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BGH Entscheidung vom 05.06.1959 – 4 StR 139/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR_139/59 Pa ImNamen des Volkes :, In der Strafsache
gegen
3 den Haschinenformer Anton 7 EEE zus cB-Y EEED-3@B, geboren an @&. EEEEED ED in 1 / ’ Va. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Meineides u.-a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichtier Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichier Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt.Dr. Dr. EB in der Verhandlung,
Bundesanwalt EBD bei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht in- Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Meineides in zwei Pällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamistrafe von einem Jehr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden,
Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Der Angeklagte ist für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
"Das jandgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte kaufte am 11. 12. 1954 bei der Firma Günther Sch@D xG in DEEED-1ı EB eine Kofferschreibmaschine. Es wurden Ravwenzahlungen vereinbari. Die Maschine wurde unter Eigentumsvorbehalt an den Argeklagten ausgeliefert. Da dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam, trat die Firma vom Kaufvertrag zurück. Inzwischen hatie der Angeklagie die Maschine, nachdem er sie vorher dem Zeugen Sci» zum Pfand angeboten hatte, an einen unbekannten Dritten veräußert.
Durch Urteil des Amtsgerichts in Berlin-Schöneberg vom 2. 9. 1955 (17 C 754-55) wurde der Angeklagte zur Herausgabe der Schreibmaschine an die Firma SCH verurteilt. Die Vollstreckung aus diesem Urteil blieb erfolglos. Daraufhin beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht in Gelsenkirchen, den Angeklagten zur Leistung des Offenbarungseides zu laden.
In der Zwangsvollstreckung 15" 3449-55 erklärte der Angeklagie am 15. 12. 1955 vor dem Amtsgericht in Gelsenkirchen: "Die Schreibmaschine "Quick" Nr. 1003786
befindet sich zur Zeit bei meiner Schwesier Leni PEN, CHE - "EEE 1i:. WB. Ich habe die KHaschine meiner Schwester nur vorübergehend leihweise überlassen. Ich habe ihr auch geschrieben, daß sie die Maschine umgehend zurückschicken soll."
Da die von dem Angeklagten angegebene Anschrift seiner Schwester nicht zutraf, wurde gegen ihn am 20.10.1956 durch das Amtsgericht in Gelsenkirchen-Buer erneut ein Offonbarungseidstermin anberaumt, In diesem Termin erklärte der Angeklagte eidlich u. as: Die hier in Rede stehende Schreibmaschine befindet sich zur Zeit bei meiner Schwester Frau Helene LCD ir. CE - ED 1. EB. Hirn ist jedoch nichtbekannt, ob meine Schwester heute noch in dieser Wohnung wohnt. Ihren Wohnsitz hat sie jedenfalls auch heute noch in NEEb. '
Das Landgericht hat den Sachverhalt dahin gewürdigt, daß sich der Angeklagte durch zwei selbständige Handlungen des Meineides schuldig gemacht habe. Es ist ferner der Überzeugung, daß er durch Veräußerung der Maschine eine Unterschlagung begangen hat.
Die Unrichtigkeit der Aussagen erblickt das Landgericht darin, daß er bekundet habe, er habe die Häschine im Januar 1955 in MED zurückgelassen, während er sie Mitte 1955 noch dem Zeugen Sciiib zum Pfand angeboten habe. "
Kit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
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Das Urteil konnt@ keinen Bestand haben.
l. Soweit es sich um die Aussage des Aungeklagten im Termin vom 15. 12. 1955 handelt, ist im Urteil nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er diese mit dem Eid bekräftigt hat.
2. Soweit es sich um die Bekundungen vom 20, 10. 1956 handelt, ist zwar im Urteil festgestellt, daß diese sidlich erfolgt sind. Den Urteilsfesistellungen kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Angeklagte auch nur in einem der beiden Offenbarungseidstermine ausgesagt hat, er habe die Maschine im Januar 1955 in UEED zurückgelassen. Vielmehr hat .er jedes Mal lediglich erklärt, daß die Maschine sich "zur Zeit" dort befinde. Kithin ergibt das Urteil auch nicht einen Widerspruch seiner Aussage mit der auf Grund der Bekundung des Zeugen SCMD zeiroffenen Feststellung, nach welcher der Angeklagte die Maschine Mitte 1955 diesem zum Pfand angeboten hat. Dieser Vorgang ist nämlich mit der vor dem Vollsireckungsgericht abgegebenen Erklärung des Angeklagten, die Maschine habe sich am 15. Tezember i955 und 20. Oktober 1956, also später, bei seiner Schwester befunden, durchaus vereinbar. .Aber auch wenn der Angeklagte vor dem Vollstreckungsgericht eidlich erklärt hätte, er habe die Nasckine im Jamuar 1955, also schon ‚vorher, in EOEB zurückgelassen, so würde darin nicht notwendig ein Widerspruch zwischen einer solchen Aussage des Angeklagten und den Bekundungen des Zeugen SCED liegen. Dies käme nur dann in Frage, wenn der Zeuge Schwane die Kaschine gesehen hätte,
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als sie ihm "zum Pfand" angeboten wurde und das Angebot nicht in MMEB erfolgt wäre. War dies nicht der Fall, so wäre die Bekundung des Zeugen ScMB mit einer etwaigen Angabe des Angeklagten, er habe die waschine im Januar 1955 in MD zurückgelassen, vereinbar.
3. Soweit es sich um die Unterschlagung handelt, ist das Gericht zu der Überzeugung gekommen, der Angeklagte habe die Haschine, nachdem er sie dem Zeugen SCHEEEB angchoien habe, an einen unbekannten Dritten veräußert. rs ist nicht auszuschließen, daß diese Überzeugung von der Meinung beeinflußt ist, die Einlassung des Angeklagten, er habe die Kaschine im Jamuar 1955 in ED zurückgelassen, und äie Bekundung des Zeugen ScB, der Angeklagte habe sie ihm kitte 1955 zum Pfand angeboten, in Widerspruch stünden. Diese Annahme kann, da ein unmittelbarer Beweis für die Unierschlagung nicht vorlag, sondern nur ein Nachweis Gurch Beweisanzeichen in Betracht kam, für die Auffassung des Landgerichts von Bedeutung gewesen sein, der Angeklagte habe die Maschine nach dem Angebot, an Schwane veräußert.
Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.
Die erneute Hauptverhandlung wird dem Gericht Gelegenheit geben, noch eine Aufklärung darüber herbeizuführen, welcher Art der von dem Angeklagten geleistete Offenbarungseid war. Da es sich um ein Urteil auf Eerausgabe der Schreibmaschine handelte,
hätte die Tidesformel dem § 883 Abs. 2 und 3 ZPO entsprechen müssen. Ob dies der Fall war, kann dem Urteil
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* eindeutig nicht entnommen werden. Hätte der Angeur
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klagte den Offenbarungscid gemäß § 807 ZPO gelcistet, so wären scine Bekundungen von dem Eide nicht umfaßt. Denn nach dieser Vorschrift haite der Angeklagte lediglich über das der Zwangsvollstreckung unierliegende Vermögen Auskunft zu geben. Die Maschine stand jedoch nicht in seinem Eigentum. Er hatte auch, nachdem die lLieferfirma vom Vertrage zurückgetreten war, kein Anwartschaftsrechti mehr auf diese. Erforderlichenfalls wird äurch Vernehmung des Richters, der bei dem Offenbearungseidsverfahren mitgewirkt hat, eine Klärung über die Art der Eidesleistung herbeizuführen sein.
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Ferner wird darauf hingewiesen, daß § 157 beim u Offenbarungseid nach seinem Wortlaut, der-sich ledigs lich auf den Eid eines Zeugen oder Sachverständigen bezieht, nicht anwendbar ist. Auch eine sinngemäße Anwendung ist nicht zulässig (BGH RIW 1953 S. 390).
Im Hinblick auf die Ausführungen der Revisionsschrift wird das Tandgericht auch dazu Stellung nehmen müssen, ob die Zeugin IM, gehorene PB, zur Aufklärung des Sachverhalts erneut zu laden gein wird.
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Es erschien dem Senat angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs, 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu
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