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BGH Urteil vom 11.11.1959 – 2 StR 471/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Antliche Sanmlung: ja StPO §§ 52, 81 c, 244 Abs. 3 Wenn die frühere Bekundung seines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, mittelbar, z.B. durch Anhörung des Vernehmungsrichters, in die Hauptverhandlung eingeführt wird, so ist ein auf Feststellung der Unglaubmirdigkeit des Zeugen gerichteter Beweisamtrag (Untersuchung durch einen Sachverständigen) nicht deshalb unzuläasig, weil das Zeugnis verweigert ist. Das Gericht muß in diesem Falle, da die Untersuchung nur nit sinwilligung des Zeugen stattfinden darf, dan zur Klärung der £inwilligungsfrage Erforderliche veranlassen.

Nachschlagewerk: ja 2259 0 18

Antliche Sanmlung: ja

StPO §§ 52, 81 c, 244 Abs. 3

Wenn die frühere Bekundung seines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, mittelbar, z.B. durch Anhörung des Vernehmungsrichters, in die Hauptverhandlung eingeführt wird, so ist ein auf Feststellung der Unglaubmirdigkeit des Zeugen gerichteter Beweisamtrag (Untersuchung durch einen Sachverständigen) nicht deshalb unzuläasig, weil das Zeugnis verweigert ist. Das Gericht muß in diesem Falle, da die Untersuchung nur nit sinwilligung des Zeugen stattfinden darf, dan zur Klärung der £inwilligungsfrage Erforderliche veranlassen.

BGH, Urt.v. 11. November 1959 - 2 StR 471/59 LG Bremen

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2 StR_471/59

Im Namen des Volkes

In der „trafsache gegen

den Autoschlosser Heinz 5 EB aus Du dort geboren am NEED 1920,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom il. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpensvel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WE in der Verhandlung, Oberstautsanvalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un

als Urkundsbearter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen von 26. Juni 1959 wit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurlückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner zur Tatzeit 15 bis 16 Jahre alten Tochter Brigitte zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit der Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht geltend, daß das sachliche Recht fehlerhaft angewendet worden sel.

Die Vorschriften des § 267 StPG sind nicht verletzt; die Behauptung, der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB sei nicht ausreichend mit konkreten Tatsachen belegt worden, trifft nach dem Inhalt der Urteilsgründe. nicht zu.

Dagegen führt die Rüge, daß der vom Verteidiger gestellte Hilfsamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen über die Unglaubwürdigkeit der Brigitte iR nach 3 244 Abs. 3 StPO zu Unrecht abgelehnt worden sei, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Brigitte HEEEEE, die im Vorverfahren vor der Polizei und nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht vor dem krmittiungsrichter ausgesagt hatte, hat in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert. Deraufkin ist der Ermittlungs-- richter als Zeuge über die früheren Aussagen vernommen worden; er konnte sich des Inhalts dieser Aussage noch genau erinnern. Dieses Verfahren wer zulässig, da die Strafkamner die Überzeugung gewonnen hat, Brigitte HER habe die damalige Belehrung verstanden und sei sich der Tragweite ihres Ent- " schlusses, von dem Aussageverweigerungsrecht keinen Gebrauch zu machen, bewußt gewesen (BGENSt 2, 99 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 249/59 vom 14. Oktober 1959).

Auf den Erklärungen, die Brigitte vor den Ermittlungsrichter abgegeben hat und auf Erzänlungen, die sie außerhalb

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des Verfahrens Dritten gegenüber, die als Zeugen von liörensagen vernommen worden sind, gemacht hat, beruhen die Peststellungen, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt

haben.

Der Verteidiger hat, nachdem der Vertreter der Staateanwaltschaft Freisprechung mangels Beweises beantragt Hiette, in seinem Schlußvortrag hilfsweise für den Fall,’ daß der Angeklagte nicht freigesprochen werde, beantragt,. einen Sachverständigen darüber zu hören, daß Brigitte HE naltios, verlogen und von abartigen sexuellen Vorstellungen beherrscht sei, daß sie sich in die ZEinbildung steigern könne, von ihr vorgestellte sexuelle Vorgänge seien tatsächlich vorgekommen, und daß sie geneigt sei, solche Phantasien Dritten als tetsächliche Erlebnisse zu erzählen. Siesen Antrag, der auch dahin ging, daß der Sachverständige aas KHädchen "untersuchen" solle, hat die Strafkammer als unzulässig mit der Begründung abgelehnt, Brigitte sei durch ihre Ausasgeverweizerung aus dem Verfahren völlig ausgescsieden, "mithin" müsse eine Begutachtung ihrer Glaubwürdiskeit ohne praktisches’ Ergebnis bleiben. Für diesen Fall der Ablehnung seines Antrags "hatte der Verteidiger weiter hilfsweise beantragt, "2ur Ermöglichung der gutachtlichen Äußerung die gesamte Beweisaufnahme in Gegenwart des Sachverständigen zu wiederholen". Auch eine solche fiiederholung der Beweisaufnahme hat die Strafkenmer abgelehnt, da die Beurteilung der gehörten Zeugen allein Aufgabe des erkennenden Gerichts sei. j

Da dieser zweite Antrag kein Beweisamtrag, sondern nur eine Anregung war, die Hauptverhandlung in bestimmter Weise zu gestalten, hing es allein vom pflichtmäßigen Ermessen der Strafkammer ab, ob sie ihm entsprechen wollte. Immerhin hätte aie erwägen sollen, daß hier nicht die Glaubwürdigkeit der gehörten Zeugen, sondern die der Brigitte Il in Frage

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steht. Hingegen durfte der Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen und auf Untersuchung der Brigitte a | durch diesen Sachverständigen nicht. als unzulässig abgelehnt werden. Es handelte sich nicht um einen Beweisermittlungsamtrag; denn der Verteidiger hat bestimmte Behauptungen über die Unglaubwürdigkeit der Zeugin aufgestellt. Die Begründung der Strafkaxwmer, daß Brigitte wegen ihrer Aussageverweigerung aus dem Verfahren ausgeschieden sei, ist unrichtig. Da die Strafkammer es unternommen hat, über die frühere Aussage der Brigitte HB vor dem Ermittlungsrichter und über ihre Außerungen gegenüber Dritten Beweis zu erheben, ist diese, wenn auch mittelbar, die Quelle der Sachverhaltserforschung geblieben. Von ihrer Slaubwürdigkeit hängt es ab, ob mangels weiterer Tatzeugen der jede Schuld bestreitende Beschwerde-

führer überführt werden kann. Einen Angeklagten, der bei unmittelbarer Anhörung der Zeugin durch das Gericht Beweismittel für ihre Unglaubwürdigkeit hätte benennen können, darf dieses Recht nicht versagt werden, wenn die Aussagen nur mittelbar verwendet werden. Das iet uüso weniger angängig, weil sich das Gericht gerade in solchen Fällen der besonderen Beweisschwierlgkeit gegenübersieht, elbet keinen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit gewiriben zu können.

Die beantragte Untersuchung der Zeugin durch einen Psychiater oder Psychologen ist auch grundsätzlich zulässig, . freilich nur mit ihrer Einwilligung. Denn durch § 81 c StPO wird anderen Personen als Beschuldigten eine Pflicht zur Duldung von Untersuchungen nur zu bestimmten Zwecken und in dem dort bezeichneten sehr beschränkten Umfang auferlegt. Alle Untersuchungen sonstiger Art, insbesondere also Auch äle psychologischen Untersuchungen auf Zeugentauglichkeit und auf Glaubwürdigkeit haben keine sesetzliche hegelung

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gefunden und sind daher ausnahmslos unzulärsig, sofern nicht der Betroffene einwilligt (vgl. RG HERR 1928 Nr. 2330"). Die Tatsache, daß diese kinwilligung im Zeitpunkt der Stellung

des Beweisamtrags nicht vorlag, jedenfalls nicht nachgewiesen war, verpflichtete die Strafkammer indessen nicht,

‘ den Beweisamtrag abzulehnen. Ein Fall des § 244 Abs. 3

Satz 1 StPO lag nicht vor. Denn der Antrag war nicht’ schlechthin Auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet; vielmehr war die Frage der Zulässigkeit in’der üchwebe und die Strafkammer war zu klären verpflichtet, ob die Einwilligung er-

teilt wurde oder nicht (vgl. RGSt 64, 160).

Der Beweisamtrag ist somit aus fehlerhaften Erwägungen abgelehnt worden. Darauf kann das Urteil beruhen, da dem Antrag möglicherweise stattgegeben worden wäre, wenn ihn die Strafkammer nicht für unzulässig gehalten hätte. Das Urteil muß daher aufgehoben werden.

Für die neue Hauptverhandlung sei auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 249/59 vom 14. Oktober 1959 hingewiesen: Brigitte HER ist zeugnisverweigerungsberechtigt und muß deshalb besonders darüber belehrt werden, daß sie auch die beantragte Untersuchung verweigern darf. Die Entscheidung hierüber steht ihr trotz Minderjährigkeit selbst zu, sofern sie die geistige Reife hat, die Tragweite ihrer Entscheidung zu erkennen, was bei einem jetzt bereits 17jährigen fädchen wahrscheinlich ist {vgl. im einzelnen BGHSt 12, 235),

Für die neue Hauptverhandlung wird die Strafkaumer weiter berücksichtigen müssen, deß ihr keine unmittelbaren Erkenntnisquellen für die Glaubwürdigkeit der Zeugin zur Verfügung stehen, wenn Brigitte AH wiederum nur die Erklärung abgeben sollte, daß sie die Aussage verweigert.

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Möglicherweise wird aber ein Sachverständiger, selbst wenn keine Untersuchung der Zeugin stattfinden kann, doch in der Lage sein, aus dem Gesamtverlauf der Hauptverhandlung die Grundlagen für ein Gutachten über die Glaubwürdigkeit zu gewinnen.

Baldus Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Kirchhof