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BGH Urteil vom 02.03.1960 – 2 StR 44/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2137 067 stpo § 52 a) Eine Beweisperson, welche die zum Verständnis ihres Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 52 StPO erforderliche geistige Reife nicht besitzt, darf nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vernommen werden. Trotz dessen Zustimmung darf sie nicht vernommen werden, falls sie selbst erklärt, nicht. aussagen zu wollen. b) Der gesetzliche Vertreter ist über das Zeugnisverweigerungsrecht der Beweisperson zu belehren.

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja ” 2137 067

stpo § 52

a) Eine Beweisperson, welche die zum Verständnis ihres Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 52 StPO erforderliche geistige Reife nicht besitzt, darf nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vernommen werden. Trotz dessen Zustimmung darf sie nicht vernommen werden, falls sie selbst erklärt, nicht. aussagen

zu wollen.

b) Der gesetzliche Vertreter ist über das Zeugnisverweigerungsrecht der Beweisperson zu belehren.

BGH, Urt. v. 2. März 1960 - 2 StR 44/60 - LG Duisburg

Im Namen ges Yoikes In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter, jetzt Landarbeiler, Theodorus Feuue» aus TB: “reis RE, zeboren an E: ED EB in: SCHE /I EB, zur Zeit in üäieser Sache in Untersuchungshaft,

vegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der 3itzung vom 2, März 1960, an der teilgenommen haber:

Senatspräsident r. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundeszichter Dr. Mengos Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschalt,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 7. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervieser.

Von Rechts wegen

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Das Lanägericht hat den Ängexlagten wegen Unzucht mit einer Abhänzigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde (3 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Zuchthaus-

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strafe verurteilt. Seine Revision hat Erfolg:

Er macht geltenä, seine Tochter Betty, die zur Zeit der Tat etwa 6 1/2 Jahre und zur Zeit der lauptverhandlung knapp 73/4 Jcehre alt war, sei, wie sich aus den Urteil ergebe, geistig nicht in der Lage gewesen, die Frage zu erfassen, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle; inre Aussage hätte deshalb nicht verwertet werden Gürfen.

Die Rüge greift durch.

Der Große Senat für Strafsacher hat im Beschluß BGHSt 12, 235, 240 ausgesprochen, daß, wenn einer Beweisperson wegen mangelnder Verstandeereife das Verständnis für das ihr nach 8 81 c Abs. 1 und 2 StPO zustehende Recht, die körperliche Untersuchung zu Bewciszwecken zu verweigern, abgeht, nach allgemeinen Grundsätzen der gesetzliche Vertreter als Vertreter im Willen zu entscheiden hat, ob dic Beweisperson dic Untersuchung erdulden oder von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch machen soll, und daß er hierüber zu belehren ist. Das gilt nach den Ausführungen des angeführten Beschlusses entgegen dervom 5. Strafsenat im Urteil vom 3. März 1959 - 5 StR 1/59 - geäußerten Ansicht auch für das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO, um das es in jenem Beschlusse allerdings nicht ging, das aber sowohl nach der Natur der Sache wie nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 81 ce Abs. 1 Satz 2 St?9: "Die Untersuchung kann aus den gleichen Gründen wie das Zeugnis verweigert werden"‘ den Ausgangspunkt für die Behandlung des

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keigerungsrechtes nach 5 81 $ Abs. I und 2 StPO bildes. Yan

cine Beweisperson infolge mangelnder geistiger Reife die Ra deutung des ihr nach § 52 Abs. 1 5tPO zustehenden Zeugnisver.

daß sie aussagen will. Erklärt sie selbst, nicht aussägen zu wollen, so bleibt es dabei; durch die Zustimmung des gesetz. lichen Vertrevers wird sie nicht gezwungen, entgegen ihren willen auszusugen. Das Srfordernis der Zustimmung zu ihrer Vernehmung soll sie nur davor schützen, aus Mangel an Verständnis für ihr Zeugnisverweigerungsrecht auszusagen und damit etwas zu tun, was sich möglicherweise zum Nachteil des angeklagten Angehörigen auswirkt und sie später nach erlangter Verstandesreife seelisch belastet. Der gesetzliche Yertreter einer in diesem Sinne unreifen Person ist nach § 52 Abs. 2 StPO zu belehren. Der erkennende Kichter muß demgemäß prüfen und feststellen, ob der weigerungsberechtigte Zeuge die er- £forderliche Verstandesreife besitzt, um Tragweite und Bedeutung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechtes und seines Entschlusses, aussagen zu wollen, zu verstehen. Die ohne die däanuıch erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder zwar mit seiner Zustimmung, aber ohne vorherige richterliche Belehrung über das “eigerungsrecht erstattet Aussage darf nicht verwertet werden. Die Nichtbeachtung dieser! Grundsätze kann mit der Revision geltend gemacht werden (BEHSt 12, 243). Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits scinen Urteilen vom 14. Oktober 1959 --2 StR 249/59 - und vom 11. November 1959 - 2 StR 471/59 -, die beide zum Abdruck in der amtlichen 5emmlung bestimmt sind, zugrunde 38 lert. Die vom 5. Strafsenat in dem oben angeführten Urteil geäußerte gegenteilige Ansicht zwingt nicht zur Anrufung des

Großen Senats in Strafsachen; denn dieses Urteil ist nach del: Beschluß des Großen Senates ergangen und beruht auch nicht

der gegenteiligzon Ansicht, Soweit der 5. Strufsenat im Urteil vom 30. November 195%. — 5 StR 394/54 - ausgesprochen hüt, i

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‚ei der Vernebkmung eines Kindes könne das Zeugnisverweigerungsrecht nicht durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden, ist diese Entscheidung durch den Beschluß Jes Großen

Senates für Strafsachen BGHSt i2, 235 überholt.

Im vorliegenden Falle hat der Vorsitzende der Strafkamuer das Kind Betty über Gas ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und, nachdem Betty erklärt habe, aussagen zu wollen, vernommen. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß däs Gericht die Frage geprüft hat, ob das Kind die für das Verständnis scines Zeugnisverweigerungsrechtes erforderliche Reife besaß, Auch das Sitzungsprotokoll bietet keinen Anhalt hierfür. Das Revisionsgericht hat deshalb davon auszugehen, daß cine solche Prüfung nicht stattgefunden hat. Sie war jedoch geboten sowohl im Hinblick auf das Alter des Xindes im Aeitpunkte der Hauvt verhandlung wie auch deshalb, weil es trotz seiner 7 3/4 Jahre in seiner geistigen Entwicklung cinem 5 bis 6-jährigen Kinde entsprach. Im Urteil wird zwar das Kind als "aussagetüchtig" bezeichnet. Yamit ist aber nur gemeint, dad es fähig war, Gas unsittliche Verhalten in seiner äußeren Erscheinung wahrzunehmen und im Gedächtnis zu behalten sowie in seinem Kerngeschehen sprachlich und sachlich richtig wiederzugeben. Für die Frage, ob Betty die erforderliche Reife besat, die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechtes und im Falle der Aussage deren Tragweite für das Schicksal ihres Vaters zu begreifen, ist aus ihrer so verstandenen Aussagetüchtigkeit nichts-zu entnehmen. Wenn § 52 StPO auch nicht voraussetzt, daß die Beweisperson den Widerstreit empfindet, in den die familiären Beziehungen zum Angeklagten sie stellen, so muß sie doch fähig sein, diesen \iderstreit

verstandesmäßig zu erfassen. Dazu gehört nicht, daß sie alle

Yolgen überuehen kann, dic sich aus ihrer Aussage fiir den angceklagten Angehörigen ergeben, wohl aber die FTähirkeit,

zu erkennen, daß der Angehörige mit seinem Verhalten etwas „nreshtes getan hat und daß ihm dafür Strafe droht, sowie daß ihre Aussage möglicherweise zu seiner Restrafung beitrsgen wird. Dieses Verständnis hat ein noch nicht sieben Jahre

altes Kind in der Regei nicht.

Das Urteil beruht auf der Aussage des Kindes Betty. Wean - was nach den Feststellungen des Urteils für die Person des A Kindes wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht auszuschließen ist, - die Prüfung ergeben hätte, daß Betty nicht die erforaerliche Verstandesreife besaß, um Tragweite und Bedeutung ihres Zougnisverweigerungsrechtes zu erfassen, und wenn deshall der gesetzliche Vertreter belehrt und befragt worden wäre, so hätte er möglicherweise erklärt, daß er der Vernehmung des Kindes nicht zustimme. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht in dicsem Falle nicht zu einem Schuldspruch gekommen wäre.

Das Urteil ist wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben. Die Sache ist an das Jandgericht zurückzuverweisen. Auf das weitere Vorbringen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Es enthält nur Angriffe gegen die richterliche Beweiswürdigung, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts durch dus Gesetz entzogen ist. Für die neue Verhandlung wird darauf. hingewiesen, daß der Vater, da er Täter ist, von der Entscheidi

über die Verweigerung dcs Zeugnisses AUSgOSc 155 für den Strafantrug; ferner BGHSt I2,

Baldus Busch Martin

Die Bundesrichter Dr. Nenres und Kivrchhor sind im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreinen.

Baldus