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BGH Entscheidung vom 11.07.1960 – 1 StR 446/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ix Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Werner U 0) aus . geboren an EEE 15911 ir uw.

wegen Untreue

hat der 1. Strafsenat ües Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter üer Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11. Juli 1960 (fälschlich bezeichnet: 7. Juli 1960) aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen. tie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

- >

Gründe§

Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen börsenrechtlicher Untreue (§ 95 Ziff. 2 BörsGes) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurüch.rerxiesen. Die Strafkammer hat nunmehr gegen den Angeklagten wegen Untreue (3 266 StGB) auf eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten erkannt und den Vollzug der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auch dieses von der Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und Verfahrensrügen angegriffene Urteil hat keinen Bestand.

Der Angeklagte verkaufte als Kommanditist und Zinzelprokurist der Firma Gustav U X6 am 11. Oktober 1956 an den Bauern Max Bi einen neuen Schlenper D 430 für 12.785.- DM und einen Anbauwechselpflug für 1.259.- DN. Am selben Tage schloß er mit BE einen schriftlichen Vertrag, nach dessen Wortlaut die Firma Up von beiiim> vier mit Preisangabe im Vertrag aufgeführte gebrauchte Maschinen kaufte. Weiter steht in diesem Vertrag: "Den Weiterverkauf übernimmt Firma U. Der Mehrerlös ist zugunsten von Herrn Bw. Firma U verpflichtet sich, den Nindererlös selbst zu tragen." Als Zahlungsbedingung ist angegeben: "Gebrauchte Maschinen werden mit dem

D 450 verrechnet",

Eine weitere gebrauchte Maschine übernahm der Angeklagte einige Zeit später zu den gleichen Bedingungen.

Der für zwei der durch den Angeklagten weiterverkauften Maschinen erzielte Preis wurde auf die Schuld des Zeugen BED aus iem Kauf der neuen Maschinen verrechnet.

Der danach noch offene Restkaufpreis für die neuen Maschinen wurde — wie vorgesehen - von einer Sparkasse finanziert, die dem Angeklagten den Betrag im Januar 1957 gutschrieb, während sie das Konto Bis darit belastete.

Dor Angeklagte verkaufte auch die übrigen gebrauchten Naschinen. Dem Zeugen BBW erteilte er nach dem Verkauf jeder Maschine eine Gutschriftsanzeige in HShe des erzielten Verkaufserlöses abzüglich Reparaturkosten. Die Drlöse hat er aber weder B unmittelbar noch dessen Konto bei der Sparkasse zugeleitet.

Die Strafkammer ist - abweichend vom Eröffnungsbeschluß und anders als im früheren Urteil - zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte nach dem Willen der Vertragsparteien die gebrauchten Maschinen von Max BB nicht in Kommission nehmen sollte, sondern daß es sich hierbei um einen Kaufvertrag gehandelt hat. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liszende und aufgrund einer von Denkfehlern und Widersprüchen freien Beweiswürdigung getroffene Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Hatte aber der Angeklagte die Maschinen von I 5) gekauft, so traf ihn wegen der Begleichung des Kaufpreises keine Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Verkäufers Bgwahrzunehmen. Der Kaufvertrag als solcher konnte eine Vermögensfürsorgepflicht zwischen den Vertragsparteien nicht begründen. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt, und davon geht offenbar auch die Strafkammer aus. Sie sieht jedoch in der Abrede der Verrechnung eine über "die allgemeinen Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag", also über den bloßen Austausch von Leistungen, hinausgehende Verpflichtung, die sie als Treupflicht im Sinne des § 266 StGB auffaßt. Dem kann nicht zugestimmt werden.

Eine Verrechnungsabrede erweitert nicht die dem Kaufvertrag wesentliche Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen; sie bestimmt lediglich, in welcher Weise diese Pflicht zu erfüllen ist. Durch eine Verrechnungsabrede wird daher das Wesen der Kaufpreiscchuld als einer rein schuldrechtiichen Verpflichtung ohne Treuecharakter nicht berührt. Wenn die Strafkammer ausführt, Inhalt des Vertrages sei gewesen, daß die Firma vB en Aaufpreis dem Zeugen BB nicht nur schulde, sondern ihn mit dem Kaufpreis des D 450 verrechne, so sagt sie damit nichts anderes, als daß die Firma UW den Kaufpreis nicht nur schuldete, sondern ihn auch — auf eine bestimmte Weise —-— zu bezahlen hatte.

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Die Strafikamaer meint, der Angeklagte hätte, nachdem durch Sie Überweisung von 9.155.- DM auf das Konto des Angeklagten dessen Forderung gegen ] getilgt und damit die Verrechnungserundlage entfailen war, die weiteren Erlöse aus dem Verkauf der Maschinen an BÜÜW oder auf dessen Konto bei der Sparkass überweisen müssen. Dabei geht das Landgericht wohl von der Überlegung aus, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, den Zeugen BD so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die Verrechnungsgrundlage nicht entfallen wäre. Das mag für die bürgerlichrechtliche Beurteilung -— unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben - zutreffen. Doch konnte der Wegfall der Verrechnungsgrundlage nicht die nachträgliche Entstehung eines Treuverhältnisses zwischen dem Angeklagten und E o ] bewirken; auch Gie Verpflichtung, nunmehr den Verkaufserlös unmittelbar an BB oder an dessen Sparkasse zu überweisen, ging nicht über Sie jedem Kaufvertrag eigentümliche schuldrechtliche Verpflichtung auf Zahlung des Kaufpreises hinaus.

Das Urteil der Strafkamner ist daher auf die Sachrüge auf-

zuheben, ohne daß es noch eines Eingehens auf die Verfahrens-

rügen bedarf.

Neue Feststellungen, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, sind ersichtlich nicht mehr zu treffen. Der Senet spricht in Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO daher den Angeklagten frei unä belastet die Staatskasse mit den Kosten des Verfahrens. Er sieht jedoch keinen Anlaß, auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten, gegen den nach den Feststellungen der Strafkanmer -— zumindest — noch der Verdacht betrügerischen

-5- fiandelns besteht, der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Dr. Peetz Dr. Schalscha willms

Hübner Fischer