist keine zulässige Strafzumessungserwägung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,
Bei dem jetzigen Stande des Verfahrens ist es nicht mehr gerechtfertigt, die Sache nicht vor dem grundsätzlich zuständigen Schöffengericht, sondern nach §§ 24 Abs.1 Nr.2, 74 Abs.1 Satz 2 GVG vor der Strafkammer verhandeln zu lassen. Der Senat verweist sie daher gemäß § 354 Abs.3 StPO an das Schöffengericht zurück (vgl. BGH bei Herlan GA 1959,337/338).
Sarstedt Koffka Siemer Dr.Börker Faller