Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 03.08.1960 – 2 StR 308/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
CA
2_StR_308/60
2128 075
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Malergesellen Harald Kurt T EEE uu: Te,
dort geboren an. ED EB. iii
Sebersunnvagekai,. wegen Verabredung zu einem Verbrechen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Totterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunösbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. November 1959, und zwar auch hinsichtlich der Mitangeklagten Ep; “EEE und
DENE .
a) im Urteilsspruch dahin geändert, daß es statt "§ 250 Abs. I, Ziff. 1, 3 StEB" richtig heißt: "8 250 Abs. 1 Ur. 1 StGB",
b) un Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenäe Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer »hat den Angeklagten wegen Verabredung eines Verbrechens (§ 49 a in Verb. mit §§ 249, 250 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einen Jahr verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Die Ausführungen der Revision zur Begründung einör Verletzung der §§ 261, 267 StPO bekämpfen im Ergebnis lediglich dio Beweiswürdigung der Strafkammer, was im Revisionsverfahren unzulässig ist (§ 337 StPO). Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen die scescetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Verurteilung ist, zu finden sind. Soweit die Strafkammer ihren Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert hat, und die Revision deren Angabe im Urteil vermißt, rügt sie Icdiglicnh Verletzung des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO; auf die Nichtbeachtung dieser Sollvorschrift kann jedoch die Revision nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 325).
2.) Soweit die Revision einwendet, die Sachdarstellung
dcs Urteils sei unklar und unübersichtlich, kann ihr
cine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Denn
die Angaben über eine Yahrt nach Nunkirchen am 4. Oktober 1959 (U.A. S. 5) und am 9. Oktober 1959 nach Lebach (UA S. 7), treffon offensichtlich in der Bezeichnung des Jahres nicht
zu. Ebenso ist die wiederholte Nennung des Datums 14, Oktober 1958 (UA S. 13), wie eine Gegenüberstellung der Ausführungen des Urteils in UA S. 10 ergibt, nicht richtig. Diese auf
einer Nachlässigkeit bei der Niederlogung der Urteilsgründe beruhenden Unstimmigkeiten können jedoch den Bestand des Urteils nicht gufährden, da der Zusammenhang der Darstellung die nach § 267 StPO erforderlichen Angaben zweifelsfrei erkennen läßt.
3.) Soweit die Revision behauptet, das Gericht habe
sciner Aufklärungspflicht nicht genügt, ist die Rüge
nicht ordnungsgemäß erhoben; denn entgegen § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO ist nicht angegeben, welche anderen Beweismittel
dio Strafkammer noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). $ ber Vortrag der Revision, der Angeklagte sei zu seiner Schutzbehauptung nicht eingehend gehört und die übrigen Mitangeklagten seien zu dieser Schutzbehauptung nicht vernou-
men worden, genügt dazu nicht (vgl. BGHST 4, 125, 126).
4.3 Auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hat
dic Nechprüfung des Urteils nur insofern einen Rechtsmangel ergebon, als die Verurteilung des Angeklagten auch auf
8 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 49 a StGB gestützt wird. Die Strafkammer ist der Meinung, daß die öffentlichen Postdienststellen den in dieser Strafvorschrift genannten Örtlichkeiten, die jeweils der Öffentlichkeit zu dienen bestimmt sind, gleichgestellt werden müßten. Das ist unzutreffend. Die Entscheidung in RGSt 49, 279, auf die sich die Strafkammer dabei bezieht, betrifft einen anderen Fall, nämlich eine Straftat nach § 243 Nr. 4 StGB: Dort ist aber eine ganz andere Umschreibung der Örtlichkeiten segeben, die als Begehungsort der Straftat jeweils die Annahme eines schweren Diebstahls begründen. Eine Ausdehnung der in
§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegebenen Umgrenzung auf die dort nicht genannten öffentlichen Postdienststellen verbietet
Hiernach kann die Verurteilung des Angeklagten nicht darauf gestützt werden, daß die geplant» Straftat auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB als schwerer Raub zu gelten habe. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhchung des Strafeusspruchs.
Gemäß § 357 StPO war diese Entscheidung auf die anderen Mitangeklagten zu erstrecken, die keine Revision eingelegt haben.
5.) Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils in übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die weitergchendo Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Baldus Rusch Dotterweich
Dr. Schalsch« Nenges