Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 06.04.1960 – 2 StR 80/60

2. Strafsenat

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im Namen de 83 volkes

In der Strafsache

gegen den Bauhilfsarbeiter Mussa Fr — aus Ka. geboren am. iD WW in N N o EEE / 7: GHEEEEEED ,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Totschlags u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 7. November 1959 wird verworfen. Jedoch entfallen in den Absätzen 1 und 4 des Urteilsspruchs die Worte "die damit in Wegfall kommt" und "die damit in Wegfallskommen",

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Der Angeklagte hat den 1921 geborenen Maschinisten NE, mit dem er schon vorher Zusammenstöße gehabt hatte, mit fünf Messerstichen niedergestochen. Kurz vorher hatte NEED den Angeklagten niedergeschlagen. Der Überfallene starb unmittelbar nach der Tat. Welche Messersiiche tödlich waren, hat nicht festgestellt werden können. Bei den letzten Stichen befand sich der Angeklagte möglicherweise in einem Wutrausch, dagegen war er bei dem Entschlu? zur Tat noch nicht bewußtseinsgestört.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Ihr

bleibt der Erfolg versagt.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

1. § 185 GVG ist nicht verletzt. Diese Bestimmung schreibt vor, daß ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist, wenn

ein an der Verhandlung Beteiligter der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die Revision führt nun selbst aus, der Angeklagte sei der deutschen Sprache mächtig, er habe jedoch nicht in vollem Umfange dem Gang der Verhandlung folgen können. Aus den Darlegungen des Schwurgerichts im Urteil, die durch dienstliche Äußerungen der an der Hauptverhandlune beteiligten Richter bestätigt werden, ist jedoch zu entnehnen, daß der Angeklagte entgegen der Behauptung der Revision dem Gang der Hauptverhandlung folgen konnte. Zwar ist er TB und in RE geboren. Da er aber seit 14 Jahren

schon in Deutschland lebt und davon zehn Jahre mit einer

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deutschen Frau verheiratet war, er außerdem an seinen verschiedenen Arbeitsstellen ständig mit Deutschen zusammenkam, beherrscht und versteht er die deutsche Sprache recht gut, wie das Schwurgericht ausdrücklich feststellt, Unter diesen Umständen liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Schwurgericht keinen Dolmetscher hinzugezogen hat.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der psychiatrische Sachverständige den Angeklagten nicht vor Ger Hauptverhandlung gesehen und untersucht hat. Sie meint, das Gericht habe nur mit einem schriftlichen Gutachten ein " gerechtes Urteil finden können. Ob ein Sachverständiger lediglich auf Grund der Beobachtung in der Hauptverhandlung sein Gutachten abgeben kann, hat er selbst nach vernünftigem Ermessen zu entscheiden, Da er der mehrtägigen Verhandlung beigewohnt hat, konnte er sich im vorliegenden Falle genügend sichere Unterlagen für die Abgabe seines Gutachtens verschafft haben. Soweit die Revision ein schriftliches Gutachten als Grundlage der Entscheidung für nötig ansiehi, beachtet sie nicht, daß das Schwurgericht nur auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung, also des mündlichen Gutachtens, entscheiden durfte. Im übrigen bekämpft die Revision mit ihren weiteren Ausführungen hierzu die Feststellung, daß der Angeklagte voll zurechnungsfähig gewesen ist. Darauf wird bei der Sachrüge einzugehen sein.

3. Auf eine Überschreitung der Frist des § 275 StPO zur schriftlichen Begründung des Urteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Revision nicht gestützt werden.

A, Soweit die Revision mangelnde Sachaufklärung geltend macht, fehlt es an der Ängabe der Beweismittel, die dem Schwurgericht noch zur weiteren Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten. Diese ist für eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlich, Die weiteren Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang beschäftigen sich mit der Beweiswürdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Schwurgericht hat auch die von der Revision vermißte Prüfung vorgenommen, ob der Angeklagte von den Zeitpunkt an, in dem NED ihn auf der Straße niederschlug, sämtliche weiteren Handlungen im Zustande der Zurechnunzsunfänhigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Es stellt ausärücklich fest, daß er bei dem Entschluß zur Tat, also nach dem Niederschlag durch N; die Fähigkeit hatte, das Verbotene einzusehen und daß er sich dieser Einsicht entsprechend verhalten konnte.

II. Die Sachbeschwerde,

1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, daß das Schwurgericht ein Handeln des Angeklagten aus Notwehr verneint hat. Dies entfällt schon deswegen, weil der Anzeklagte gar nicht mit Verteidigungsvorsatz gehandelt hat, sondern sich hat rächen wollen. Dies haben seine tscherkessische Ehrauffassung und sein mohammedanischer Glaube nach seiner Ansicht erfordert. Außerdem war der rechtswidrige Angriff N auf der Straße bereits beendet. Einem etwaigen neuen Angriff konnte der Angeklagte dadurch entgehen, daß er in seiner Wohnung blieb, in die er sich inzwischen begeben hatte. Eine Putativnotwehr scheidet nach den Fest-

» stellungen ebenfalls aus.

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2, Die Ansicht der Revision, der Tötungsvorsatz des Angeklagten sei nur widerspruchsvoll festgestellt, geht Zehl., Einwandfrei festgestellt ist der bedingte Tötungsvorsatz. Wenn der Angeklagte schon vorher entschlossen waı, mit N@WEEB apzurechnen und sei es auch nur in der Form, daß er ihm einen gehörigen Denkzettel verabreichen wollte, kann er sich bei dem erneuten Überfall doch entschlossen haben, ihn mit dem Messer niederzustechen und seinen Tod billigend in Kauf genommen haben. Der bedingte Vorsatz scheidet auch nicht deswegen aus, weil das Schwurgericht davon ausgeht, der Angeklagte habe die Tötung nicht boabsichtigt. Dadurch ist nur gesagt, daß der Angeklagte nicht von vornherein mit dem unmittelbaren Tötungs-

vorsatz handelte.

53. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß entgegen der Ansicht des Schwurgerichts auch ein nicht pathologischer Affekt eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB auslösen kann. Dies hat der Bundesgerichtsnof wiederholt entschieden (BGHSt 11, 20 mit weiteren Nachweisen). Diese fehlerhafte Ansicht des Schwurgerichts gefährde‘ den Bestand des Urteils jedoch nicht. Denn es stellt fest, daß der Angeklagte trotz der Erregung zur Zeit seines Entschlusses, den NED niederzustechen, noch die volle Einsicht dafür besaß, daß es verboten ist, einen Menschen niederzustechen, und daß er auch seinen Willen entsprechend ganz bestimmen konnte. Diese Feststellungen, können aus Röchtsgründen nicht beanstandet werden. Für die Entscheidung war es daher nicht von Bedeutung, ob der vorhandene Affekt Krankheitswert hatte, da trotz des gegebenen Affekts beim Entschluß zur Tat die volle Einsichts- und Willensbestimmung

fähigkeit des Angeklagten vorlag. Mögliüherweise ist der Angeklagte zwar nach den ersten Messerstichen in eine Art Wutrausch gekommen. Deswegen kann bei den späteren Stichen die Zurechnungsfähigkeit weggefallen oder erheblich vermindert gewesen sein. Aber auch dann ist sein gesamtes Verhalten von seinem ursprünglichen Vorsatz, NEED niederzustechen, umfaßt.

4. Mit ihrem Vorbringen, in anderen ähnlich licgenden Verfahren gegen andere Täter seien erheblich mildere Strafen ausgesprochen worden, kann die Revision nicht gehört werden. Die Strafzumessung ist Aufgabe des mit dem Einzelfall befaßten fatrichters. Andere Fälle können damit nicht verglichen werden. Zulässig ist auch die Strafzumessungserwägung des Schwurgerichts, der An-Beklagte habe einen in der Blüte des Lebens stehenden, genau So wie er heimatlos gewordenen Mann getötet und dadurch einer aus Ehefrau und drei minderjährigen Kindern bestehenden Familie den Ehemann, Vater und Ernährer genommen. Diese gesamte Folge seines Tuns konnte der Angeklagte übersehen, da er den Getöteten und seine Familie kannte. Auch der Schutz- und Abschreckungsgedanke ist im Gesamtzusammenhang zulässigerweise von dem Schwurgericht strafschärfend verwertet worden.

5. Da auch die Nachprüfung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen. Jedoch kommen die Einzelstrafen aus den früheren Urteilen, die das Schwurgericht zur Bildung von zwei Gesamtstrafen herangezogen hat, nicht in

wegfall, Sie bleiben als Einzelstrafen bestehen. Weg fällt nur die aufgelöste frühere Gesamtstrafe (BGHSt 12, 99). Dies konnte der Senat von sich aus abändern.

Baldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha

Menges Kirchhof