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BGH Urteil vom 13.08.1968 – 5 StR 644/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Oberkreisdirektor Ernst W kemumEEEEBERRE

aus Luz, geboren am mu 19307 in 1 MEERE

wegen Untreue

2.

Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 21.Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr,.Sarstedt.- als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter _Dr,Börker Bundesrichter Herrmann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Ummimih in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr sun

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt von GEBEN Binnen: u als Verteidiger, Justizhauptsekretär zum ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 13.August 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die: Kosten seine Rechtsmiitels zu tragen.

Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte beschäftigte als Oberkreisdirektor des Landkreises Lili monatelang zwei Kreisangestellte täglich jeweils sechs Stunden während der Dienstzeit mit privaten Bauarbeiten. Er ist vom Landgericht wegen Untreue zu Geldstrafen verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Keine von ihnen gibt das Beweismittel an, dessen sich der Tatrichter nach “uffassung des Beschwerdeführers hätte bedienen sollen.

2. Die Revision kann sich nicht darauf berufen, daß ein Zeuge nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 St?0 hingewiesen worden sei (BGHSt 11,213),

3. Ob Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über die Aussagen der Zeugen mitteilt, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (vgl. BGH NW 1966,63). Soweit die Revision bemängelt, bestimmte Teile der Zeugenaussagen seien nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden, erhebt sie eine unbeachtliche Protokollrüge. Das Urteil beruht nicht auf der Fassung des Protokolls, sondern auf dem Inhalt der mündlichen Verhandlung. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht mit Sicherheit behauptet (vel. Revisionsbegründung 5.4), geschweige denn bewiesen worden.

4. Mit den Erklärungen des als Sachvarständigen gehörten Oberkreisdirektors Dr. DW brauchte sich die Strefknwmer

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schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil: Dr. Dim auch nach dem Inhalt der Revisionsbegründung nur Rechtsansichten geäußert hatte.

II. Die Sachrüge ist unbegründet.

1, Wie die Strafkammer zutreffend darlegt, war der ._ Iingeklagte auf Grund des durch sein amt begründeten Treueverhältnisses verpflichtet, die Interessen des landkreises, vor allem auch dessen Vermögensinteressen zu wahren... Nach der Niedersächsischen Landkreisoränung vom 31.März 1958 (GVBl 8.17 £f) vertritt der Oberkreisdirektor den Landkreis in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten (8.58 Abs.1). är führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 57 abs.2), kann den Landkreis für diese Geschäfte verpflichten (8 58 Abs.4) und hat ihn vor Schaden zu bewahren (§ 59 ı.bs.1, insbesondere Abs.2). Er kann unter gewissen Voraussetzungen selbst ingestellte und srbeiter einstellen (§ 61 Abs.3 Satz 3), ist Dienstvorgesetzter der Kreisbeanten (8 61 Abs.2 Satz 3), beaufsichtigt den Geschäftsgang und regelt die Geschäftsverteilung.(§ 57 Abs.2). Er hat demnach nicht nur auf Grund seiner leitenden Stellung, sondern vor allem wegen des übertragenen Geschäftsbereichs in weiten Umfang die Befugnis und die Aufgabe, Vermögensinteressen des Landkreises wahrzunehmen (vgl. für den ähnlichen Fall eines Stadtdirektors 4 StR 126/60 vom 20.Mai 1960).

Entgegen der Auffassung der Revision betraf der wesentliche kufgabenbereich auch insoweit das Vermögen des Landkreises, als der Angeklagte den Einsatz der Arbeitskräfte leitete, Denn der Landkreis konnte als Gegenleistung für die Bezahlung von seinen Angestellten verlangen, dad sie während der Dienststunden anwesend und leistungsbereit waren. Dieser Anspruch richtete sich nicht, wie die Revision meint,

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5.

ganz allgemein auf "die Arbeitskraft" der Angestellten, scndem auf eine bestimmte, wirtschaftlich wägbare Arbeitsleistüng,

die sie dem Landkreis auf Grund des Dienstvertrages echuläeten, Ein solcher Anspruch gehört zum Vermögen des Berec ohtigten.

2. Was die Revision gegen die festgestellte Verletzung der Vermögensbetreuungspflichten vorbringt, liegt neben der Sache. Allerdings kostet jeder Personaleinsatz Geld, auch ein pflichtgemäßer. Der Personalaufwand ist aber -- jedenfolls in der öffentlichen Verwaltung - nur dann vertretbar, wenn er wenigstens in entfernten Zusammenhang mit Verwaltungsaufgaben steht. Davon kann bei den langändauernden Einst von zwei Angestellten für rein private Zwecke keine Rede sein. Hierin lag ein besonders grober Verstoß gegen die Treupflicht cines leitenden Beanten. Die zutreffende rechtliche Würdigung eines solchen Verstoßes gibt nichts für den von der Revision - befürchteten Rückschluß her, dann müßten auch leichtere Pflichtvergessenheiten rogelmäßt g einen strafrechtlichen Vorwurf begründen.

3. auch der Vermögensschaden ist einwanäfrei därgetan. Das Vermögen des Landkreises ist gemindert worden. Die Dienstleistungen, für die’ er gezahlt hatte, konnten von den Angestellten nicht erbracht werden, weil der Angeklagte sie anderweit einsetzte. Ob Nachlässigkeiten oder andere Verfehlungen mit geringeren kuswirkungen das Vermögen des Dienstherrn möglicherweise deshalb nicht beeirträchtigen, weil der Dienstherr sie als übliche oder nicht in ‚mer vermeldbare Nachteile von vornherein stillschweigend in den Dienstvertrag einbezieht, mag auf sich beruhen. Darum geht es bei diesem Ängeklagten nicht, der monatelang zwei Behörcon. angestellte Überwiegend gem Dienst entzogen hat,

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Schon diese Feststellung genügt, um den Vermögensschäden derzutun. Die beiden Angestellten wurden nichiü dafür entlohnt, deß sie zu ungewissen Zeiten einzelne Arbeiten erledigten, sondern dafür, daß sie während der Dienststunden anwesend... und einsatzbereit waren. Da sie überwiegend für den Angeklagten arbeiteten, fehlten sie während der.Dienstzeit dort, wo sie hätten sein sollen. Ob sie bei pflichtgemäßer Amtescenheit das Vermögen des Landkreises "gemehrt" .hätten, ist cntgegen der Auffassung der. Revision unerheblich. Der Landkreis hette nicht eine bloße Anwartschaft auf die Dienstleistung seiner Angestellten, sondern einen vertraglichen Anspruch. Inden der Angeklagte diesen Anspruch vereitelte,. fügte.er dem Landkreis eine Einbuße zu, die das Landgericht zusätzlich mit der Feststellung belegt, die Arbeit der Angestellten sei oft liegengeblieben und vernachlässigt worden. Gegen diese Feststellung 13ßt sich aus Rechtisgründen nichts einwenden.

4. Den Vorsatz des ungeklagten brauchte die Strafkammer nicht anhand aller objektiven Tatbestandsmerkmale zu erörtern. Die Einzelfeststellungen rechtfertigen den vom Tatrichter gezogenen Schluß, der Angeklagte habe die grobe Pflichtverletzung erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen, daß er den Landkreis schädigte (UA 8.23). |

Das Unrechtsbewußtsein folgert die Strafkammer aus der Vorbildung und der Stellung des Angeklagten, der Jahrzehnte im öffentlichen Dienst gestanden hatte (UA 5,24 1.1, m,

UA S,2-4). Diese Folgerung wird zusätzlich auf die Fest-- stellung gestützt, der Angeklagte habe die Bedenken der beiden ängestellten, "täglich sechs Stunden dem Landtreis fernzubleiben und trotzdem ihr volles Angestelltengehnit weiter zu beziehen", mit dem Hinweis zerstreut: "Ich bin ja auch noch Ga". Bei diesen Feststellungen ist es gleichgültig, wie andere seine Verfehlungen beurteilten, ob andere Orgrne

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des Lanäkreises später zu bescheinigen suchten, er habe den Kreis nicht geschädigt, und aus welchen Gründen er die beiden Angestellten auch noch weiter privat beschäftigte, nachdem das Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet war.

5. Die Zumessungserwägungen, die der maßvollen Strafe zugrunde liegen, sind gleichfalls nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Äntrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer

Börker Herrmann