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BGH Entscheidung vom 20.05.1960 – 4 StR 126/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2162 075

ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen

aus DEEEEEEEED

den Verwaltungsleiter Heinz Kr geboren on WB: EB EB in 3 3

wegen Untreue U.4s

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der veschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Autsgericht in Bocholt vom 7; September 1959

l. dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue in acht Fällen (I 1 bis 5, IV bis VI des angefochtenen Urteils), hiervon in einem Falle in Tateinheit nit Betrug (V), ferner wegen detrugs in drei Fällen (IT 5a, 9 und 11), hiervon in zwei Fällen in Tateinneitl nit Urkundenfälschung (II 5 a und 11), sowie wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen (II 6/7 und III) verurteilt wird;

2. mit den keststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch im Falle VII,

b) im Strafausspruch in den Fällen II5 a, 9 und 11,

c) im Ausspruch über dio Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen v

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s_ründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwölf Fällen, von denen zwei in 2ateinheit mit Urkunden-Tälschung und Betrug und drei in Tateinheit mit Betrug stehen, sowie wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von 15 Monaten üeflängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft und zu zwölf Geldstrafen von 100 bis 500 IM verurteilt:

Mit der sevision rügt der ängeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Kechts. Das Kechtsmittel hat teilweise urfolg.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverkalt zugrunde:

De nl u ey gez

Der Angeklagte war Stadtdirektor in Bo. Im Sommer 1955 faßte er den Plan, eine Werbeschrift für die Stadt Dog» in Buchform - "Euch der Stadt Bo" - herauszugeben. Als Verleger und zunächst auch als Schriftsteller dieses Buches wählte der Angeklagte den Verleger Sog ir Burg - In den Verhandlungen mit Sog wurde vereinbart, daß dieser bei einer Herstellung von 1000 Stücken ein Honorar von 8 200 DM erhalten solle. Die Herausgabe und die Finanzierung einer solchen Werbeschrift fallen bei der Stadt Bo nicht in den Kreis der Geschäfte der laufenden Verwaltung; das war dem Angeklagten bekannt. Die Zustimmung des Rates der Stadt Bo@B oder eines seiner Ausschüsse zur Herausgabe des »uches und zur Bezahlung der Unkosten holte der Angeklagte nicht ein; er wußte, daß der Hat die Zustimmung nicht erteilen würde. Gleichwohl entschloß er sich, das Buch "als Sache der Stadt" herauszugeben, Die Herstellung des Buches wollte er zum Teil aus Spenden von Wirtschaftsunternehmen, nit denen

die Stadt Bob oder die Stadtwerke Bob zusaumenarbeiteten, zum +eil aus städtischen Mitteln bezahlen. «r wandte sich schriftlich an die in Betracht kommenden Firmen und schickte verschiedene der ihm unterstellten Beamten und Angestellten zu ihnen, um Spenden zu bekommen. Len gesamten Schriftwechsel mit den Firmen und nit dem Verleger Sogge führte der Angeklagte mit Hilfe städtischer Arbeitskräfte unter Verwendung städtischen Briefpapiers. “r unterzeichnete stets nit dem Zusatz "Stadtdirektor". Die Porto- und Fernsprechauslagen ließ er durch die Stadt begleichen. In Laufe

der Zeit gingen Spenden in einer Gesamthöhe von 6 509,70 DM v'.

ein. Alle Spender waren der Auffassung, daß es sich bei der Herausgabe des Buches um eine städtische Angelegenheit handele. Der Angeklagte veranlaßte, daß die Firmen ihre Spenden zunächst unmittelbar auf das Sparkassenkonto des Verlegers Sog überwiesen. Sommer teilte der Stadtverwaltung BogB allmonatlich den Gesamtbetrag der im Vormonat eingegangenen Spenden mit. Sie sollten auf das Honorar des Verlegers SB verrechnet werden, wovon die erste Rate in Höhe von einem Drittel des vereinbarten Betrages bei Vertragsschluß fällig wurde. Da dawals noch keine Spenden in der erforderlichen Höhe eingegangen waren, wies der Angeklagte au

15. Juli 1955 in seiner &igenschaft als Stadtdirektor dic Y' |

zuständige Stelle der Stadtverwaltung BoD schriftlich an, die erste Rate für das Werk in Höhe von 2 700 DM "über das Handbuch B" bereitzustellen und diesen Betrag auf das Sparkassenkonto des Verlegers So@WB zu iiberweisen.

Die Stadtkasse Bo richtete darauf ein sog. Verwahrkonto "Wirtschaftspublizigtik ‚Edgar Sogip, Fugen ein und zahlte am 22. Juli 1955 den Betrag von 2 700 IM an So@WB. Das genannte Verwahrkonto begann also mit einer Belastung von 2 700 DM. In der folgenden Zeit wurden alle in Sachen "Buch der Stadt Bo" bei der Stadtkasse aus- und

eingehenden vwelder über dieses Konto verbucht, "Handbuch 3" unfaßte die bei der Stadtkasse BoD geführten Vorschußund Verwahrbuchkonten, bei denen es sich um welder außerhalb der Haushaltsmittel handelte. Während die Auszahlungen aus Haushaltsmitteln von dem Kämmerer der Stadt in der Haushaltsüberwachungsliste aufgeführt und damit kontrolliert wurden, traf dies nicht für die im "Handbuch B" zusammengefaßten Vorschuß- und Verwahrbuchkonten zu.

Strafbare Handlungen des Angeklagten, und zwar ‚weils Untreue zum >chaden der Stadt BoD; hat das Lanägericht im einzelnen in folgenden Vorgängen erblickt:

In einer schriftlichen Verfügung vom 21. Dezember 19355 unterrichtete der Angeklagte die Stadtwerke Bo davon, daß im Interesse der Wirtschaft der Stadt unä der Stadtwerke das "Buch der Stadt Bo" narausgesgzeben werde. Er ersuchte die Stadtwerke, für die Jahre 1955 und 1956 Beträge von je 750 IM als "Beitrag zu der Werbeaktion der Stadtverwaltung" anzuweisen.

Auf ürund dieser Verfügung zahlten die Stadtwerke am 30. Dezember 1955 und am 6. Januar 1956 je 750 IM als Werbebeitrag auf das oben erwähnte Verwahrkonto der Stadtkasse:» Durch diese Zahlungen wurde das Konto zum ersten Mal ausgeglichen.

Anfang Januar 1956 bat der Angeklagte den Verleger ScC@EEB, ihm eine vesamtbescheinigung über die im Jahre 1955 eingegangenen Spenden zu übersenden. Sog teilte hi-rauf in einem an die Stadtverwaltung BoD gerichteten, mit dem

Datum von 30. Dezember 1955 versehenen Schreiben als Inhaber des "Büros für Wirtschaftspublizistik" wit, "für die beaı

beitung des Buches der Stadt Bo Di 1 750 ernalten" zu haben. Darauf ließ der Angeklagte eine von ihm unterzeich- | nete Auszahlungsanordnung über 1 750 DM, auf der als Empfängerin die Firma Sog angegeben war, zusammen wit Sog Schreiben der Stadtkasse vorlegen und sich das Geld auszahlen. ber Kassierer nahm an, bei dem Schreiben der Firma Sog handele es sich un eine Quittung. ler Angeklagte verwendete das weld nicht für das "Buch der Stadt Bo":

wid Fall_I_ 53

Auf Veranlassung des Angeklagten übersandte der Prokurist SC am 19. April 1956 der Stadtverwaltung Bo cine "Quittung", nach der er als weitere Abschlagszahlung für die Herstellung des Buches der Stadt Bon 450 IM erhalten habe. Der »ngeklagte ließ darauf der Stadtkasse eine von ihm unterzeichnete Auszahlungsanordnung über 450 TM zusammen mit der Quittung vorlegen und sich das Geld auszahlen. Auch diesen Betrag verwendete er nicht für das "Buch der Stadt Bo". |

Im Oktober 1956 war das Buch unter dem Titel "Bo; Charakterbild einer Stadt" fertiggestellt. Der Angeklagte ließ den Mitinhaber und Geschäftsführer der Buchhandlung Comm 5 Hm, UVEREEB, zu sich in sein Dienstzimmer kommen und bat ihn, die "Bo@WWB-Bücher" zum Verkauf in Kommission zu übernehmen. Beide kamen überein, daß die Buchhandlung | 530 Bücher zum Preise von 8: 80 DM je Stück verkaufen und einen Verdienst von 2,00 DM je. Stück haben Solle. Als VD Gic Bücher bei dem Angeklagten im «athaus abholte, bat dieser ihn um einen Scheck über 1 852 DM uls Abschlagszahlung-TEE stellte den Scheck auf den Namen der Stadt Bo aus:

-

Gie er für seine Vertragspartnerin hielt. Ler Angeklagte bat hierauf jedoch, den Scheck auf ihn persönlich zuszustellen; das buch sei "seine persönliche Sache". Nachden hierzsuf der Angeklagte einen auf seinen Nanen lautenden Scheck über 1 852 DM erhalten hatte, löste er ihn ein und behielt das weld für sich, um es für andere Zweck ohne <ontroile durch städtische Irgane verwenden zu können.

Den Auftrag, den Text für das Buch zu schreiben, hatte der Angeklagte dem Verleger Sog nachträgiich. entzugen; . Der Poxi wurde denn von'Dr. Sci zeschrichen.. ‚den. dafür ein Honorer-von:S00 Dii.erhalien sollte.

Nachdem Dr. SED den Text fertiggestellt hatte, ließ der Angeklagte eine von ihm unterzeichnete Auszahlungsanoränung vom 22. Juni 1956 über 900 DM für Dr. ScB zur Stadtkasse bringen nit der Anweisung, sie zunächst liegenzulassen. Als am 5. Juli 1956 Dr. Sc im Dienstzimmer des Angeklagten erschien, ließ ihn der angeklagte den Quittungsvernerk auf einer neu vorbereiteten Auszahlungsanordnung über 300 DM unterschreiben. Darauf schickte der Angeklagte seine Sekretärin mit der quittierten Zahlungsanordnung zur Stadtkasse und ließ 900 DM abholen. Die Zahlungsanordnung blieb bei der Kasse. Das weld gab die Sekretärin dem Angeklagten. Dr. ScB erklärte jedoch, er wolle nicht gern bares üeld haben, der Angeklagte möge ihm den Betrag auf sein Bankkonto überweisen. Als Dr. ScW wessegangen ver, wies der Angeklagte seine Sekretärin an, die Stadtkasse fernmündlich darum zu ersuchen, auf urund der bei der Kasse liegenden Auszahlungsanordnung vom 22. Juni 1956 den Betrag von 900 Du an Dr. Sc zu überweisen. Auf ihren kinward,

Dr. Sci Habe doch eben schon 900 DM erhalten, erklärte

der Angeklaste, dieser Betrag sei erst die Hälfte des Honarars. Darauf überwies die Stadtkasse 900 DW auf urund der Auszahlungsanordnung vom 22. Juni 1956 auf das Sparkassenkonto des Dr. SelB. Den von der Sekretärin überbrachten Barbetrag von 900 IM behielt der Angeklagte für sich.

II. Fälle Il 5 8, 6, 7,_9_und_1l

Lie Kosten für seine zahlreichen Dienstreisen hätte der Angeklagte nach dem Reisekostengesetz verrechnen können.

Falls eine Dienstreise nachweislich außergewöhnliche Kosten y

verursachte, die von den Tage- und Übernachtungsgeldern nicht bestrivten werden konnten, hatte er einen Anspruch auf cinen neisekostenzuschuß. Obwohl der “ngeklagte diese Vorschriften kannte, verfuhr er nach ihnen fast nie. Er legte vielmehr der Stadtverwaltung oftmals Belege über Ausgaben für Speiven, Getränke und Übernachtungen zur Erstattung vor, die er nur zum Teil für sich aufgewendet hatte.

Im einzelnen hat das Landgericht ein strafbares Verhal-

ten des Angeklagten auf Grund folgender Feststellungen angcnommen;

Auf einer Keise über München nach Wien kan der Angeklagte

am 26. Juli 1956 am Bundesautobahn-iHasthof Hole vorbei. Er trank dort für etwa 0,60 DM eine Flasche Coca-Cola und ließ sich dafür eine mit Bleistift geschriebene «dechnuns geben. Nach seiner kückkehr nach Bo radierte er die ursprüngliche Lintragung aus und setzte dafür auf das Formular mit der Schreibmaschine eine Rechnung, nach der er für drei Übernachtungen, eine weitere Übernachtung, sieben Abendänenus und einige weitere Leistungen insgesamt 141, 73 DM ausgegeben nabe. Den zuittungsvernerk unterzeichnete er mit dem Namen

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"Sch@D'. Auf der Rückseite der Rechnung vermerkte er: "Besichtigung von Kasernenbauten in Kaiserslautern, Pasing, Sonthofen u. dgl. nit den Herren Dipl.Ing. HolB una Architekt trEEB. Aufschließungskosten-Vergleiche", Diesen Vermerk unterzeichnete er mit seinem richtigen Namen, Die falsche Htechnung legte er den Stadtwerken Bo vor und ließ sich den Betrag erstatten.

Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung verurteilt.

Während eines Kuraufenthaltes in Öberjoch fuhr der Angeklagte mit seinem Jugendfreund Dr. H@B in dessen Wagen nach Sc “u 18. August 1956 übernachteten beide im Hotel "Zpiinim" in So Die echnung über 88,50 Schilling bezahlte der Angeklagte. Auf ihr war neben seinem Namen auch der des Dr. H@B aufgeführt.

Die nückfahrt von Oberjoch nach BogB unternahm der Angeklagte wieder nit Dr. H@B in dessen Wagen, Am 27.August 1956 übernachteten beide im "KuHD re" in Schü - Die kechnung über 21,60 Du, in der neben seinem Nanen derjenige des Dr. H@B aufgeriinrt war, bezahlte der ängeklagte.

Nach Bo@UB zurückgekehrt, radierte der angeklaste in der xechnung des Hotels "ZB Higlb" den Namen des Dr. HB aus. Von der kechnung des "KuiiED PB" ri er ein Stück ab, so daß der Namen des Dr. HB nicht mehr zu sehen war. Dies tat er in der Absicht, bei dem zuständigen Beanten der Stadtwerke Bo den Zindruck zu erwecken, in beiden Föllen seien die in den ıechnungen aufgeführten Kosten nur für seine eigene Übernachtung entstanden. Er legte beide

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kechnungen den Stadtwerken vor und ließ sich die Kechnunssbeträge auszahlen. i

Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten wegen einer einheitlichen Urkundenfälschung verurteilt.

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Am 3. April 1957 besuchte der Angeklaste mit anderen Personen das Restaurant "Te BP StB" in zn. Der Kellner übergab ihm eine Kechnung, aui der verschiedene tetränke und andere Waren zum Gesamtpreis von 98,90 DM angese- v ben waren. Nachdem sie der Angeklagte an sich genommen hatte, ließ er sich noch eine zweite Rechnung geben mit folgendem Wortlaut: "An Speisen und Getränken 98,90 DM". Er hatte die Absicht, beide Kechnungen zur Erstattung einzureichen. Deswegen setzte er auf die spezifizierte Kechnung folgenden Vermerk: "Verhandlung mit Herrn Direktor JoWWB u.a. Herren der Fa. Lisen- und Hetall-KG IP u. Co. über Ansiedlung des »etriebes in Bo - Krb 5.4.57". Auf die zweite Kechnung machte er folgende Notiz: "Besprechung mit Baurat Ho@- GEB !. Neub.Amt, und anderen wegen Beihilfen zum Bau - Wasserversorgung, varnison in Bon. Kruip 4.1.57".

Die zweite kechnung reichte der Angeklaste im April ” 1957 bei den Stadtwerken Bob ein. Der betrag wurde ihm am 17. April 1957 ausgezahlt. Die spezifizierte Rechnung legte er ärei Monate später der Stadt vor, Der Betrag wurde ihn am 26. Juni 1957 angewiesen und hierauf ausgezahlt.

weil der angeklagte nach Empfang des hechnungsbetrages sich auch die zweite Rechnung hat auszahler lassen, hat ihn das Landgericht wegen Untreue in YTateinheit mit Betrug verurteilt.

Im März 1956 besuchte der Angeklagte mit einen seiner Untergebenen, deu Statinspektor Upggw, die "Pi@@-Pog@-Sar" in Kö@. Der Xechnungsbetrag für drei Flaschen Sekt und anderes lautete auf insgesamt 132,60 DM. weil der anseklaste befürchtete, daß die Ausgaben für den Besuch einer Bar mit einen Untergebenen nicht angewiesen werden würden, änderte er den Kopf der Xechnung in "Di@-Pi@@-3ee" und fügte auf der Rechnung als Begründung handschriftlich hirzus"bewirtung nach Zinanzierungsverhandlungen für den Ausbau der üas-;, Strom- und Wasserversorgung in BB, Zuschüsse 280 000 + Darlehen in Höhe von 211 000 (3 % Zinsen u. 3 % Tilgung). Kr 19:5-56". In dieser Forn legte er die Rechnung den Stadtwerken Bo vor und ließ sich den Rechnungsbetrag auszahlen.

In diesem Falle hat das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue in Jateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung verurteilt.

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In September 1954 ersuchte der Angeklagte die Stadtkämmerei der Stadt BoD un Erstattung eines betrages von 300 DM, den er für die Einladung eines Ostberliner Fachmannes, des Kaufmanns A: NEED, verauslagt habe, mit dem über die Verlagerung eines Fabrikbetriebes nach BoD zu verhandeln gewesen sei. Seinem Antrag legte er ein mit "Bei voii: den 9. September 1954" datiertes, mit"Ihr Hir@B" unterzeichnetes Schreiben bei, in welchem der Schreiber von der Verlagerung des Fabrikbetriebes nach BoD sprach und vestätigte, daß er die von dem Angeklagten übergetenen 400 Lil wunschgemäß an Herrn MB weitergeleitet habe.

an 16. September 1954 wurden dem Angeklagten hierauf antragsgemäß 300 IN von der Stadtverwaltung BoD aussc- ‚ahlt.

Das angeblich von Hir(@B stammende Schreiben hatte der Angeklagte selbst angefertigt und mit falschem Namen unterschrieben. är will, allerdings nicht mit einem Herrn YWWB. sondern einem ihm namentlich nicht mehr bekannten Lampenfachmann aus der Sowjetzon> verhandelt und Tür ihn 390 Ti ausgegeben haben.las angeblich von Hir@@9 stannende Schreiben will er beigefügt haben, um seine Angaben belegen zu y' können.

Das Landgericht hat den Ängeklagten hier wegen Urkundenfälschung verurteilt.

Im April 1956 kaufte der Angeklagte von dem Ihotohändler und Photomeister Bü@> eine Schmalfilmkamera nit verschiedenem Zubehör zum Gesamtpreis von 1 389,40 IM. Liese Sachen ließ er nicht bei der Stadtverwaltung inventarisieren. ör bewahrte sie fast ständig in seiner Wohnung auf und brach-

te sie nur gelegentlich in die Diensträunme mit. Obwohl er N

wußte, daß es sich bei der Anschaffung der Geräte nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte und weder

der sat noch einer seiner Ausschüsse die Anschaffung genehmigt hatte und auch nicht genehmigen würde, wollte er, daß die Stadt den Kaufpreis bezahle. Um dies zu erreichen, vereinbarte er mit BügWw, daß dieser zwei Rechnungen über je etwa die Hälfte des Rechnungsbetrages ausstelle, und zwar eine für die Stadtverwaltung -in Bo, die andere für die Stadtwerke Bo@WB. In den Kechnungen solle auch nicht das Gerät bezeichnet, sondern angegeben werden: "Bhotoarbeiten laut Auftrag". Die hierauf in dieser heise von BIWB zusze-

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stellten beiden kecnnungen ließ der Ängeklagte von der Stadtverwaltung und von den Stadtwerken zur Zahlung anweisen. Mindestens auf einer der beiden kechnungen setzte er den Vermerk hinzu, daß es sich um die Herstellung von Aufnahnenaterial über ein für die Bundeswehr aufzuschließendes telände handele.

Das Landgericht hat in diesem Falle Untreue anzenommen.

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In Oktober 1954 veranlaßte der ängeklaxte den YWerksleiter der Stadtwerke, EB, eine Zahlungsanordnung über 340 ID zu unterschreiben. Er erklärte, er habe für 340 Du Bücher angeschafft, die auch für die Stadtwerke nützlich seien. auf der Zahlungsanordnung wurde vermerkt: "Für Verwaltungsbibliothek, #achbücher und dergleichen, die mit Energieversorgung zu tun haben". In Wirklichkeit hatte der Angeklagte solche Bücher weder gekauft noch kaufen wollen. Der Betrag wurde dem Angeklagten ausbezahlt. Er beabsichtigte, das veld für persönliche Zwecke zu verwenden.

Insoweit hat das landgericht den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt.

Im Februar 1955 fragte der Angeklagte den wWerksleiter ZSCEBEB. ob er, der Angeklagte, von den Stadtwerken ein Daxrlehen von 6 000 Di für die Beschaffung von Möbeln erhalten könne. Da BB >eüenken hatte, wies ihn der Angeklagte an, die Frage mit dem Wirtschaftsprüfer Tr. He zu besprechen, der im Auftrage des vemeindeprüfungsamtes die Stadtwerke BO@WEB zu prüfen hatte. Der in dem büro des Dr. Hr tätige Assessor Ko@B erklärte Ei@, daß grundsätzlich der verksausschuß das Darlehen genehmigen müsse. Wenn auch

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bei anderen Verwaltungen gelegentlich Tarlehen ohne Beschlu2 gegeben würden, müsse er es bei einer Prüfung beanstanden.

wenn der Angeklagte ein Darlehen ohne Beschluß des Werksausschusses erhalte. Letzten indes sei EM der Werksloiter und müsse entscheiden. Hiervon verständigte EB sen !ngeklagten und fügte hinzu, KoW@8 habe nicht ja und nicht nein gesagt. Hierauf veranlaßte der Angeklagte ZB, em er in Sommer 1954 die Befugnis erteilt hatte, bei einer längeren Ortsabwesenheit des Stadtdirektors Kassenanorädnungen der Stadtwerke zu unterzeichnen, eine Zahlungsanordnung über

§ 000 IM für "Installationsdarlehen" auszustellen. Das ge- u schah. Der Angeklagte erhielt das weld und zahlte das bDarlchen, wie es schon auf der <Xassenanweisung vermerkt worden war, samt |

8,5 % Zinsen ratenweise zurück. |

In diesem Falle hat das Landgericht den Angeklagten der Untreue schuldig gesprochen. |

sam 11. Oktober 1956 wurde der Angeklagte für 12 Jahre zum Stadtdirektor von BoD wiedergewählt. Gegen Zinde der Sitzung lud er die im Sitzungssaal versammelten Stadtvertreter und einige Pressevertreter zu einem Umtrunk und einen ); Abendessen in das Hotel Voiib" in Bob ein. ür sagte dabei zu ihnen, er bitte sie, "seine persönlichen Gäste zu sein". Am nächsten Tag erhielt er von dem Hotel eine iechnung über 299,70 IM. sr vermerkte darauf: "Einladung der Stadtvertretung durch die Stadtwerke, Anlaß: Abschlußbericht aus Anlaß des Aäblaufs Ger Arbeitsperiode der Stadtvertretung". Darauf legte er die Rechnung bei den Stadtwerken vor und. ließ den Verksleiter EB durch den Stadtinspektor Upgp anweisen, eine Auszahlungsanordnung über 299,70 IM zu unterschreiben und das Geid dem Hotel zu überweisen. Das wurde ausgeführt.

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Davon ausgehend, daß zwar der Anseklagte, nicht aber Updarp und Eilers wußten, daß der Angeklagte die Stadt- und Pressevertreter als seine persönlichen Gäste eingeladen hatte, hat das Landsericht in diesem Falle den angeklagien wegen Untreue in lateinheit mit Betrug verurteilt.

A) Die Verfahrensrügen

l. Die aüge, daß bei der Vereidigung des sachverständigen Zeugen El@iWB fehlerhaft verfahren worden sei, greift nicht durch.

Der kreisoberinspektor El ist nach der Niederschrift über die Haurtverhandlung als sachverständiger Zeuge vernommen worden. zr hat auf seine Aussage den Zeugeneiä geleistet, Die Niederschrift enthält anschließend den Vernerk: "Yon einer Beeidigung des sachverständigen Zeugen El suf seine gutachterliche Aussage wurde im allseitigen kinverständnis abgesehen"

Dieses Verfahren wäre fehlerhaft, wenn die Strafkammer nicht zwischen der Tätigkeit eines sachverständigen Zeugen und eines Sachverständigen unterschieden hätte. Nach § § 5 StPO gelten für die Vernehmung eines sachverständigen Zeugen die Vorschriften über den Zeugenbeweis. Panach ist der sachı- verständige Zeuge auf seine gesamte Aussage grundsätzlich, soweit nicht die §§ 60 ff StPO eingreifen, nach } 59 in Verk. mit § 66 c StPO wie ein gewöhnlicher Zeuge zu vereidigen, Soweit der sachverständige Zeuge nicht nur über seine eigenen Wahrnehmungen aussagen, sondern ein Gutachten erstatten, d.h. aus eigenen oder fremden Wahrnehmungen oder aus allgemeinen Eerfahrungstatsachen Schlüsse auf wrund besonderer Sachkunde ziehen soll, wird er zugleich als Sachver-

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ständiger tätig. In einem solchen Falle kann das Gericht Zen sachverständigen Zeugen zugleich als Sachverständigen vernehmen. veschieht dies, so ist für die Beeidigung des Teiles der nussage, der sich als Sachverstäligengutachten darstıllt, 79 StPO maßgebend.

Aus dem oben erwähnten Vermerk der Niederschrift ist ersichtlich, daß sich die Strafkamner von dem sachverständigen Zeugen »lB zugleich ein vutachten hat erstatten lassen; sie hat also tatsächlich El auch als Sachver-

ständigen vernommen. ba insoweit keiner der Beteiligten die NN

Vereidigung beantragt hat, vielmehr "allseitiges «inverständnis" mit der Nichtvereidigung vorlag, konnte das Gericht

- wiecsgeschehen ist - nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen. Welcher Teil der Aussagen El solche eincs sachverständigen Zeugen und welcher solche eines Sachverständigen waren, braucht weder zus der Sitzungsniederschrift (vgl. 33 272, 273 StPO) noch aus dem Urteil (vgl. § 267 StPO) hervorzugehen. Übrigens umfaßt der Zeugeneid auch ein vou beugen bei Gelegenheit seiner hussage abgegebenes Gutachten (RGSt 55, 183).

2, Eine Verletzung der 33 67, 250 StPO erblickt die Revision darin, daß der Zeuge SD teilweise schriftlich vernommen und auf den Inhali des als schriftliche Aussage zu wertenden Schreibens nicht vereidigt worden sei, Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.

Fehlerhaft wäre es allerdings gewesen, wenn die Strafkamner den Inhalt des von dem Zeugen SB nach seiner Vernehniung eingereichten und uam 4.' September 1959 in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens bei der Urteilsfindung verwertet hätte, Den Ausführungen UA S. 64 ist aber eindeutig zu entnehmen, daß das Urteil nicht auf dem Inhalt des Schrei-

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bens beruht, sondern ausschließlich auf dem, was er "eidlich und glaubhaft bekundet" hat (§ 337 Abs. 1 StPO), Die Strafkammer kat hiernach ihrer Entscheidung nur die in der Hauptverhandlung mündlich gemachte und vereidigte Aussage des Zeugen Siepe zugrunde gelegt.

3. Auch die Äüge der Verletzung des % 60 Nr. 3 StPO kann keinen Erfolg haben.

TLarüber, ob ein Verdacht der Teilnahme tatsächlich besteht, hat der latrichter zu entscheiden, Das ievisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt und insbesondere den Teilnahmeverdacht aus rechtsirrigen Erwägungen bejaht hat (vei. RGSt 57, 186, 187). Das angefochtene Urteil läßt aber einen solchen hechtsirrtum des Landgerichts nicht erkennen.

zum Fall VI hat das Jandgericht (UA S. 65) den Zeugen EEE als teilweise glaubwürdig ("insoweit glaubwürdig") angesehen. Der Umstand, daß der Zeuge WB zugegeben hat, er sei überzeugt gewesen, daß jede Anordnung des Angeklasten "in Ordnung war", nötigte das Landgericht nicht dazu, den Teilnahmeverdacht zu verneinen. Gerade wenn der Zeuge, wie das Urteil ausführt, dem Angeklagten "fast blind" gehorsam war, konnte ihn das Lanägericht ohne Rechtsirrtum der Teilnahme an den Straftaten des Angeklagten - auch im Falle VI - für verdächtig erachten. Denn als Angestellter der Stadtwerke (Yerksleiter - UA 21, 31) hatte er die Erstattungsamträge des Angeklagten vor Erteilung der Zahlungsanordnung (vel-u,a.VI und VII des Urteils) gewissenhaft in eigener Verantwortung zu prüfen. Im Zall VI setzte er sich zudem über die Bestimmung hinweg, nach der Darlehen der Stadtwerke der benchnigung des Werksausschusses bedurften, und unterschrieb die Zahlungsanordnung über 6 000 IM, obwohl er von dem Wirtschaftsprüfer

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auf die Notwendigkeit einer Beanstandung der Darlehnsgewährung hingewiesen worden war (UA 30).

Dafür, daß das Landgericht für die Zeugen Vo: TG; CE und Up den Bezriff des leilnahmeverdachts verkannt haben könnte, liegen nach den Urteilssründen nicht die mindesten Anhaltspunkte vor,

4. Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, auf welche Weise das Landgericht die vermißte Nachprüfung über die noch nicht „ in Kechnung gestellten Spesen hätte vornehmen sollen (v«l. BGHSt 2, 168).

B) Sachlich-rechtliche Rügen

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T. Fälle I_1 bis 5

1. Zutreffend weist die Revision allerdings daraufhin, daß der Schuldspruch wegen Untreue nicht allein dadurch gerechtfertigt werden kann, daß der Angeklagte "die Angelegen-- heit Bo@WB-Buch für eine Sache der Stadt ansah!" (UA S. 44); denn § 266 StGB erfordert nach der äußeren Tatseite, daß der . Täter nicht nur vermeintlich, sondern wirklich ein von einen Treueverhältnis erfaßtes Vermögensinteresue wahrninnt und dabei das Vermögen seines Äreugebers schädigt. Vie weiteren Feststellungen lassen aber eindeutig erkenno; daß diese Voraussetzung hier erfüllt war.

„hne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, daß ser Angeklagte auf urund "seiner Amtsstellung als Stadtädirektor in einen Treuverhältnis zur Stadt Bo stand, dessen wesentlicher Inhalt nicht nur allgemein die wirtschaftliche Förderung der Stadt, sondern auch die Wahrnchmung von Vermögens-

VG

angelegenheiten der Stadtverwaltung bildete, Das ergibt sich schon aus der süegelung der Obliegenheiten eines Stadtdircktors in der wemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach dieser selten einfache veschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rats als auf den wemeindedirektor übertragen, soweit nicht ein bestimmter Kreis von weschäften oder ein zinzelfall dem Kat oder einem Ausschuß vorbehalten worden

ist (3 28 Abs. 31. Vermögensangelegenheiten sind hiervon nicht ausgeschlossen. Der Stadtrat oder seine Ausschüsse können

inn außerdem bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen (§ 28 Abs. 2, 3 47 Abs. 1 Satz 3). Der Stadtdirektor ist fcrner Dienstvergesetzter von sämtlichen städtischen »eamten, „Angestellten und Arbeitern (§ 53 Abs. 2); diese haben seine Anordnungen und Weisungen zu befolgen, und zwär auch in Vermügensangelegenheiten der Stadt. Schließlich gilt der Stadtdirektor in allen Rechts- und Verwaltungsgeschäften, auch solchen, die ihm im Innenverhältnis nicht übertragen worden sind oder nicht übertragen werden können, nach § 55 Satz 2 als gesetzlicher Vertreter der Stadt, mit Ausnahme

der dem fat oder seinen Ausschüssen ausdrücklich vorbehaltrnen Anxelegenheiten. Der Stadtäirektor hat hiernach in weiten Umfange die Möglichkeit und die Sefugnis, Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen. Kraft der ihm als Organ der Stadt obliegenden Fürsorgepflicht darf er dies aber unter keinen Umständen vorsätzlich zum Schaden der Stadt tun. Das gilt auch dann, wenn er im Iinnenverhältnis gegenüber dem Rat der Stadt nicht befugt ist, eine bestinmde Angelegerheit wahrzunehmen, sondern das Geschäft eigenmächtig an sich gezogen

hat (vel. RGSt 72, 347, 349):

Unschädlich für den Bestand des Urteils ist es, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte eiwa einc ihu gesetzlich zustehende Verfügungsbefugnis zum Nachteil

20 =

der Stadt BoD nißhraucht hat, weil sich aus den Feststellungen eindeutig ergibt, daß der Angeklagte jedenfalls

den Treubruchstatbestand erfüllt hat. Nach der Sachverhaltsschilderung hat er die Herausgabe des Bo@B-Buches auch nach außen als Sache der Stadtverwaltung behandelt. är nat als »tadtdirektor zur »rledigung dieser Angelegenheit, die nicht zu den laufenden Verwaltungsgeschäften gehörte, nachseordnetm Dienststellen sowie den Stadtwerken Anordnungen und Anweisungen erteilt, die Verhandlungen nit dem Verleger schriftlich und mündlich als Stadtdirektor geführt und auch die Zahlung der Honorare an den Verleger und Schriftsteller durch üic Stadtkasse erledigen lassen. Er erweckte dadurch auch nach außen hin den Eindruck, daß es sich un ein Geschäft der Stadtverwaltung, nicht um seine persönliche Angelegenheit handelte.

Im Falle I 1 hat er den Treubruchstatbestand dadurch verwirklicht, daß er Haushaltsmittel der Stadtwerke in Höhe von 1 500 IM auf das der Haushaltsüberwachung entzogene Verwahrkonto So@B überweisen ließ, um es für Zwecke zu verwen-Gen, die im Innenverhältnis vom Stadtrat nicht genennigt waren (UA S. 45; sog. "schwarze Kasse" vgl. R6St 71, 155, 157; BGH in GA 1956, 155). h

In Falle I 2 hat der Angeklaste dadurch, daß er sich von

dem Verwahrkonto So@p 1 750 IM auszahlen ließ, um diesen vetrag für andere, der städtischen Kontrolle entzogene Zwecke zu verwenden, keine straflose Nachtat begangen. Das Verwahrkonto war ein — der Haushaltsüberwachung nur schwer zugängliches - städtisches Konto. Selbst wenn es zum großen Teil

aus Spenden der darum ersuchten Mirtschaftsunternehmen, die

an der iierbung für die Stadt Bo interessiert waren, gebildet worden sein mag, wie der Angeklagte in der ıevisionsverhandlung vorgebracht hat, so war dieses weld doch nicht sein

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das weld nicht dem Angeklagten persönlich, sondern als "erbebeitrag der Stadt zur Verfügung stellten. Indem der Angeklagte Gas Geld für andere Zwecke zu seiner persönlichen Verfüsung abhob, hat er das Vermögen der Stadt mindestens geflhrdet.

Dasselbe trifft für den Fall I 3 zu.

In Falle I 4 hätte der »ngeklaste den von VB arsebotenen, auf die Stadt BoD ausgestellten Scheck nicht zurückweisen und sich dafür einen auf seine Person ausgestellten Scheck geben lassen dürfen. 2a der Anseklagte zur nahrnehmung der Vermögensinteressen der Stadt infolge seiner Stellung als Stadtdirektor verpflichtet war und da er selbst unbefugt zu nicht genehmigten Zwecken -— Fälle I 2 und 3 - städtische Mittel angegriffen hatte, war er verpflichtet, den angerichteten »chaden alsbald mit dem durch den Verkauf der Bücher erzielten Erlös abzudecken (vgl. IK 8. Aufl.

- Jagusch - 3 266 Bem. 3 d Abs. 1 und 3). »r hat daher dadurch, daß er den von UEB für die Stadt angebotenen Scheck zurückwies unä sich persönlich einen solchen geben ließ, erneut den Treubruchstatbestaund des § 266 StGB erfüllt.

Für den Fall I 5 gelten die Ausführungen zum Fall I 2 entsprechend.

2. Dadurch, daß der Angeklagte in diesen fünf Fällen nicht auch wegen Betrugs verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert. 2s braucht daher nicht untersucht zu werden, ob das Landgericht die Verurteilung wegen Betrugs zu üecht abselehnt hat.

3. Daß das Landgericht den für die Annahme einer Fort. setzungstat erforderlichen Gesamtvorsatz nicht bejaht hat, steht mit der dechtsprechung des zReichsgerichts und des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. R6St 70, 52; 72, 2ll; BGEHSt 1, 313, 315). Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils geht hervor, daß der Angeklagte in jedem der unter Il bis 5 angeführten, ganz verschieden gestalteten Fälle jeweils einen neuen Tatentschluß gefaßt hat. Daß der Angeklagte vorhatte, über das Yerwahrkonto Sog nuch und nach "weitere von der Stadtvertretung nicht genehmiste Vorhaben abzuwickeln" (UA S. 45), könnte höchstens den sog. Fortset- | zungsvorsatz begründen, der für die Annahme einer Fortsetzungstat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht (vgl. unter vielen anderen:

BGH in NJW 1953, 1112 Nr. 27). Il. Fälle Il_5_a, 6, _7,_9_und_11

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9 und 11 kann keinen Bestand haben.

Jeder Beamte, der den Anspruch auf vrstattung der ihn anläßlich einer Dienstreise entstandenen Kosten bei seiner Behörde geltend macht, ist zwar -— auch dienstlich - ver- ® pflichtet, nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Ob eine Verletzung dieser Verpflichtung im Einzelfall Untreue im Sinne des § 266 St&üB sein kann, braucht hier nicht erörtert zu werden. Für den Angeklagten war diesc Pflicht nicht etwa ein leil seiner oben - Abschnitt BI Nr. 1 - erwähnten besonderen Treuepflicht, die ihm als Stadtdirektor bei der Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Stadt Bo oblag (vel. Schönke/Schröder 9. aufl. § 266 Bem. V). Ein Beamter, der gegenüber seiner Behörde einen Anspruch auf Keisekosten geltend macht, nimmt in aller Regel

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nur seine eigenen Vermögensinteressen wahr; es ist alsdann allein Aufgabe des die Auszahlung anordnenden Beamten, die Vernögensinteressen der Behörde durch gewissenhafte ”Trüfung des Erstattungsamtrags wahrzunehmen. Der die krstattung beanspruchende Seante kann sich, wenn er sich durch unwehre Angaben eine entschädigung erschleicht, die ihm nicht oder nicht in dieser Höhe zusteht, nur des Detruges, aber nickt der Untreue schuldig machen. Das war auch beim Angeklagten nicht anders, da er nach den Urteilsgründen keinen dienstlichen Einfluß - etwa als Vorgesetzter gegenüber dem Rechnungsbeamnten der Stadt - auf die Auszahlungsanordnung ausübte:

2. Entgegen der Auffassung der Kevision läßt die Verurteilung wegen Betrugs_ in Tateinheit_mit Urkundenfülschung

im Falle II 5 a keinen kechtsirrtum erkennen.

Bei der Abrechnung der Kosten für eine bestinnte Dienstreise handelt es sich um ein bestimmtes Rechtsverhältnis. Die durch mehrere, unabhängig von einander durchgeführte Dienstreisen entstandenen Kosten sind nicht unselbständige Rechnungsposten ein- und desselben Mechtsverhältnisses. Der Ausnahmefall der vom angefochtenen Urteil angeführten (UA S. 52) Entscheidung RGSt 64, 342, 347, daß es sich um ein von vornherein dem einheitlichen Zweck eines künstlichen und listigen Ausgleichs dienendes Vorgehen des Angeklagten handelt, liegt hier nicht vor. Wer durch Erregung eines Irrtuns zur Zahlung einer Nichtschuld veranlaßt wird, erleidet selbst dann einen Vermögensschaden, wenn er auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses Schuldner des Täuschenden ist, weil er von dieser Schuld durch die Zahlung der Nichtschuld nicht befreit wird (RG JW 1938, 1316; vgl: auch Schünke/ Schröder 9. Aufl. } 263 Bem. VII 2 b). Das Landgericht nat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Ange-

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klagte selbst dann, wenn ihm Ansprüche aus nicht abgerechneten Lienstreisen zustanden, durch seine Handlungsweise üus Vermögen der Stadtwerke mindestens gefährdet hat, was der Herbeiführung eines Vermögensschadens im vorliegenden Faile rechtlich sleichsteht. Entgegen der Meinung der Kevision

kommt es, auch bei der Prüfung des Vorsatzes, nicht auf die Feststellung an, ob die Summe der von dem Angeklagten auf Grund echter und falscher Belege geltend gemachten Spesenforderungen größer war als die Gesamtsumme der ihn wirklich zustehenden, aber nicht belegten und niemals geltend gemachten bretattungsansprüche. n

Da? der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Handeln bewußt war, hat das Landgericht ohne erkennbaren Kechtsirrium festgestellt (UA S. 52/53).

3, ber ıevision kann auch insoweit nicht beigetreten wer- | den, als sie in den Fällen II 6 und 7 die Annahme einer Urkundenfälschung beanstandet. Mit der Vorlage der verfälschten kKechnungen wollte der Angeklagte die zuständigen Beauten täuschen und so erreichen, daß ihm die geltend gemachten Reisekostenbeträge ohne weiteres ausbezahlt würden, wie es auch geschehen ist. Selbst wenn der Angeklagte - wie ihm nicht widerlegt worden ist- der Meinung war, daß ihm die Beträge ) wirklich zuständen, hat er Joch, da er die Durchsetzung seineu ihm vermeintlich zustehenden Rechtsanspruchs durch Vorlage der verfälschten Rechnungen erleichtern wollte, diese "zur Täuschung im Rechtsverkehr" verfälscht und von ihnen auch in dieser Absicht Gebrauch gemacht. Wenn die Verteidigung meint, der Angeklagte habe gerade umgekehrt einen Irrtum über eine rechtserhebliche Tatsache vermeiden wollen, ‘so verkennt sic; daß durch die Veränderungen der kKechnungen gerade verschleiert wurde, daß der Angeklagte die Aufwendungen nicht für sich alleih sondern zum Teil auch für ssinen Freund Dr. H@D zemacht hatte:

Ler Angeklagte täuschte den Kechnungsbeamten also über den wahren Sachverhalt, um alle seine Ausgaben ohne Schwierigkeiten erstattet zu bekommen.

4. *echtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung wegen Betrugs im Falle II 9 sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Falle II 11. Auf die kusführungen zu Nr. 2 - Fall IT 5 a- wird Bezug genommen-

5. Rechtlichen Jedenken begegnet es ebensowenig, daß das Landgericht für die Fälle II 5 a, 6/7, 9 und 11 Fortsetzungszusammenhansg abgelehnt hat. Die von der kevision angeführte Feststellung auf S. 15 UA, der Angeklagte sei bis Mai 1957 bei der Verrechnung seiner Reisekostenansprüche fast nie nach den Vorschriften verfahren, nötigte das Landgerich? nicht dazu, den Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. oben I 3) zu bejahen. »s handelt sich ersichtlich nur um eine zur Einleitung der Einzelfälle bestinnte allgemeine Sachverhaltsschilderung, die über den inneren Tatbestand nichts aussagen sollte. Die bei verschiedenen, im einzelnen nicht voraussehbaren velegenheiten verübten Verfehlungen sind such in der Begehungsweise so verschieden, daß das Lundgericht die Annahme eines Gesamtvorsatzes ohne weitere Darlegungen ausschließen konnte (UA S. 67).

6. In den Fällen II 5 a, 9 und 11 muß das Urteil indes geändert werden, weil es zu Unrecht jeweils Untreue in Tateinheit mit den übrigen Straftaten angenomuen hat. Ergänzende Feststellungen kommen offensichtlich nicht in Frage. Der Senat ist daher in der Lage, in diesen Fällen dem Wegfall des rechtlichen Gesichtspunkts der Untreue durch Änderung des Urteilsspruchs selbst kechnung zu tragen (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist insoweit nur zum Strafausspruch, unter

Aufhebung der ihm zusrunde liegenden Feststellungen. gebotau.

IIl. Fäjile III _ bis VIl

1. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Falle III, wegen Untreue im Falle IV und wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug im Falle V begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Auch im Falle VI ist die Verurteilung wegen Untreue rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtslage ist hier anders als in den oben -— Abschnitt B II 1 - behandelten Reisekostenfällen. Als der Angeklagte den Werksleiter Eu» veranlaßte, ihm selbst ein Darlehen zu gewähren, mußte sich

‚der Angeklagte von der ihm als Stadtdirektor obliegenden Ver-

pflichtung, die Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen, (vgl. oben Abschnitt 3 I 1) leiten lassen; er durfte sich das Darlehen nicht unter Umgehung des für die Bewilligung zuständigen Werksausschusses der Stadtwerke und unmittelbarer Einflußnahme auf den ihm unterstellten Werksleiter EEE auszahlen lassen. Seine eigenen Interessen mußte or

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hinter die seines Treugebers zurückstellen (vgl. 5 StR 127,53 vom 9. Juli 1953; RGSt 72, 347, 349). Mindestens eine befährdung des Vermögens der Stadtwerke ist auch in diesem Falle N)

eingetreten, weil der Stadt dadurch Mittel entzogen wurden, die für andere Zwecke bereitgehalten werden mußten,

Ob das Landgericht in den Fällen III, IV und VI die Annahme von Setrug zu Recht verneint hat, kann dahingestellt bleiben. Ler Angeklagte ist insoweit nicht beschwert.

2. Dagegen hält die Verurteilung des Angeklagten iu Falle VII wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug der recht-- lichen Nachprüfung nicht stand.

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ben Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Anseklagte in diesen Fall im Inncnverhältnis als Staudtdirektor befugt war, die Vertreter der Stadt und der Fresse so, wie es sonst der Bürgermeister zu repräsentativen Zwecken im allgemeinen Interesse der Stadt zu tun pflegt, zu einem Abendessen und einem Umtrunk auf Kosten der Stadt einzuladen, oder ob er sich dazu wenigstens für befugt hielt. War Jies der Fall, so bestehen Bedenken gegen den auf S. 67 UA niedergelegten Satz; "Wenn er wußte, daß er eingeladen hatte, wußte er auch, daß er die Kechnung nicht aus städtischen Mitteln bezahlen lassen durfte, sein Vorteil also rechtswidrig war". “Mit Recht weist die äcvision darauf hir, daß nicht jeder gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der befugtermaßen für sie eine Einladung ausspricht, sich dabei aber den Eingeladenen gegenüber beiläufig berühmt, die Kosten selbst zu tragen, damit schon einen rechtswirksamen Verzicht auf die Lrstattung der Kosten aussprechen will und ausgesprochen hat: Nach der Sachverhaltsschilderung 1äßt sich nicht mit Sicherheit ausschlicelen, daß es sich bei der Bemerkung des Angeklagten, er lade die Stadt- und Pressevertreter als seine persönlichen Gäste ein, nur um eine rechtlich unverbindliche Geste sehandelt hat. Außer dem Bürgermeister Sch hat keiner der kingeladenen diese Äußerung des Angeklagten gehört oder in zrinnerung behalten, was dafür sprechen könnte, daß sie jenen Worten keine rechtliche Bedeutung beigemessen haben.

In diesem Falle bedarf daher der Sachverhalt weiterer Aufklärung. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob im städtischen Haushaltsplan für derartige Einladungen Mittel vorgesehen waren und ob sie auch für eine Feier der Wiederwahl des Stadtdirektors im Kreise der Stadt- uud§ 2Pressevertreter in Anspruch genommen werden durften.

IV. Im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen Kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Inrbesondere hat das Landgericht die Zumessung der Einzelstrufen, soweit sie nach obigen Darlegungen von der Aufhebung der Schuläspruchs nicht berührt sind, rechtsirrtumsfrei begründet.

Krumme Bauer Martin

Lang-Hinrichsen Börtzler