Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Beschluss vom 25.02.1960 – 1 StR 86/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1.5tR 86/60 2253 049

Beschluß

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In der Strafsache gegen

den Händler Kulmut EB ao EB aus EB i.K., dort geboren am M. ED WB.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. Februar 1960 beschlossen:

Dem Antrasg des Verurteilten, ihn - unter Auf-

hebung der Beschlüsse des erkennenden Senats

von 6. November 1959 und des Landgerichts !!ecningen vom 10. September 1959 - gegen die Vereäumung

der Frist zur Begründung der Revision gegen dus Urteil des Schwurgerichtis beim Landgericht !!echingen von 2. Juli 1959 siedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird keine Folge gegeben.

Gründe§

Hit Beschluß vom 6. November 1959 hat der Senat das Gesuch des Verurteilten vom 23. September 1959, inm gegen äie Versäumung der vVriat zur Begründung der Revision gegen dan Urteil des Schwurgerichts bein Landgericht Kechingen von 2. suli 1959 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, als unzulässig verworfen, weil entgsgen der Behauptung des Verurteilten die ihm gemäß § 343 Abs. 2 StPO zugestellte Ausfertigung des schwurgerichtlichen Urteils mit einer Rechtsnittelhelehrung versehen gewesen war; zugleich het der erat gemäß % 34€ abs. 2 StPü den Beschluß des Landgerichts !iechingen

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von 10. September 1959 bestätigt, durch den die Hevision HD ' 5 gegen das bezeichnete Urteil des Schwurgerichts mangels form- und fristgerechter Rechtfertigung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen worden war.

Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1959, bein Landgericht Hechingen am selben Tage eingegangen, haben die von dem Verurteilten neu bestellten Verteidiger beantragt, der Senat wolle seinen Beschluß vom 6. November 1959 zurücknehmen, den Beschluß des Landgerichts Hecningen vom 10. September 1959 aufheben und dem Verurteilten gegen die Vereäumung der Revisionsbegründungsfrist wiedereinsetzung in den vorigen Stand sewähren; zugleich haben sie die Kevisiondegründung nuchgeholt. Zur Begründung des erwähnten Antrags ist vorgetragen, Vo benaupte, "Analphabet" zu sein, weshalb er die der „usfertigung des schwurgerichtlichen Urteils möglicherweise beigefügt gewesene Rechtemittelbelehrung nicht habe lesen können; träfen diese Angaben HoD's zu, so hätte er von der Kechtsmittelbelehrun; keine Kenntnis erhalten und die Vereäumnisgründe gemäß § 45 StPO wären glaubhaft gemacht.

Dem \ntrag kann nicht entsprochen werden.

Beschlüsse des Revisionsgerichts über die Verwerfung wines Wiedereinsetzungsgesuches oder eines Antrages auf entscheidung nach § 246 Abs. 2 £t?0 werden mit ihrem urlaf rechtskrärtig (§ 304 Abs. 4 StPO) und sind daher grundsätzlich einer Aufhebung (oder Abänderung) entzogen; eine Ausnahme hiervan gilt nach ständiger Rechtsprechung (vl. u.a. RGSt 59, 419; BGH NJW 1951, 771 Sr. 18 -— beide Entscheidungen zu | 349 abs. 1 StPO -) nur dann, wenn der Beschluß erwiesenermaden auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen war. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Verteidiger machen nicht etwa geltend, da? die dem Verurteilten zugestellte Ausfertigung Jes schwurgerichtlichen Urteils entgegen

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der von dem Senat in dem Beschlusse vom 6. November 1959 zetroffenen Feststellung nicht nit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war; sie lassen das vielmehr dahingsstellt und versuchen nur, den früher geltend gemachten «.iedereinsetzungsgrund einen neuen solchen Grund in Gestalt des "Analphabetentums" Hu 's nachzuschieben. Dies ist unzulässig, ganz abgesehen davon, daß das Gesuch nicht innerhalb einer koche nach

der formgerechten Zustellung des Beschlusses vom 6. November 1959 on Ho (5 45 Abs. 1 5tPO) angebracht worden und auch in keiner Weise glaubhaft gemacht ist.

Auf das weitere Vorbringen der Verteidiger braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil es sich nur gegen die l!jlfserwägung ies Senats in dem öeschluß vom 6. November 1959 richtet, daß das Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten vom *. September 1959, von seiner Unzulässiykeit abgesehen, auch unbegründet gewesen wäre. Im übrigen müßte das Vorbringen auch hier daran scheitern, daß die Verteidiger nicht die tatsächlichen Feststellungen des Senats als unrichtig bezeichnen, sondern einen neuen kiedereinsetzungsgrund geltend zu machen versuchen.

Damit erledigt sich der von den Verteidigern gestellte Antrag in seinem vollen Umfange.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner Bundesrichter Dr. %illms, der an der untscheidung mitgewirkt Hübner hat, ist im Urlaub und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Geier