Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 03.11.1959 – 1 StR 425/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Das Gericht genügt seiner Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO nur dann, wenn dem Angeklagten erkennbar ist, in welchen Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale des neuen Tatbestandes möglicherweise finden will. Es darf deshalb von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen nur absehen, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin durch- geführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an welche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft. Äußert der Angeklagte oder der Verteidiger solche Zweifel, so nuß das Gericht ihn aufklären. BöH, Urt. v. 3. November 1959 -— 1 StR 425/59 LG Augsburg 1 StR 425/59
2508 013
Nachschlagewerk; ja amtliche Sammlung: ja
StPO § 265 Abs. 1
Das Gericht genügt seiner Hinweispflicht gemäß § 265
Abs. 1 StPO nur dann, wenn dem Angeklagten erkennbar ist,
in welchen Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale des neuen Tatbestandes möglicherweise finden will. Es darf deshalb von einer ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsachen nur absehen, wenn nach dem Inbegriff der bis dahin durch-
geführten Hauptverhandlung kein Zweifel bestehen kann, an
welche tatsächlichen Umstände der Hinweis anknüpft. Äußert der Angeklagte oder der Verteidiger solche Zweifel, so
nuß das Gericht ihn aufklären.
BöH, Urt. v. 3. November 1959 -— 1 StR 425/59 LG Augsburg
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Erwin 7 mm aus CRD ürer 1 geboren an ED ı 917 in TEE, Landkreis SCHE.
wegen Begünstigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senaispräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertxeter der Bundesanwaltschaft, Justizangsestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkanni:
Auf die Revisten des Angeklagten EB wirä das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Mai 1959 nit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten äes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
= - Du terilt, im übrigen fr sige-
gegen den error ne aa Brkenntnisses richtet, Yügt Verletzung des. Verfahrensrechts e. sachlichen Strafrechts.
Sie führt zur Aufhebung. ist.
Te Die : Verfahrensbeschwerden.
l.... Die Revis ion meint, de >r Angeklagte sei wegen einer Mat verurteilt worden, die nicht Gegenst sand. des Eröffnungsbeschlusses sei. Sie hat daher in erster Linie Einstellung des Verfahrens
Be e Rüge geht allerdings Ffehl..
"Nach der = ständigen Rechtsprechung des Reichsgericht S und des Bundesgerichtshofs ist unter "Matt i im Sinne des § 264 Stp u anders als bei der sachlich-rechtlichen Abgrenzung. gemäß 8% 73, 74 StGB - der vom Eröffnungsbeschluß betroffene ge-. ‚schichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit zu verstehen (wa. Rest 70, 396, 2285 a 360, 361; 72, 339, 340; BGHSt 8, .92; 8 262 S tPO Nm 1Dalıhin SE, ir und 1956, 271). Gegenstand der Urteilsfindung is% dieser Vor sang "einschließlich aller ‚damit zusammenhängenden. und darauf bezüglichen Vorkonmnisse und tatsächlichen Umstände, ‚die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Binheit bilden. In tatsächlicher Hinsicht ist er, wenn nötig nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung umzugestalten. Es ae daher such ein im Eröffnungsbeschluß nicht aus drücklich erwähntes Tun oder Interlassen Ges Angeklagten im Urteil rechtlich gewürdigt werden, sofern es bei levensnäher Betrachtung init den zu gründe liegenden geschichtlichen.
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Vorgang eine natürliche Einheit bildet und damit in den Bereich der "Tat" fällt.
Der Eröffnungsbeschluß geht von der tatsächlichen Annahme aus, der Angeklagte habe geduldet, daß der kitangeklagte SED, der in seinen Betrieb beschäftigt war, im Frühjahr 1957 gestohlene Stoffballen in das Lager des Angeklagten brachie und sie dort lagerte. Kurze. Zeit später habe er diese Stoffballen in Kenntnis ihrer Herkunft zum Preise von 400,- DM übernommen, womit er sich der Sachhehlerei (§ 259 StGB) schuldig gemacht habe. Bei äieser Sachdarstellung folgte der Eröffnungsbeschluß im wesentlichen den Bekundungen des SC, während die Einlassungen des Angeklagten hiervon in wesenilichen Punkten abwichen.
“ Das Urteil geht auf Grund der Ergebnisse der Hauptverhandlung - hinsichtlich des äußeren Geschehensablaufes im wesentlichen den Angaben des Angeklagten folgend - davon aus, . daß:die Stoffballen noch bis zum Ausscheiden des SEE zus dem Betrieb des Angeklagten im Herbst 1957 in den Räumen
lagerten und der Angeklagte sie dann in die Wohnung des Sc
. schaffen ließ. Die Strafkamner findet hierin eine sachliche Begünstigung, weil der Angeklagte "wohl wissend, daß ScD die-Stoffe im Lager des Quartermasters: ‚Augsburg gestohlen hatte, das Diebesgut für diesen zunächst noch mehrere Wochen aufbewahrte ‘und dann diesem vorsätzlich überbringen" ließ.
. Darin ist aber bei nstürlicher Betrachtungsweise der nänliche Vorgang zu erblicken, der schon dem Eröffnungsbeschluß zuzrunde lag, auch wenn er sich über einen längeren Zeitraum (bis zum Herbst 1957) erstreckt. Es sind auch dieselben Gegenstände, mit denen der Angeklagte in irgendeiner. Weise
. befaßt war. Bei dem gesamten Geschehensablauf geht es um dieselbe: Frage: Das Verhalten des Angeklagten zu dem in seinen 'Räumen abgestellten Diebeagut. ‚Durch die Richtung dieses Ver-
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haltens auf ganz bestimmte Gegenstände ist der Vorgang so entscheidend umgrenzt, daß die Einzelheiten der Handlung nach Ort, Zeit und Durckführung als unwesentlich zurücktreten (BGH 3 StR 749/55 vom 1. Oktober 1953 in MDR 1954, S. 17 im Anschluß an RGSt 8, 135; 12, 1875 55, 187). Es ist deshalb unerheblich, daß die Strafkammer die Kenntnis des Angeklagten, daß die Storfballen gestohlen waren, erst zu einem späteren Zeitpunkt als erwiesen ansieht, als im Er-Sffnungsbeschluß angenommen wurde. Es würde als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges empfunden, wollte man den Vorgang im Herbst 1957 getrennt würdigen und aburteilen(vgi. BGESt 13, 21, 26). |
Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des 4. Senats vom 16. Januar 1959 - 4 StR 396/58 - (MIW 1959, 898 - nur Leitsatz), wonach entscheidond ist, ob der Verfolgungswille der Anklagsbehörde sich auf die Tat erstreckt. Hier hat zwar der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Freispruch beantragt, jedoch nicht deshalb, weil er den Vor-. gang im Herbst 1957 überheupt nicht einbezogen hätte, sondern weil er den Sachverhalt rechtlich anders beurteilte, als dies die Strefkammer in ihren Urteil getan hat. Dies ist seiner dienstlichen Äußerung vom 30. Juni 1959 zu entnehmen. .
2. Die Revision. rügt ferner Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO.
Die ‚Rüge bezieht sich aut folgende Vorgänge in der " Hauptverhandlung:. . .
Nach einer umfangreichen Beweisaufnshne beantragten der
Staatsanwalt und der Verteidiger;: den Angeklagten freizusprechen.
Das Gericht unterbrach dann die. Verhandlung auf zwei Tage.
Nach ihrer Wiederaufnahme wies der Vorsitzende den Angeklagten ge- “
mäß § 265 Aka StPO darauf hin, "daß das Gericht bei ihm statt eines Vergehens der Sachhehlerei nach § 259 StGB auch ein Ver-
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gehen der sachlichen Begünstigung nach § 257 5t4B annehmen könne". Der Staatsanwalt beantragte erneut Freispruch. Der Verteidiger bat den Vorsitzenden, er möge ihn mitteilen, in welchem Sachverhalt das Gericht möglicherweise ein Vergehen nach § 257 StGB sehe. Bei der Vielzahl der Besckulligungen,
die der Kitangeklagte Schmid gegen den Angerlagten vorgebrach‘ habe, sei as ihm nicht möglich, dies zu erkennen. Nach dem glaubhafter Vorbringen der Revision und der dienswlichen Außerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft beanlwrrtete der Vorsitzende die Frage dahin, daß das Gericht seine Meinung (oder Ansicht) aus der eigenen Zinlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen schöpfe. Eine weitere Aufklärung wurde nicht gegeben.
Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten hauptsächlich auf Umstände gestützt, die zwar, wie unter ziff. 1 dargelegt, zu der im Sröffnungsbescaluß bezeichneten geschichtlichen Vorgang gehören, jedach weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluß ausdrücklich erwähnt sind.
Unter diesen Umständen greift die Rüge äurch.
§ 265 Abs. 1 StPO schreibt zwar nicht ausdrücklich vor, in welcher Form und mit welchem Inhalt der Hinweis auf äis Veränderung des rechtlichen Gesicntspunktes zu geschehen hat. Aus dem Sinn dieser Vorschrift ergeben sich jedoch gewisse “ Yindesterfordernisse. Die Bestimmung soll den Angeklagten vor Überraschungen schützen. Ihn soll Gelegenheit gegeben werden, sich gegen den neuen Vorwurf zu verteidigen (BCHSt 2, 371, 3755 1 StR 702/53 vom 16. Juni 1954). Deshalb muß der kinweis nach ! 265 Abe. 1 S4PO in engem Zusammenhang mit den Eröffnungsbeschluß gesehen werden. Er Soll den Eröffnungsbeschluß unter Berücksichtigung der in der Heuptverhandlung gewonnenen Irkenntnisse ergänzen. § 207 StPO gilt daher sinngemäß auch für
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sen Inhalt des Einweises nach § 265 Abs. 1 StPO. Im Eröffnuussbeschluf genüyt aber die Angate der allgemeinen (Habstrakteu") gesetzlichen Kerkmale der Tat richt, vielmehr muß die begangene ("konkrete") Tat selbst durch bestiumte Tatumstände
so genau umschrieben werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden (BGUSt 5, 225, 227). Dementsprechend muß auch der Hinweis nach § 265 Abs. 1 S+PO so gesteltet werden, daß der Angeklagte erkennen kann, welche bestimaten Tatsachen der Veränderung der rechtlichen Gesichtspunkte zugrundegelest werden. Nur dann wird eine sachdienliche und erschöpfenie Verteidigung des ıngeklazten möglich sein. Was der Ainweis im einzelnen enthalten muß, kann immer nur nach Lage des Falles beurteilt werden. In der Regei werüen die zugrundeliegenden Tatsachen aus dem Eröffnungspeschluß uns dem Inbegriff der bis dahin durchgeführten Yauptiverhandiung erkennbar sein. Ist der Angeklagte durch einen rechtskundigen Verteiäiger vertreten, dann kann die Anführung der in Betracht kommenden Strafvorschrift genügen (anders bei rechtsunkundigen Angeklagten - vgl. BGH 2 StR 287,57 vom
9, August 1957, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1957, 653).
Das Gericht ist auch nicht gehelten, dem Angeklagten bekanntzugeben, auf welche Erwägungen im einzelnen die Verurteilung aus der von ihm bezeichneten Vorschrift möglicherweise gostülzt werde (BGH 1 StR 671,53 vom 23. Februar 1954).
Bei der hier vorliegenden Sachlage genügte jedoch der gegebene Hinweis den Erfordernissen des § 265 Ahs. 1 StPO nicht. Der geschichtliche Vorgeng, wie ihn die Strafkammer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der Beurteilung des Sachverhalts nöglicherweise zugrundelegen wollte, wich von der Annahme des Eröffnungsbeschlusses erheblich ab. Er erstreckte sich nunmehr über einen lengen Zeitraum (Frühjahr bis Herbst 1957) und war in seinen Einzelheiten umstritten. Das Gericht gründete die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hauptsächlich
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auf Umstände, die weder in der Anklageschrift noch im £Er- "£inungsbeschluß ausdrücklich erwähnt wurden. Weder der Verteidiger noch der Staatsanwalt, wie sich aus seinem Antrag evf Freispruch und aus seiner dienstlichen Äußerung ergiopt, vermochten zu srkennen, in welchen einzelnen Unständen die Strafkamuer die Tatbestanäsmerkmale der sachlichen Begünstigung Zinden könnie. Der Verteidiger bat deshalb den Vorsitzenden ausdrücklich um Aufklärung. Unter diesen Umständen var bei der Umfang es Gesamivorganges, der für die rechtliche Würdigung in Betracht kam, bei der Unterschiedlichkeii der Darstellungen, die die Beteiligten von dem zu beurteilenden Vorgang gaben, und bei der Ungewiöheit, welcher dieser verschiedenen Darstellungen das Gericht folgen könnte. nach dem dargelegten Sinne des § 265 StPO eine nähere Bezeichnung der von der Annahme des Eröffnungsbeschlusses abweichenden tetsäcrlichen Vorgänge geboten, die das Gericht der rechtlichen Beurteilung möglicherweise zugrunde legen wollte und die ihm Anlaß zum Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gaben. Durch die Weigerung des Vorsitzenden, diese Aufklärung zu geben, ist § 265 Abs. 1 StPO verletzt worden.
Das Urteil kaun auf äiesem Verfahrensverstoß beruhen. Die Revision hat glaubhaft vorgetragen, daß der Verteidiger bei einem sachgerechten Hinweis neue Beweisamträge gestellt hätte, die möglicherweise zu einer anderen Entscheidung geführt hätten.
Das Urteil mußte aus diesem Grunde aufgehoben werden. Üb auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) vorliegt, wie die Revision meint, brauchte daher nicht erörtert zu werden.
Ii. Die Sachbeschwerde.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hirgewiesen:
Auch in sachlicher Hinsicht bestehen gegen das Trteil Bedenken. Die Feststellungen reichen jedenfalls nicht aus, den inneren Tatbestand der sachlichen Begünstigung zu rechtfertigen. Zwar setzt § 257 StGB nicht voraus, daß die Vorstellung des Erfolges der Begünstigung (hier Vorteilssicherung) der Beweggrund des Täters war. Es genügt, daß ‚es ihm auf diesen Erfolg (um seiner selbst willen oder zur Erreichung eines weiteren Zieles) ankam (BGHSt 4, 107).
Die für die sachliche Begünstigung erforderliche Absicht
muß jedoch darau? gerichtet sein, dem Vortäter die Vorteile gegen ein Entziehen zusunsten des Verletzten zu sichern (BGH 4 ItR 96/58 vom 22. Mai 1958 - Leitsatz in
MDR 1958,704). Nach dem Inhalt des Urteiles ist es jedoch nicht auszuschließen, daß der Angeklagte nur deshalb auf die. Entfernung des Diebesgutes aus seinen Räumen drang
und die Stoffballen schließlich in die Wohnung des SCHMP schickte, weil er mit den Diebstählen nichts zu tun haben wollte. Das blosse Bewußtsein, daß die Handlung die Verbrechensvorteile sichern könne, - reicht aber nicht aus,
den inneren Tatbestand des § 257 StGB zu begründen. Dazu kommt, daß selbst dieses Bewußtsein nicht ausreichend dargetan ist. Da der Dieb die gestohlenen Stoffballen nicht _ in seine Wohnung, sondern in die Betriebsräume' des Angeklagien verbrachte, liegt die Annahme nicht fern, daß er sich dabei von dem Gedanken leiten ließ, sie seien hier vor dem Zugriff des: Verletzten sicherer als in seiner Wohnung; ist dem aber so, dann ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb der Angeklagte bei der Übersendung des Diebesguts in die Wohnung
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des Diebes auch nur des Glaubens gewesen sein soil, dadurch den Verletzten die Wiedererlangung des Gutes zu erschweren und dem Dieb die Beute zu sichern. Dies wird das Landgericht bei seiner erneuten Prüfung zu berücksichtigen haben.
Dr. Geier Dr. Pestz Willns Fischer Dr. Falier