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BGH Entscheidung vom 23.02.1960 – 5 StR 4/60

5. Strafsenat

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5 StR_4/60 2158 076

ImNamen des Volkes

In der Strafsachke

gegen

l. Georg Eu. aus H geboren am 1908 in O

2. Esther sn RER 2 zus ED.

dort geboren am 927,

wegen Vergehens nach §§ 3,13 des Jugendschutzgesetzes und wegen Vergehens nach § 76 des Jugendwohlfahrts-

gesetzes hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesamalt Dr (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Georg und Esther SB gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.September 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

I. Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl.

l. Die Revisionsbegründung des Angeklagten Georg Sg trägt unter Nr.I 1 und 2 nur sogenannte Protokollrügen vor. Diese sind unzulässig (BGHSt 7,162). Die Beschwerden unter Nr.I 5 der Revisionsrechtfertigung sind unbegründet. Daß die Strafkammer den Bericht vom 26.März 1959 nicht verlesen hat, ist mindestens kein rechtlicher Fehler. Aus den Vorstrafakten sind entgegen der Behauptung der Revision Urteile verlesen worden, wie in der Sitzungsniederschrift steht (§ 274 StPO).

2. Die Revision der Angeklagten Esther SB : üst zu Unrecht Verletzung des § 267 Abs.1 StPO.

"Nach den gesamten Umständen" bestehen für das Land - gericht (UA S.19) keine Zweifel, daß die Angeklagte die Mädchen, die ihr am ersten Abend in der Bar aufgefallen waren, "an den nächsten Tagen im Lokal gesehen und auch bemerkt hat, daß sie mit den Gästen zusammen tranken". Das ist eine Feststellung und keine bloße formelhafte Wendung, zumal das Urteil noch an anderer Stelle sagt: "Daß branntweinhaltige Getränke an die Mädchen verabfolgt wurden, hat sie gewußt" (UA S.21).

Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, diese Feststellungen widersprächen anderen Teilen des Urteils, ist bei der Sachbeschwerde einzugehen (II 3 a). j

3. Die inhaltlich übereinstimnenden Aufklärungsrügen beider Revisionen sind unbegründet (vgl.II 1 am Ende).

II. Der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.

1. Beide Revisionen bekämpfen insbesondere die Annahme einer schweren Gefährdung nach § 13 Abs.1 Nr.1 JSchG.

Mehrere 16- und 17jährige Mädchen, die zum größten Teil aus einem Hamburger Jugendheim entwichen waren, betätigten

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sich als "Animiermädchen" in der Hafenbar, die die Angeklagte Esther Whctreibt und in der hauptsächlich Seeleute und ein bestimmter Kreis von Prostituierten verkehren. Das Landgericht kommt mit einer ausführlichen Begründung (UA S.24/25) zu dem Ergebnis, daß die Angeklagten diese Jugendlichen durch die Abgabe branntweinhaltiger Getränke mindestens leichtfertig in ihrer körper-, lichen, geistigen und sittlichen Entwicklung schwer gefährdet haben.

Die Revisionen wiederholen den schon in der Hauptverhandlung erhobenen Einwand, an den Mädchen sei ohnehin nichts mehr zu verderben gewesen.

Dieser Gesichtspunkt mag zwar vielleicht nicht schlechthin in allen denkbaren Fällen dieser Art ausgeschlossen sein, die Strafkammer weist ihn aber jedenfalls hier mit

Recht zurück.

Bei der rechtlichen Prüfung ihrer Erwägungen und der Revisionsangriffe ist davon auszugehen, daß die Rechtsordnung Jugendliche nicht einmal dann, wenn sie ein schweres Verbrechen begangen haben, als endgültig unverbesserlich aufgibt. Gegen einen Jugendlichen sind z.B. bestimmte entehrende Nebenstrafen, eine lebenslange Freiheitsstrafe und die Sicherungsverwahrung nicht zulässig (§§ 6,7,18 JGG). Alle Zuchtmittel und Strafen gegen Jugendliche bezwecken hauptsächlich, sie zu erziehen (38 13 Abs.1, 17 Abs.2,

18 Abs.2 JGG).

Da die Rechtsordnung also einen Jugendlichen grundsätzlich als noch erziehbar, jedenfalls eines Besserungsversuches würdig ansieht, kann eine schwere Gefährdung seiner Entwicklung (§ 13 Abs.1 Nr.1 JSchG), wenn überhaupt, dann höchstens in seltenen Ausnahmefällen deshalb ausscheiden, weil er schon rettungslos verdorben sei.

Nach diesem Maßstabe ist es rechtlich zutreffend, daß das Landgericht unter den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie hier bestanden, die schwere Gefährdung bejaht. Sie lag um so näher, als zwei der Mädchen sich in Fürsorgeerziehung

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befanden (UA S.8/9), die eine Verwahrlosung verhüten oder beseitigen soll (§ 63 Abs.1 Nr.1,2 JWG) und nicht angeordnet werden darf, wenn sie offenbar keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 63 Abs.2 JWG). Die anderen waren überhaupt nur

im Wege der sogenannten freiwilligen Erziehungshilfe oder ähnlicher fürsor gerischer Maßnahmen in einem Heim untergebracht worden (UA S.9/10).

. Der Vorwurf, die Strafkammer ziehe Folgerungen aus einem vermeintlichen, in Wahrheit nicht bestehenden allgemeinen Erfahrungssatz, geht fehl. Ihre Schlüsse sind auch sonst rechtlich einwandfrei. Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 St?O) gebot es nicht, von dem Heinmleiter Erkundigungen über die Jugendlichen einzuziehen.

2. Die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers Georg Skoda sind unbegründet.

a) Die Strafkammer stellt fest, daß die vier als Zeugen vernommenen Mädchen keine Gelegenheit hatten, ihre Aussagen vorher gegenseitig zu besprechen und aufeinander abzustimmen (UA 8.15). Sie war nicht aus Rechtsgründen verpflichtet,. dies näher zu begründen. Die Revision, die von einer gegenteiligen Lebenserfahrung spricht, übersieht, daß alle vier Mädchen zur Zeit der Hauptverhandlung "als Zöglinge in Erziehungsheimen", also unter Aufsicht waren (UA S-24).

b) Entgegen der Meinung der Revision kommt das Landgericht auf Grund ausreichender Feststellungen (UA S.6) rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte für die Zeit, in der seine geschiedene Ehefrau nicht anwesend war, von ihr im Sinne des § 13 Abs.2 JSch@ nit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes beauftragt war (UA S.21/22).

c) Den zutreffenden Ausführungen‘, mit denen die Strafkammer darlegt, daß der Angeklagte den Jugendlichen Renate VE und Elfriede VW rehilflien gewesen ist, sich der Fürsorgeerziehung zu entziehen (UA 8.23), braucht nichts hinzugefügt zu werden. Die Revision bezweifelt,

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ob das Gewähren von Wohnung und Unterhalt allein ausreichen würde. Darauf kommt es nicht an. Der Angeklagte hat weit

mehr getan.

d) Wie die Strafkammer feststellt, hat der Angeklagte die naheliegende Möglichkeit, daß für die genannten zwei Mädchen die PFürsorgeerziehung angeordnet worden war, "erkannt und gebilligt" (UA S.22). Hätte er es genau gewußt, so hätte er nicht anders gehandelt (UA S.23). Der bedingte Vorsatz ist daher ausreichend dargelegt. Er genügt bei dem Vergehen nach § 76 JWG. Zu Unrecht verlangt die Revision den Nachweis über "das deutliche Bewußtsein über die Rechtsgründe der Heimunterbringung".

e) Was die Revision gegen den Strafausspruch vorträgt, ist nicht rechtlicher Art, sondern soll die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters nur durch andere ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).

3. Die weiteren Sachbeschwerden der Angeklagten Esther SE iringen ebenfalls nicht durch.

a) Sie macht geltend, da sie nur zu bestimmten Tagesund Nachtstunden in ihrer Bar zu sein pflege (UA S.6), hätte das Landgericht genauer darlegen müssen, daß sich die Jugendlichen gerade zu dieser Zeit dort aufgehalten und branntweinhaltige Getränke genossen hätten. Solche Feststellungen waren jedoch nicht erforderlich, weil die Angeklagte selbst zugegeben hatte, nach der Ankunft der Mädchen am Abend des 3.April 1959 einige von ihnen "an den nächsten Tagen im Lokal bemerkt und gesehen zu haben, daß sie am Tresen saßen und mit den Gästen Alkohol tranken" (UA S.15).

b) Die Revision greift ferner vergeblich die Feststellung an, die Angeklagte habe "die Möglichkeit, daß die Mädchen noch jugendlich sein könnten, erkannt und in billigende Rechnung gestellt" (UA S.19). Das wird im Urteil eingehend begründet (UA S.17,19). Das Landgericht konnte zwar in der Hauptverhandlung nur vier der insgesamt sechs Mädchen vernehmen; unter diesen Zeuginnen waren nur drei von den fünf Jugendlichen, die gemeinsam aus einem Hamburger Jugendheim in die Hafenbar der Angeklagten geflüchtet waren. Die Straf-

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kammer durfte aber ohne rechtlichen Fehler aus dem jugendlichen Aussehen der drei Zeuginnen folrern, daß alle fünf Mädchen, die bei der Angeklagten "auf einmal erschienen" waren (UA S.17), "in ihrer Gesamtheit, ihrem Aussehen

und Gebaren nach sicherlich das Bild der Jugendlichkeit und Unreife" boten (UA S.19). Dem Ausdruck "sicherlich" ist nicht mit der Revision zu entnehmen, das Landgericht stelle nur eine Vermutung an. Es will vielmehr sagen, die Mädchenschar müsse auf die Angeklagte den Eindruck gleichen jungen Lebensalters gemacht haben. Daß dies der Sinn ist, geht aus den weiteren Ausführungen hervor, der Angeklagten müsse sich der Gedanke, die Wädchen könnten noch jugendlich sein, "aufgcdrängt haben", sic habe aber nicht gefragt, um "eine Gewißheit über das wirkliche Alter

der Mädchen von sich fernzuhalten" (UA 3.19/20).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker