Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 28.06.1960 – 1 StR 265/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_265/60
Im Namen des volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Werkzeugmacher Fritz P > aus StB geboren an @. NS ED in Ki 9
2.) den Arbeiter Werner K ED aus StB, zeboren am MW. EEE GEB in FEED S GERN,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge U.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten Pb una KEEEEED gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgerichte Stuttgart vom 4. Februar 1960 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Beiden Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 5. Februar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drci Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat die Angeklagten Fritz PB und vierner KB sowie den früheren Mitangeklagten Egon MB» wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Angeklagten K@WMp und FEED haben hiergegen Revision eingelegt. Beide Revisionen bleiben erfolglos.
1.) Die Revision des Angeklagten KB:
Soweit die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, die Feststellungen des Schwurgerichts angreift, sind ihre Ausführungen unbeachtlich (§ 337 StPO). Das Schwurgericht war auch nicht verpflichtet, die Beweismittel anzuführen, die seinen Feststellungen zugrunde liegen.
Das angefochtene Urteil hält auch der auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommenen Nachprüfung Stand.
Die Verurteilung wegen Raufhandels (§ 227:Abs. 1 StCB) weist keinen Rechtsfehler auf. Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Schwurgerichts, daß alle Angeklagten an einem Angriff im Sinne des § 227 StGB teilgenommen haben. Hierzu ist weder erforderlich, daß die Beteiligten als HMittäter gehandelt haben, noch braucht jeder Beteiligte tätlich geworden zu sein. Es genügt ihre Anwesenheit und ihr körperliches oder geistiges Mitwirken beim Angriff (RGSt 59, 264, 265; BGHSt 2, 160, 163). Der Angriff auf Koiiilb- @B ist zwar zunächst von MB allein begonnen worden, Nach den Feststellungen haben sich aber FEED und dann auch KB alspyald dazugestellt, um notfalls selbst eingreifen
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zu können. Sie waren mit dem Vorgehen MB einverstanden und schirmten zusammen mit diesem den KouiEEENB so
ab, daß kein anderer eingreifen und MB ungehindert zu- ‚schlagen konnte. Als Kör für Ko Partci ergriff, schlug KW mit der Hundepeitsche auf ihn ein, um diese Störung abzuwehren und den Angriff fortdauern zu lassen. POEEEEB hat schließlich auch selbst noch zugeschlagen, und zwar zu einer Zeit, als der gemeinsame Angriff noch nicht beendet war. Zwar waren zu dieser Zeit HD und KB mit der Abwehr des Körlß® befaßt; das Vorgehen gegen diesen sollte aber nur den weiteren Fort—
gang des Angriffs gegen KCEEE sichern. Der Schlag des Angeklagten Pb ficl also noch in den Rahmen des
nach Ort, Zeit und Angriffsgegenstand einheitlichen Angriffs
und dies sclbst dann, wenn MlBund KU mit cinem solchen Vorgehen des PB nicht rechneten. Denn es genügt, daß der die Strafbarkeit des Raufhandels bedingende Erfolg äurch eine während des Angriffs unternommene Einzelaktion
eines Beteiligten verursacht wird (Schönke-Schröder 9. Aufl.
Anm. II 2 zu § 227 SteB).
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch nicht die Verurteilung des beschwerdeführers wegen gemeinschaftlicher schwerer
Die Feststellungen rechtfertigen zunächst die Annahr.e, daß
alle Angeklagten insoweit gemeinschaftlich gehandelt haben, als Mi den Ko mishandelte. Die Schlüsse, die das Landgericht zu dieser Annahme geführt haben, sind möglich, sie lassen keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Eine ausdrückliche Verabredung ist zur Mittäterschaft nicht erforderlich. Die gegenseitige wWillensübereinstimmung kann von den Beteiligten auch stillschweigend hergestellt und vom Tatrichter aus ihrem Verhalten ge-
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schlossen werden (vgl. OGHSt 2, 352, 355). Mittäter kann auch derjenige sein, der sich an einer bereite in der Ausführung bogriffenen Straftat im Einverständnis mit den bisherigen Tätern beteiligt (BGHSt 2, 344, 345 und die hier angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts).
Die Strafkammer war daher nicht gehindert, aus dem Verhalten der Angeklagten den Schluß zu ziehen, daß auch hinsichtlich des Schlages, den der Angeklagte FEB dem KoB-GEEEEBEED versetzte und der dessen Tod zur Folge hatte, gegenseitiges Einverständnis unter ihnen bestand und jeder die Tat auch insoweit als eigene wollte. Eines vorherigen Einverständnisses der Mittäter über die Art ihres gemeinsamen Vorgehens bedurfte es nicht (RGSt 59, 107, 110). Wenn, wie die Strafkamner feststellt, unter den Angeklagten Einverständnis darüber bestand, Ko "bis zur Aufgabe jedes Widerstandes zu schlagen" und KM sich gerade deshalb mit der Hundepeitsche gegen Kö wandte, weil er wollte, daß KoiEEEEED weitere Hicbe bekommen solite, so konnte die Strafkammer daraus weiter entnehmen, daß der Schlag des Angeklagten PIE auch im willen des KB 1ag, wenn er auch nicht vorher abgesprochen war. Der Schlag lag im Rahmen der bisherigen Tätlichkeiten, da auch DEE schon mit den Fäusten auf Ko eingeschlagen und erreicht hatte, daß dieser einmal zu Boden stürzte. Welche rechtlichen Polgen sich ergäben, wenn PB otwa eine Waffo benutzt hätte, braucht hier nicht erörtert zu werden. Der Umstand, daß POMEEEB abaichtlich einen Tiefschlag anbrachte, deckt KOEEEEED zu Boden fallo, ist dem nicht gleichzusotzen.
Daß der Angeklagte KEEB nicht selbst zugeschlagen hat, hindert seine Verurteilung als Mittäter nicht. Er muß sich als solcher die Tatbeiträge seiner Mittäter zurechnen lassen. Sein eigener Tatbeitrag bestand darin, daß er
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Störungen - zum Teil mit der Hundepeitsche - abhielt, so daß die Mißhendlung des KO ungehindert vor sich gehen konnte.
pic Annahme des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer den tödlichen Erfolg hätte voraussehen können, 1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Ein solcher wird auch in den Strafzumessungsgründen nicht ersichtlich.
2.) Die Revision des Angeklagten Pgguip:
a) Die Verfahrensrüge
Der Beschwerdeführer rügt, daß der Sachverständige vorzeitig entlassen worden sei und daß daher keine Fragen mohr an ihn hätten gestellt werden können. Wie das Protokoll ergibt, wurde der Sachverständige jedoch "im allseitigen Einverotändnis" also auch mit Zustimmung des Angeklagten entlassen. § 248 StPO ist daher nicht verletzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf die Verletzung die Revision überhaupt gestützt werden könnte (vgl. RG JW 1922, 301 Nr. 20). Daß ein Antrag auf nochmalige Beiziehung und Anhörung des Suchverständigen gestellt wurde, behauptet die Revision nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht dedurch seine Aufklärungspflicht verletzt hat, daß cs nicht die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen anorädnete. Im übrigen wärc es für die Verurteilung des Beschwerdeführers bedeutungslos, wenn auch die vorangehenden Schläge MD für den Tod dos Ko mitursächlich gewesen wären, da ihm auch diese als Mittäter zuzurechnen sind.
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b) Die Sachrüge: Die Verurteilung unterliegt, wie sich schon aus den Darlegungen zur Revision des Angeklagten KW crgidt, keinem Be-
denken.
Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen den für
KO tödlichen Schlag geführt. Selbst wenn hinsichtlich.
diesen Schlages keine Mittäterschaft mit den übrigen Beteiligten vorlägce, wäre or zu Recht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, daß auch hinsichtlich des tödlichen Schlages ein gegenseitiges Einverständnis im Sinne der Mittäterschaft bestand. Näherer Ausführungen über die Todesursache bedurfte es bei dem einfachen Sachverhalt nicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Tod des Kohlschreiber fahrlässig herbeigeführt hat (§ 56 StGB), ob er insbesondere die Todesfolge hätte voraussehen können, hat das Schwurgericht nach den Umständen mit Recht bejaht.
Ein Rechtsfehler ist auch in den Strafzumessungsgründen nicht enthalten.
Dr. Pcotz Werner Seibert
Hübner Fischer