Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 05.10.1960 – 2 StR 427/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
a) Ein Beamter, der für die bevorzugt schnelle Erledigung eines Dienstgeachäfts einen Vorteil annimmt, macht sich nur dann der schworen Bestechlichkeit schuldig, wenn mit dieser Bevorzugung ein Nachteil für andere Personen verbunden ist. b) Die Erledigung eines Dienstgeschäfts, das nach der behördlichen Geschäftsverteilung zur Zuständigkeit eines anderen Beamten gehört, ist nicht ohne weiteres eine Pflichtverletzung im Sinne des § 332 StGB.
RR et Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung: ja 21 17 022
StGB § 332
a) Ein Beamter, der für die bevorzugt schnelle Erledigung eines Dienstgeachäfts einen Vorteil annimmt, macht sich nur dann der schworen Bestechlichkeit schuldig, wenn mit dieser Bevorzugung ein Nachteil für andere Personen verbunden ist.
b) Die Erledigung eines Dienstgeschäfts, das nach der behördlichen Geschäftsverteilung zur Zuständigkeit eines anderen Beamten gehört, ist nicht ohne weiteres eine Pflichtverletzung im Sinne des § 332 StGB.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 1960 - 2 StR 427/60 - LG Köln
2_StR_427/60
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Verwaltungsbesmten Horst Werner V uil> aus KD-.i EB, zeboren an. EEE EEE in Ste,
wegen schwerer passiver Bestechung u.80.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fir Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. Februar 1960
l. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch,
2. dahin ergänzt, daß der Angeklagte von den Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei: gesprochen wird; insoweit fallen die Kosten und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung, wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amte sowie wegen einer weiteren Urkundenfälschung in Tateinheit nit Falschbeurkundung im Amte zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 200 DM, ersatzweise für je 10 DM ein Tag Gefängnis, verurteilt. Außerdem hat sie 30 DM als von dem Angeklagten empfangen dem Staate für verfallen erklärt,
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie hat zum Teil Erfolg.
l. Der Angeklagte pflegte bei seinem Aufenthalt in einer Wirtschaft andere Gäste in Lohnsteuerangelegenheiten zu beraten. Dies war dem früheren Mitangeklagten NORD bekannt. Er bot dem Stukkateur Schw an, seine Lohnsteuer-Rückerstattung durch einen Bekannten durchführen zu lassen, mit dem Hinweis "das koste zwar 20 DM, dafür habe Sch aber die Gewähr, daß es schnell gehe". Seaützler, der eine Stelle im Ruhrgebiet antreten mußte, war damit einverstanden. Er übergab NR seine Steuerkarte und bat ihn, alle für die Erstattung erforderlichen Formalitäten zu erledigen. Es war ihm hierbei gleichgültig, ob NEED nit seinen, des SchiilP Namen, unterschrieb. TED trat hierauf an den Angeklagten heran, teilte ihm den Sachverhalt mit und erklärte ihm: "Hierbei komme für ihn etwas bei herum". Der Angeklagte war damit einverstanden; er gab NEW ein Antragsformular, das dieser ausfüllte und mit dem Namen Sch unterschrieb. Der Angeklagte bearbeitete diesen Antrag bevorzugts obwohl er nach der innerdienstlichen Zuständigkeitsregelung nicht für den Buchstaben*Sch" zuständig wars Der ordnungsgemäß errechnete Erstattungsbetrag wurde an einen gevissen I;
gen NB als Enpfangsberechtigten angegeben hatte, ausbezault. Lange brachte das Geld dem Angeklagten, der hiervon 30 DM für sich behielt und den Rest durch I an
SB schickte.
Gegen die Annanme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich einer schweren passiven Bestechung schuldig gemacht, bestehen rechtliche Bedenken.
Der Angeklagte hat sich, wie die Strafkammer zu Recht annimnt, für eine dienstliche Handlung, nämlich für die Bearbeitung des Rückerstattungsamtrages einen Geldbetrag versprechen lassen. Es ist hierbei bedeutungslos, daß die Behandlung von Exrstattungsamträgen Steuerpflichtiger, deren Namen mit dem Buchstaben "Sch" begann, nach der Geschäftsverteilung einen anderen Beamten zugewiesen war; denn als eine in das Amt einschlagenie Handlung kommt nicht nur eine solche in Betracht, die zum ordentlichen und regelmäßigen Aufgabenkreis des Beamten gehört; es genügt vielmehr, daß die Handlung ihrer Natur nach zu dem Dienst des Beamten in einer inneren Beziehung steht und nicht völlig außerhalb seines Aufgabenbereichs liegt (RGSt 68, 251, 255;
RG DR 1939, 994 Nr. 13; BGHSt 3, 143). Dies ist hier der Fall gewesen. Das versprochene Entgelt sollte nach der Sachla,;e aus dem Erstattungsbetrag, in dessen Besitz SCHE üurch die Tätigkeit des Angeklagten schneller kommen wollte, genommen werden, der Betrag demnach zuerst dem Berschtigten oder dessen Beauftragten zufließen. Das Entgelt war demnach nicht identisch mit den aus der Antlichen Tätigkeit des Angeklagten gezogenen "Früchten", deren Inaussichtstellen kein Versprechen von Vorteilen
im Sinne des § 332 StGB ist (vgl. BCHSt 1, 182).
Die für den Vorteil dem Beamten angesonnene Amtshandlung muß aber in sich selbst pflichtwidrig sein. Sie ist es nicht schon deshalb, „eil der Beamte für diese Tätigkeit sich einen Vorteil versrrechen läßt. Er handelt damit zwar seiner Dienstpflicht zuwider, da er seine Amtstätigkeit
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von einer Gegenleistung abhängig macht. Enthält die verlangte Amtshandlung selbst aber keine Pflichtverletzung, besteht also seine dienstliche Verfehlung allein in der Käuflichmacnung einer an sich nicht pflichtwidrigen Diensthandlung und berührt dies den Inhalt des Dienstgeschäftes nicht, so macht sich der Beamte wohl der Verletzung des
§ 351 StGB, nicht aber der schweren Bestechlichkeit nach
3 332 StGB schuldig. Hier hat der Angeklagte nach dem Urteil den Erstattungsbetrag ordnungsgemäß errechnet. Sch hatte demnach einen Anspruch auf eine Rückerstattung von bezahlter Lohnsteuer. Die Strafkammer findet die Pflichtwidrigkeit deshalb auch nicht in der Berechnung der Erstattungssumme, sondern darin, daß der Angeklagte den Antrag "aus sachlich nicht zu rechtfertigenden Gründen bevorzugti bearbeitete" und daß er "gegen die Dienstordnung verstieß", da er nur "für die Bachstaben A bis E zuständig war",
Unter Bevorzugung versteht die Strafkammer nach der Sachlage die Bearbeitung des Antrages des Sch vor den bei dem Amt vorliegenden, früher eingegangenen Antr&ögen. Die Erledigung einer später eingegangenen Eingabhs außerhalb der Reihenfolge ist aber nicht ohne weiteres eine pflichtwidrige Handlung. Vielmehr hat die Rechtsprechung in der bevorzugten schnelleren Bearbeitung außerhalb der Reihe eine Pflichtwidrigkeit nur gesehen, venn damit die Beeinträchtigung anderer Personen verbunden ist (vgl. RGSt 56, 366; BGH’: 3 StR 822/51, Urteil vom 8. November 1951; 1 Stk 102/59, Urteil vom 22. September 1959). Das Urteil gibt hierfür aber keine Anhaltsnunkte.-
Die Bearbeitung des Antrages Schilp wäre nach der Geschäftsverteilung Aufgabe eines anderen Beamten gewesen. Das Vorgehen des Angeklagten konnte daher keiuesfalls einen Nachteil für die Personen zur Folge haben, deren Anträge dieser Beamte zu prüfen hatte; vielmehr bedeutete
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es für sie einen Vorteil, da seine Arbeitskraft nicht mehr für den erledigten Antrag Sch beansprucht wurde. Es wäre somit nur eine Beeinträchtigung der Interessen der Personen denkbar, für deren Anträge der Angeklagte nach der Geschäftsverteilung zuständig war. Sie entfiele aber bereits, wenn er den Antrag SchD außerhalb seiner Dienstzeit bearbeitete. Nach der Sachlage ist es aber auszuschließen, daß die Prüfung des einfach gelagerten Falles durch den Angeklagten während der Arbeitszeit einen erheblichen Zeitaufwand beansprucht und so die Erledigung anderer Arbeiten feststellbar wesentlich verzögert hat.
Es ist ferner zwar richtig, daß der Angeklagte die Geschäftsverteilung nicht beachtete, da er für die Bearbeitung der Anträge von Personen mit dem Anfangsbuchstaben "Sch" nicht zuständig war. Darin kann zwar ein Verstoß gegen die Dienstoränung liegen; dieser wäre aber nur pflichtwidrig gewesen, wenn die Geschäftsverteilung nach den Dienstvorschriften die Bedeutung hatte, daß die Beamten der Dienststelle allein die ihnen zugewiesenen Anträge bearbeiten durften und eine gegenseitige Aushilfe oder die Übernahme von Arbeiten für einen anderen ausdrücklich verboten oder nur mit besonderer Genehmigung erlaubt war. Hierzu trifft die Strafkammer aber keine Feststellungen. Es kann somit nicht nachgeprüft werden, ob sie zu Recht eine Pflichtwidrigkeit angenommen und den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit bejaht hat. Das Urteil mußte daher insoweit aufgehoben werden.
Die Strafkammer hat den Betrag von 30 DM, den der Angeklagte für sich behielt, nach § 335 StGB für verfallen erklärt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. SChEB hatte sich zwar nur zur Zahlung eines Betrages von 20 DM, den ihm NE genannt hatte, bereiterklärt. Später hat aber NP gegen die Einbehaltung von 50 DM Jurch den Angeklagten keinen Widerspruch erhoben, so daß
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dieser annehmen durfte, daß Schi, für den nn randelte, auch damit einverstanden war.
2. Die Verurteilung in den Fällen Amp und BEEEEEB 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Annahne der Strafkammer, die Eintragung von Steuerfreibeträgen in den Steuerkarten des ACEEB und des DEEB: erfülle den Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Steuerkarte äient nicht nur innerdienstlichen Zwecken; sie hat viselmehr Beweiskraft für und Regen jedermann, da sie Beweis dafür erbringt, zu welcher Steuerklasse der Arbeitnehmer gehört und in welcher Höhe ihm Freibeträge zustehen (RGSt 60, 162).
Die Strafzumessung ist in diesen beiden Fällen rechtlich einwandfrei. Sie ist durch die Verurteilung im Falle Sch offensichtlich nicht beeinflußt,
Daß die Strafkammer einen Betrug und einen Betrugsversuch verneint hat, beschwert den Angeklagten nicht.
3. Die Aufhebung des Urteils im Falle Sch nat auch die des Gesamtstrafausspruches zur Folge. Die Strafkammer hat eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB versagt, da der Angeklagte in so erheblichen Maße gegen seine Pflichten verstoßen habe, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe dringend erfordere. Sie hat es dabei unterlassen, auch die Person des Angeklagten und seine persönlichen Unstände im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Strafe fordert, ist aber die Gestaltung der Tat mit all ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Bewertung der Persönlichkeit des Täters sorgsam abzuwägen (vgl. BGHSt 11, 393, 397). Die Strafkammer wird dies bei der neuen Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung beachten müssen.
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4. Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten unter & Nr. 2 ein selbständiges Vergehen der Anstiftung des Nun zur Urkundenfälschung zur Last. Die Strafkammer hat jedoch eine strafbare Handlung des Angeklagten hier verneint. "- Sie hätte ihn deshalb insoweit freisprechen müssen. Dies kann das Revisionsgericht nachholen.
Baldus Busch Dotterweich Scharpenseel Kirchhof