Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 12.09.1972 – 1 StR 241/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 241/72 BESCHLUSS HUTRU
in der Strafsache
gegen
Ursula K aus AU Zetoren ar EEE 9.2 in SWostrr.,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. September 1972 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Verurteilten vom
4. Juli 1972 gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 1972 und ihr erneuter Wiedereinsetzungsamtrag werden verworfen.
Gründe§
Die Antragstellerin hatte ihr Wiedereinsetzungsbegehren damit begründet, daß ihr Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Max-Klaus FBsie nicht über die Frist- und Formerfordernisse der Revisionseinlegung unterrichtet habe und daß die Versäumung der Revisionsfrist deshalb für sie einen unabwendbaren Zufall darstelle. Da diese Behauptungen in der Erklärung des Rechtsanwalts Fvom 12. April 1972 keine Stütze fanden, hat der Senat das Wiedereinsetzungsgesuch am 6. Juni 1972 als unbegründet verworfen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin nunmehr mit dem neuen Vorbringen, ein näher genannter Zeuge könne be- . stätigen, daß sie von Rechtsanwalt Fg@ - entgegen seiner Erklärung vom 12. April 1972 - nach der Urteilsverkündung keine Rechtsmittelbelehrung erhalten habe. Damit kann die angefochtene Entscheidung jedoch nicht in Frage gestellt werden.
LA
Beschlüsse des Revisionsgerichts über die Verwerfüunz o:: > Wiedereinsetzungsgesuchs sowie eines Antrags auf Entscheiduns nach § 346 Abs. 2 StPO werden mit ihrem Erlaß rechtskräftig (§ 304 Abs. 4 StPO). Inwieweit von diesem Grundsatz entsprechend der für § 349 Abs. 1 StPO anerkannten Regelung (RGSt 59, 419; BGH NJW 1951, 771 Nr. 18) Ausnahmen zuzulass«,, sind, wenn sich herausstellt, daß die Entscheidung erwieser:.. -
maßen auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 1960 - 1 StR 86/60 - und vom 22, Januar 1965 - 1 StR 339/64) kann auf sich beruhen. Denn abgesehen davon, daß es sich um Vortrag von Tatsachen handelt, die innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist hätten geltendgemacht werden müssen, kann vom Nachweis einer unzutreffenden Entscheidungsgrundlage hier nicht die Rede sein.
Gegenvorstellung und neuer Wiedereinsetzungsamtrag sind daher zu verwerfen.
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