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BGH Urteil vom 02.11.1976 – 1 StR 259/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4r 068

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4_ StR 259/76 URTEIL 2.1.36

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Albert K p zus Hoi » geboren am . EEE 1936 in BED,

wegen Begünstigung U.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bindesanwalt NED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEEEEEn | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Oktober 1975

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines Vergehens der Begünsti-

gung in Tateinheit mit Hehlerei schuldig ist,

2.) im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück - verwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der in der Strafsache gegen CB u.a. (5 KLs 47 Js 367/74 - LG München I) wegen versuchter und vollendeter Sachhehlerei angeklagte Albert K ist nach Abtrennung des gegen ihn gerichteten Verfahrens eines Vergehens der Begünstigung für schuldig erachtet und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluß vom 2. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich dagegen im:wesentlichen als begründet.

1. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift "nicht durch. Selbst wenn die Strafkammer sich zu Unrecht daran gehindert gesehen hätte, die heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen, welche die Gespräche zwischen

dem Zeugen AMP und dem Angeklagten zum Gegenstand hatten, in der Verhandlung anzuhören und zu verwerten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1975 - 1 StR 681/75), so könnte das Urteil auf einem solchen Verstoß nicht beruhen. Denn der Zeuge AMP ist in der Hauptverhandlung vernommen worden (UA S. 11); daß er dabei nicht auch den Inhalt der aufgezeichneten Gespräche wiedergegeben habe, macht die Revision nicht geltend.

2. Mit der Sachbeschwerde wendet sich die Revision jedoch zutreffend dagegen, daß der Angeklagte nicht zugleich - in Tateinheit mit Begünstigung - wegen Hehlerei bestraft worden ist.

Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte zwar nicht, daß der Schmuck, an dessen Absatz er mitwirkte, geraubt war (UA S. 7, 13). Er nahm an, daß die Wertsachen von einem in Konkurs geratenen Juwelier in einer nach 8 239 Abs. 1 Nr. 1 KO strafbaren Weise beiseitegeschafft worden seien und daß sein Geschäftspartner Rei den beiseitegeschafften Schmuck wissentlich übernommen und bei sich versteckt, also strafbare Beihilfe zur Tat des Juweliers geleistet habe (UA S. 17). Auch damit war aber entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA S. 19) - jedenfalls in der Vorstellung des Angeklagten - eine für die Anwendung von § 259 StGB geeignete Vortat gegeben.

Für § 259 ist stets davon ausgegangen worden, daß die Sache, auf die sich die Hehlerei bezieht, unter Verletzung fremder Vermögensrechte erlangt sein muß, so daß der Tatbestand der Hehlerei gegeben ist, wenn durch die vorausgehende strafbare Handlung eine rechtswidrige Vermögenslage geschaffen wurde, die durch die Tätigkeit des Hehlers aufrechterhalten und gesichert werden soll (RGSt 5, 30; 54, 132, 133; 59, 129; BGHSt 7, 137; 9, 139; 10, 152). Daran hat die Neufassung der Vorschrift nichts geändert (Dreher, StGB 36. Aufl. § 259 Rdn. 1). Einigkeit besteht nach wie vor auch darüber, daß die Sache, die sich der Hehler bei einem anderen verschafft, von diesem durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete abgeschlossene Straftat erlangt sein muß (BGH, Urt. vom 18. Oktober 1960 - 1 StR 370/60). Daher reicht es für den Tatbestand der Hehlerei nicht aus, daß der Täter vom Gemeinschuldner durch Rechtsgeschäft Sachen erwirbt, die dieser mit der Veräußerung unter Verletzung von § 240 Abs. 1 Nr. 2 KO verschleudet (BGH bei Herlan GA 1956, 348; LK StGB § 259 Ran. 5; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 259 Anm. 2). Hier lag es so, daß sich RR, wie der Angeklagte annahm, als Abnehmer der beiseitegebrachten Schmuck - sachen betätigt hatte; er hatte die zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände danach durch eine gegen fremdes Vermögen, nämlich gegen die Vermögensinteressen der Konkursgläubiger, gerichtete strafbare Handlung erlangt. Daß unter solchen Umständen auch die Beteiligung an einer Konkursstraftat die Voraussetzungen der nach § 259 StGB erforderlichen Vortat erfüllen kann, unterliegt keinem Zweifel (RGSt 25, 13, Lu).

Die Strafkammer war an der Anwendung von § 259 StGB nicht dadurch gehindert, daß der Angeklagte sich die Begehung der Beihilfe zum betrügerischen Bankrott bei REED nur vorstellte. Die genaue Kenntnis der Vortat wird bei dem Hehler nicht vorausgesetzt; selbst ein Irrtum darüber, in welcher Weise sich der Vortäter die Sache verschafft hat, nützt dem Täter nichts, solange er davon überzeugt ist, daß jedenfalls eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung vorliegt (RGSt 55, 234, 75, 29; vgl. auch BGHSt 4, 221, 225 zu § 257 St@). Die Annahme eines Vermögensdelikts ist jedoch bei Konkursstraftaten unbedenklich (Dreher, StGB 36. Aufl. KO § 239 Rdn. 1).

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigte nach alledem die - tateinheitliche - Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung und Hehlerei. Die insoweit erforderliche Änderung des Schuldspruchs konnte der Senat von sich aus vornehmen. Daraus folgte die Notwendigkeit, den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zurückzuverweisen. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter dann auch Gelegenheit haben, zur Frage des Werts der in Betracht kommenden Schmuckgegen stände nähere Feststellungen zu treffen.

Die weitergehende - auf Aufhebung im ganzen und auf Verurteilung wegen Begünstigung in Tatmehrheit mit Hehlerei gerichtete - Revision ist zu verwerfen.

Pfeiffer Loe sdau Pikart Herdegen Kuhn