Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 03.03.1959 – 5 StR 1/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2195 5 StR 1/59 065
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Güterbodenarbeiter Enil GC EEEB zus rem; geboren am EEE 1599 in cm (Ostor.),
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.März 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ie als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründeg
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde ($ .176-Abs.l Nr.3 StB) in drei Fällen verurteilt.,
Die erste Verfahrensbeschwerde aringt durch.
Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Frühjahr 1958 dreimal mit seiner damals sechsjährigen Enkelin Ingrid TEE Unzucht getrieben, beruht unter anderem auf der Aussage dieser kindlichen Zeugin. Diese war nach § 52 Abs.1 Nr.3 StPO berechtigt, ihr Zeugnis zu verweigern. Darüber ist sie, wie die Niederschrift beweist (§ 274 Satz 1 StPO), nicht belehrt worden,
Das rügt die Revision mit Recht. Es liegt nahe, daß’ Ingrid FG eine ihrem Verständnis angepaßte Belehrung begriffen hätte. Dann -hätte sie vielleicht die Aussage verweigert. Diese Möglichkeit kann der Senat nicht ausschließen.
Das Urteil muß daher aufgehoben werden, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat.
Der Fall nötigt nicht dazu, die Frage zu erörtern, wie der Tatrichter zu verfahren hat, wenn es ihm nicht gelingt, einem kindlichen Zeugen sein Recht zur Zeugnisverweigerung klargumachen. . Das Reichsgericht (RGSt 4, 398; 12,403) hielt die Vernehmung dann gleichwohl für zulässig. Ihm ist der überwiegende Teil des Schrifttums gefolgt. Gegen diese Auffassung hat sich neuerdings der Große Senat für Strafsachen unter Nr.IV der Gründe seines Beschlusses vom 8.Dezember 1958 (NJW 1959,445,446) geäußert. Er hatte jedoch nicht über diese, sondern nur über die entsprechende Frage bei körperlichen Untersuchungen nach § 8lc StPO zu entscheiden, Für diesen Fall verweist er
- 3.
den Tatrichter an den’ gesetzlichen Vertreter des Kindes. Der erkennende ‘Senat hat. in seinem unveröffentlichten -
Urteil vom 30.November 1954 - 5 StR 394/ 54 - indem :..:.
Strafsache ‘gegen IH. (2 Ks 2/54 StA Hamburg) aus-- gesprochen, bei der Vernehmung eiries "Kindes ‘könne das. Zeugnisverweigerungsrecht nicht durch einen: gesetzlichen. Vertreter ausgeübt werden. Öb dieser. Standpunkt, ger
in dem ‚genäfinten Urteil. ausführlich. begründet worden ist, etwa ‚mit Rücksicht äuf: die Bemerkung, des Großen Senate für Strafsachen ‚aufzugeben wäre, ‚braucht nicht entschieden ae zu nn. non ad
: Da anzunehmen iet, daß das Landgericht die Zeugin“ Ertmimal oberackretärin > Ar die Sachverständige Bu Dr,andrea ‚von ı 1 wieder zur ‘Hauptverhandlung laden 1äBt Fr wird vorsorglich auf .die ‚Eabaghel Jungen 1 BGHSt 2, m; 2, 110 und 11,97 bingewiesen.
Särstedt Dr.Koffke BR ‚Sehnitdt
u.
Schmitt Dr.Börker
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