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BGH Entscheidung vom 19.01.1962 – 4 StR 341/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a StR 341/61 2165 028

ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Autoschlosser Helmut W aus To, geboren am 1951 in & ,

2. den ER Otto K us EB. seboren

am 1935 in W CSR, wegen Unfallflucht u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Eundesrichiter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. MEER» >= der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 3»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten Kg gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Februar 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten W wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das Landgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Ängeklagten I] wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger StraßBenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit (§§ 222,

315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2, 73 StcB) zu sieben Monaten Gefängnis und den Angeklagten UEEEEB - unter Freisprechung im übrigen - wegen Unfallflucht in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung (88 142, 330 c,

73 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Wannemacher hat es außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen; gegen Kg: der noch keine Fahrerlaubnis besitzt, hat es eine Sperrfrist von drei Jahren ausgesprochen.

Gegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt.

I.

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: Am Abend des 29. Juli i960 trank der Angeklagte KW. der mit seinem Moped geschäftlich unterwegs war, an einem Kiosk und in zwei Gastwirtschaften in Egelsbach/Landkreis Offenbach insgesamt vier bis fünf Flaschen und ebenso viele Glas Bier. Sein Bekannter Sg, den er unterwegs getroffen hatte, trank etwa die gleiche Menge. Mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,5 %o veriieß KW zusammen mit Sust (1,48 #0) gegen Mitternacht die an der Bundesstraße 3 gelegene, zu der dort betriebenen Esso-'Tankstelle gehörige Gaststätte "Bürgerhof”. Obwohl sein Moped nur für eine Person zugelassen war und keine Sitzvorrichtung für einen Beivtrahrer, ja nicht einmal einen Gepäckträger aufwies, ließ er sg» aufsitzen, so daß dieser auf dem Schutzblech des Hinterrades des Mopeds Platz nehmen mußte.

Anschließend fuhr er aus der Einfahrt des "Bürgerhofs" auf die Bundesstraße 53. Dabei ließ er das Licht ausgeschaltet, damit sich der Motor schneller antreten ließ.

Etwa zur selben Zeit näherte sich auf der Bundesstraße 5 der Mitangeklagte VE mit seinem Personenkraftwagen. Er befand sich auf der Heimfahrt von Frankfurt nach Erzhausen. Kurz vor der Einfahrt nach Egelsbach mußte ED - bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h - wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs abblenden. Er unterließ es nach abgeschlossener Begegnung, Seine Scheinwerfer wieder aufzublenden, ermäßigte aber andererseits seine Geschwindigkeit nicht. Plötzlich sah er im Abblendlicht eine dunkle Jacke - es war die von Sust - vor sich auftauchen. Sein Versuch, noch nach links auszuweichen, mißlang; er erfaßte "das unbeleuchtete, plötzlich auf die Mitte der 7,20 m breiten und schlecht beleuchteten Fahrbahn ausscherende: Moped" Ks mit dem rechten vorderen Kotflügei und Schleuderte es samt Fahrer und Beifahrer zur Seite. SB erlitt einen Schädelbruch und starb noch an der Unrallstelle. KB wurde am Knie verletzt und trug außer Schürfwunden eine Gehirnerschütterung davon.

Der Angeklagte Vi fuhr weiter, obwohl er einen harten Schlag gehört und erkannt hatte, daß etwas "passiert" war. Nach einigen hundert Metern hielt er an, stieg aus und befühlte die Schäden an seinem Kraftwagen. Er stellte fest, daß der rechte vordere Kotflügel zusammengedrückt und die Stoßstange auf den Reifen des rechten Vorderrads gepreßt war, so daß beim Fahren ein pfeifendes Geräusch entstand. Dessen ungeachtet stieg der Angeklagte wieder ein

- 4.

und fuhr weiter, ohne sich um das Unfallgeschehen zu kümmern. Später meldete er sich bei der Polizei, nachdem eı' erfahren hatte, daß er von dieser gesucht werde.

II.

Revision des Angeklagten Ke

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Der Einwand der Revision, Sg sei "ganz bestimmt nicht getötet worden, weil er mit dem Angeklagten Ke in reichlich betrunkenem Zustand auf dessen Moped nach Hausc fahren wollte", sondern deshalb, weil der Mitangeklagte VB essen übermäßiger Geschwindigkeit und unzureichender Sicht "das sich aus dem Anwesen der Schankwirtschaft herausschlingernde Moped" nicht rechtzeitig gesehen habe, geht ebenso fenl wie die Rügen, der Angeklagte Kb nabe seine alkoholbedingte Fahrunsicherheit "unmöglich selbst erkennen können", weil sich die Wirkung des Alkohols in der Gesellschaft anderer "multipliziert" nabe, und, das Landgericht hätte dem Angeklagten nicht den Strafmilderungsgrund der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit wegen hoher Alkoholkeeinflussung versagen dürfen. Irrig ist ferner dic vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat vertretene Ansicht, ein Unfallverschulden des Mitangeklagten VB schließe ein solches des Beschwerdeführers aus. Nicht zu beanstanden ist angesichts der Feststellungen auch die Erwägung der Strafkammer zu § 42 m StGB, der Angeklagte habe "sehr drastisch offenbart", daß ihm die charakterlichen Voraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen Tehlten {S. 9 oben UA).

S. 5 UA spricht das Landgericht davon, der Angeklaste habe, da sein Blutalkonolgehalt über der für

Zweiradfahrer geltenden Grenze von 1,2 _%0 gelegen habe, in "absolut fahruntüchtigem Zustand” am Straßenverkehr teilgenommen. Das ist insofern ungeau, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Kraftradfahrer erst von einem Blutalkoholgehalt von 1,3_%0 ab aufwärts mit Sicherheit fahruntüchtig sind (BGHSt 15, 278). Dieses Versehen hatte jedoch weder auf den Schuldspruch noch auf den Strafausspruch Einfluß.

Der Blutalkoholgehalt des Beschwerdeführers zur Unfallzeit betrug mindestens 1,5 %& (S. 4 UA). Das rechtfertigte in jedem Fall sowonl die dem Schuldspruch zugrunde liegende Feststeliung, der Angeklagte sei fahrunsicher gewesen, als auch die bei der Strafzumessung angestellte Erwägung, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten sei "erheblich" gewesen. Zweifelhaft kann sein, ob man bei einem Blutalkoholgehalt von

1,5 %o davon sprechen kann, er übersteige die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (i,5 %0) erheblich,

wie es das Landgericht bei der Erörterung des § 23 StGB getan hat (S. 5 UA). Indes beruht das Urteil nicht auf dieser Erwägung. Das Landgericht hat nämlich die Aussetzung der gegen den Beschwerdeführer erkannten Gefängnisstrafe mit der abschließenden Begründung abgelehnt, es handle sich "sicher nicht um einen ieichten Fall von Trunkenheit am Steuer". Diese Ansicht ist rechtlich bedenkenfrei, auch wenn man der Meinung ist, der bei dem Beschwerdeführer festgestellte Blutalkoholgehalt übersteige die Grenze der unbedingten Fahruntüchtigkeit nur unwesentlich. Das Landgericht hat seine Ansicht außer auf die angefüh:ıte Erwägung auf die "besonders leichtfertigen Umstände der Heimfahrt nach einer Sauftour" und auf die "schweren Folgen des Unfalls" gestützt. Diese beiden Erwägungen rechtfertigten für sich allein schon das Werturteil, es liege

kein leichter Fall von Trunkenheit am Steuer vor. Zu ihm wäre das Landgericht sicher auch dann gekommen,

wenn es nicht der Meinung gewesen wäre, der Blutalkoholgehalt des Angeklagten übersteige die Yahruntüchtigkeitsgrenze (von 1,3 %o) erheblich.

Ill.

Revision des Angeklagten Vuiiiiiun Das Rechtsmittel dieses Angeklagten ist begründet.

1. Rechtsirrtumsfrei ist allerdings die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB). Insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben.

enn das Landgericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugute hält, sein Verhalten "resultiere" möglicherweise aus einer "Schockwirkung", so sollte damit ersichtlich nicht in Zweifel gestellt werden, daß der Angeklagte bei Begehung der Unfallflucht voll zurechnungsfähig war. Ein solcher Verdacht verbietet sich schon auf Grund der Feststellung, der Angeklagte habe einige hundert Meter nach der Unfallstelle gehalten, seinen tagen auf Beschädigungen untersucht und sich sodann entschlossen, weiter zu fahren (S. 4 UA). Es ist ausgeschlossen, daß er hierbei noch in einer durch den Unfallaufprall ausgelösten plötzlichen Kopflosigkeit handelte und deshalb seine noch bestehende Rückkehrpflicht verletzte.

2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung nicht bestehenbleiben, Nach ständiger Rechtsprechung braucht einem Verunglückten dann keine Hilfe geleistet zu werden, wenn andere Personen zur Stelle sind, die ebenso schnell und wirksam helfen können und hierzu bereit sind (u.a. BGH NJW 1952,

394 = IM Ur. 2 zu § 330 ce StGB; zuletzt BGH 4 StR 415/59 vom 6. November 1959, angeführt in DAR 1960,

07 unter 2 b). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt nicht erörtert, obwohl sich dies angesichtsder Lage der Unfallstelle in unmittelbarer Nähe einer Tankstelle und eines Gasthofes aufdrängte. Dort können sich Personen aufgehalten haben, die das Unfailgeschehen wahrnahmen und sofort frernmündlich einen Arzt oder einen Krankenwagen herbeiriefen. Sollte das zugetroffen haben oder sollten sich etwa andere Verkehrsteilnehmer um die Verunglückten angenommen haben, so.wäre seitens des Angeklagten keine Hilfe "erforderlich" (§ 350 c StGB) gewesen, es sei denn, die Art der Verletzungen hätte die schnellste Überführung der Verunglückten in ein Krankenhaus geboten und diese wäre nur mit dem Kraftwagen des Angeklagten sofort auszuführen gewesen.

3. Da der Beschwerdeführer wegen unterlassener Hilfeleistung in Tateinheit mit Verkehrsunfaliflucht verurteilt worden ist, ergreift die Aufhebung des Schuld-

spruchs wegen des ersten Vergehens auch den wegen des zweiten Vergehens, obwohl dieser an sich bedenkenfrei ist \oben 1).

4. Mit dem Schuldspruch ist auch der Strafausspruch aufzuheben, Die Angriffe der Revision auf die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung und auf die Entziehung der Fahrerlaubnis brauchen daher nicht erörtert zu werden. Für die neue Hauptverhandlung sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Unfallflucht nach der Verletzung von Menschen in der Regel ein besonders schwerer Fall des Vergehens nach § 142 StGB ist und daß dies auch bei den Entscheidungen zu § 25 und § 42 m StGB berücksichtigt werden darf. Im übrigen sind die Grundsätze, nach denen der Tatrichter das öffentliche Interesse

an der Strafvollstreckung zu prüfen hat, vor allem

in den Entscheidungen des erkennenden Senats BGHSt 11, 24 (28) - vgl. auch BGH VRS 10, 447 (448) - erläutert.

393 (3956 £f) und BGH VRS 13,

Rotberg

Flitner

Martin

Lang-Hinrichsen

Börtzler