Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Beschluss vom 30.10.1964 – 1 StR 339/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 339/64 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Tibor S mw zus AB; zchoren am CD 930 in SED: zur Zeit in anderer Sache in
Strafhaft, wegen Betrugs im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 22. Januar 1965 beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Verurteilten gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1964 und sein erneuter Antrag, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. April 1964 wieder in den vorigen Stand einzusetzen, werden verworfen.
Gründe§
Der Antragsteller hatte sein ursprüngliches Wiedereinsetzungsgesuch damit begründet, daß sein damaliger Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. EBPiie Ausführung des Auftrags zur Begründung der Revision unvermittelt, kurz vor Ablauf der Frist, von der Zahlung eines hohen Gebührenvorschusses abhängig gemacht, hiervon jedoch nur seine Ehefrau, nicht. dagegen ihn selbst benachrichtigt und ihn dadurch außer
Stand gesetzt habe, die Frist wahrzunehmen. Da sich diese Behauptungen nicht bewahrheiteten, hat der Senat den Wiedereinsetzungsamtrag durch den Beschiuß vom 30. Oktober 1964 verworfen.
Hiergegen erhebt der Verurteilte Gegenvorstellungen mit der Begründung, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft von der Zustellung des Urteils an seinen damaligen Verteidiger sei entgegen der Annahme des Beschlusses nicht ihm selbst - in der Strafhaft, die er inzwischen angetreten habe -, sondern seiner Ehefrau in der Wohnung zugegangen. Das läßt er Gurch seine Ehefrau an Eidesstatt versichern, um den Akteninhalt zu entkräften, auf den sich der Senat bei jener Annahme gestützt hatte. Zugleich wiederholt er das Wiedereinsetzungsgesuch, jetzt mit der Begründung, er habe die Frist des § 345 Abs. 1 StPO deswegen versäumt, weil er von der Zustellung des Urteils schuldlos nicht rechtzeitig Kenntnis erlangt habe,
veder den Gegenvorstellungen noch dem neuen Antrag kann stattgegeben werden,
Das ursprüngliche Wiedereinsetzungsgesuch stützte sich allein auf die Behauptung, Rechtsanwalt Dr. E@P habe den Auftrag, die Revision zu begründen, vertragswidrig nicht ausgeführt und dadurch die Fristversäumnis verschuldet (§ 44 Satz 1 StPO}. Demgemäß beruht der Beschluß des Senats vom 30. Oktober 1964 nur darauf, daß diese Angaben sich nicht bestätigten, der behauptete Wiedereinsetzungsgrund demnach nicht glaubhaft zutraf (§ 45 Abs. 1 StPO). Dagegen gehört die zusätzliche und freilich damals entbehrliche Bemerkung, der Verurteilte sei obendrein von der Zustellung dcs Urteils an Rechtsanwalt Dr. ED alshald benachrichtigt
worden, nicht zur tatsächlichen Grundlage des Beschlusses, Denn hierzu kann nicht gerechnet werden, was sich nicht auf den Tatsachenvortrag des Wiedereinsetzungsgesuchs bezieht, Unverschuldete Unkenntnis von der Urteilszustellung hatte der Verurteilte in dem damaligen Wiedereinsetzungsamtrag indessen nicht zur Entschuldigung der Fristversäumnis vorgeschützt. Das geschah erst im Schreiben seines nunmehrigen Verteidigers vom 19. Oktober 1964, ist auch erst jetzt, durch die eidesstattliche Versicherung der Ehefrau des Verurteilten vom 22. Dezember 1964 glaubhaft gemacht. Bleibt hiernach der Tatsachenkreis, über dessen Tauglichkeit, die Wiedereinsetzung zu begründen, der Senat zu befinden hatte und im Beschluß vom 30. Oktober 1964 allein befunden hat, von den Gegenvorstellungen unberührt, so ist eine Aufhebung des Beschlusses unzulässig, da er in Rechtskraft erwachsen ist (BGH Beschl. vom 25. Februar 1960 - 1 StR 86/60 -).
Zugleich zeigt sich, daß der Verurteilte in Wirklichkeit nur cinen neuen Wiedereinsetzungsgrund nachzuschieben sucht, lange nach Ablauf der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO und mithin in unzulässiger Weise, Selbst rechtzeitig ins Feld geführt, hätte er aber dem früheren Antrag des Verurteilten nicht zum Erfolg verhelfen können. Unverschuldete Unkenntnis von einer Zustellung kann gemäß § 44 Satz 2 StPO nur der Adressat der Zustellung als Wiedereinsetzungsgrund geltend machen (RGSt 66, 350). Zustellungsadressat war hier nicht der Verurteilte, sondern sein damaliger Verteidiger Rechtsanvalt MED, tatsächlich und von Rechts wegen. Ihm war Zustellungsvollmacht erteilt. Diese war nicht widerrufen, galt also dem Gericht gegenüber fort ungeachtet dessen, daß Rechtsanwalt ED den Antragsteller erklärt hatte, er lege seine Verteidigung nieder (BayObL6St 6, 11). Die Zustellung
des Urteils an den Anwalt wirkte daher für und gegen den Angeklagten ebenso, als wenn sie an ihn selbst zu eigenen Händen bewirkt worden wäre; gerade zu solchem Zwecke wird eine Zustellungsvollmacht erteilt.
Ob der landgerichtliche Beschluß über die Verwerfung der Revision dem Antragsteller ordnungsmäßig zugestellt ist oder der Zustellung, wie er behauptet, wegen eines Formfehlers die Rechtswirksankeit fehlt, ist schon deswegen unerheblich, weil der Beschluß auch seinem früheren Verteidiger auf Grund seiner Vollmacht zugestellt worden ist.
Dr. Geier Seibert Wwillms
Hübner Mai