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BGH Entscheidung vom 27.10.1959 – 5 StR 433/59

5. Strafsenat

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pr ImNamen des Volkes <

In der Strafsache gegen

den Maler Wolfgang Y EB aus DEEEED, geboren am EB 1935 in ram,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte en als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 10.April 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 10.April 1959 erlittene Untersuchungs- % haft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keiner Erfolg.

I. Verfahrensrügen:

1. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs.2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen hat, zur Frage der Zurechnungsföhigkeit des Angeklagten einen zweiten Sachverständigen zu hören,

Das Schwurgericht ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, Obermedizinalrat Dr.Niedenthal, den es in der Hauptverhandlung vernommen hat, zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zur Tatzeit weder an einer Geisteskrankheit noch an einer Bewußtseinsstörung noch an einem Schwachsinn litt, durch den sein Finsichts- eder Hemmungsvermögen ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Von Amts wegen einen zweiten Sachverständigen hierüber zu hören, brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen.

Richtig ist allerdings, daß der Sachverständige Dr.Niedenthal in seinem vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt war, durch psychopathische Artung und Alkohol sei das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigt gewesen, Hierbei ging der Sachverständige aber davon aus, daß der Angeklagte vor der Tat 10 Glas Cognac getrunken habe (vg1.B1.113 d.A.). Hinsichtlich des Blutalkoholgehalts war dem Sachverständigen damals nur bekannt, daß er zur Zeit der Blutuntersuchung 1,48 °/oo betrug (ve1.B1.97 R und 24 d.A.).

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Es heißt am Ende des schriftlichen Gutachtens, daß eine endgültige Stellungrahme erst im Termin erfolgen könne (vgl.Bl.113 R d.A.). Die Hauptverhandlung hat einen anderen Sachver.:.1t ergeben. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte nur 8 Glas Cognac getrunken hatte und daß der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit 0,5°/oo betrug.

Richtig ist weiterhin, daß es in dem Krankenblatt der Privatklinik des Dr VW, in der der Angeklagte vom 19.November 1957 bis zum 15.Januar 1958 stationär und später ambulant behandelt wurde, heißt:

"Die Diagnose lautet: Psychopathie bei schwer gehemmter Persönlichkeit, bei der die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB keineswegs zu erkennen waren; jedoch werden evtl. die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB bei irgendeiner Straftat als möglich erachtet."

(vg1.B1.107 &.A.) Auch dies kann indessen der Aufklärungsrüge nicht zum Erfolge verhelfen. Der Inhalt des Krankenblattes betrifft einen Zeitraum, der vor der - am 4.August 1958 verübten -— Tat liegt. Die Zweifel, die er an der Zurechnunesfähigkeit des Angeklagten begründete, haben das Schwurgericht veranlaßt, Dr.Niedenthal als Sachverständigen zu vernehmen. Der bloße Umstand, daß der Sachverständige für den Zeitpunkt der Tat zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, verpflichtete das Schwurgericht nicht, einen zweiten Sachverständigen zu hören, Dies gilt um so mehr, als Dr, Wiegmann inzwischen in seinem Gutachten vom 26,.August 1958 erklärt hatte, er halte es zwar nicht für ausgeschlossen, aber auch nicht für wahrscheinlich, daß die Voraussetzungen 8 51 Abs.2 StGB vorgelegen hätten, und ausdrücklich gebeten hatte, nicht ihn, sondern einen anderen Sachverständigen zuzuziehen (vgl. Hülle B1.59 d.A.).

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts,

des

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daß Dr.Niedenthal Gerichtsarzt und Dr.Wiegmann Psychologe ist. Ob ein Gerichtsarzt oder ein Psychologe als Sachverständiger zugezogen werden sollte, hatte das Schwurgericht nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung, die es hierüber getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Der gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen. Die bloße Tatsache, daß das Urteil die Aussage des sachverständigen Zeugen Dipl -Psychologen Seemüller nicht wiedergibt, der den Angeklagten in der Klinik des Dr.Wiegmann behandelte, beweist nicht, daß das Schwurgericht die Aussage bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hätte. Der Tatrichter ist nicht verfahrensrechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen im einzelnen mitzuteilen, was alles das Gericht bei seiner Entscheidung über das Beweisergebnis geprüft hat.

3, Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen Verstöße gegen die 85 261, 267 und 338 Nr.7 StPO behauptet werden, sind in Wahrheit Sachrügen.

II. Sachrügen:

1. § 211 StGB setzt nicht voraus, daß die - vollendete oder versuchte — Tötung, bei der einer der Tatbestände des § 211 erfüllt ist, nach der besonderen Lage des Einzelfalles besonders verwerflich erscheine, Dies 'hat der Bundesgerichtshof durch den Großen Senat für Strafsachen bereits wiederholt entschieden (vgl1.BGHSt 9,385; 11,139). Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, besteht kein Anlaß,

2. Das Urteil stellt den - bedingten - Tötungsvorsatz in rechtlich einwandfreier Weise fest. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Schwurgerichts und gegen seine Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden.

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3. Zu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Auffassung, daß der Angeklagte die Tötung heimtückisch, aus Habgier und zu dem Zwecke versucht habe, durch sie eine andere Straftat zu ermöglichen,

Die heimtückische Art des Tötungsversuches wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Frau Pl diem Angeklagten mißraute, Nach den Feststellungen des Urteils mißtraute sie ihm nur deshalb, weil sie befürchtete, daß er in ihrer Wohnung irgend etwas stehlen wollte, wie er es bereits wiederholt getan hatte. Hierauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist, ob Frau Tim zegenüber der beabsichtigten Gewalttat arg- und wehrlos war, und ob der Angeklagte eine solche Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzte, als er mit der gefüllten Flasche derart auf ihren Hinterkopf schlug, daß die Flasche zersplitterte. Hieran kann bei dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, kein Zweifel sein.

Der Auffassung, der Angeklagte habe aus Habgier gehandelt, kann nicht entgegengehalten werden, daß der Angeklagte,. der unmittelbar zuvor 45 DM vertrunken und verspielt hatte, olıne Geld war. Der Zusammenhang des Urteils ergibt, daß der Angeklagte, der dem Alkohol und dem Spiel verfallen ist, sich durch die Tat Geld oder andere verwertbare Sachen verschaffen wolite, um weiter zu spielen. Wer aus einem solchen Beweggrund einen Menschen tötet oder zu töten versucht, handelt aus Habegier.

Ohne Rechtsirrtum ist auch die Auffassung, daß der Angeklagte zu töten versuchte, um eine andere Straftat, nämlich einen Raub, zu ermöglichen. Daß die Tötung und der Raub durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB versucht wurden, steht nicht ertgegen., Lie Tötung und die Straftat, die durch sie ermöglicht werden soll, brauchen

keine selbständigen Straftaten im Sinne des § 74 StGB zu sein. Es kenn auch Tat.inheit zwischen ihnen bestehen (vgl.BGHSt 7,325,327).

4. Das Urteil ergibt enigegen der Auffassung der Revision als !!berzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte sich bei dem Versuch, Frau Püwp:u vöten, auch der Umstände bawußt war, die den Tütungsversuch als Morädversuch kennzeichnen,

Daß der Angeklagte bei dem Tötungsversuch bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit der Frau PB ausnutzte, liegt bei dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, auf der Hand. Der Angeklagte trug die gefüllte Tlasche, mit der er auf Frau PB einschizgen wollte, so bei sich, daß diese sie nicht bemerken konnte. Er sah, daß Frau Pin, die ihm den Rücken zukehrte, am Ausguß arbeitete, Er "wiegte die verteidigungslose Zeugir in Arglosigkeit, indem er ihr versprach, er werde heute oder am nächsten Tage wiederkommen unä ihr noch den Ausguß streichen". Im unmittelbaren Anschluß an diese Äußerung schlug er mit der Flasche

auf Frau PO :i:..

Das gleiche gilt für die Moröierkmale "aus Habgier" und "um eine zendere Straftat zu ermöglichen". Zwischen dem Entschluß des Anreklagten, gegen Frau PD Cewailt anzuwenden, um Geld oder andere verwertbare Sachen wegzunehmen, und dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte mit bedingten Tötungsvorsatz nit der Flasche auf den Hinterkopf des Opfers schiug, lag nur eir kurzer Zeitraum, Der im Urteil festgestellte Sachverhalt enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich in dieser Zeit irgend etwas ereignet hätte, das Beweggrund und Ziel seines Hardelns aus seinem Bewußtsein hätte verdrängen können. Tas Urteli stellt weiterhin fest, daß der Angeklagte nach dem Schlag mit der Flasche "seh", daß Frau PB immer ücch "als iebendes Hindernis vor seinem beabsichtigten Diepbstahl stand". Damit bringt

a

es als Überzeugung des Schwurgerichis zum Ausdruck, daß der Angeklagte auch roch in diesem Zeitpunkt wußte, worauf es ihm letztlich aakan., Unnittelvar darauf würgte er Frau POEEEEEED am Hals, um zu erreichen, was er mit dem Schlag nicht erreicht hatte, nämlich Jdas Hindernis zu beseitigen, das dem beabsichtigten Diebstahl entgegenstand.

Hieran ändert auch nichys, daß der Angeklagte zur Tatzeit "affektiv gespannt" und "durch Alkohol enthemmt" war. Dies hatte nach den Feststellungen Ges Urteils nur zur Folge, daß sein Hemmungsvermögen - in geringem Umfange - beeinträchtigt war.

Die Entscheidungen BGHSt 3,194; 6,329; 7,325, auf welche die Revision verweist, betreffen Fälle, die wesentlich anders liegen.

5. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Nichtanwendung des § 46 Nr.1 StGB. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte aus An;st vor Entdeckung von Frau Pimp abließ und davonlief, weil Frau PO schrie und ihr Kind, das durch die Kampfgeräusche wach geworden war, wimmerte. Dies kann bei dem im übrigen festgestellten Sachverhalt nur so verstanden werden, daß der Angeklagte eine sofortige Entdeckung und damit zugleich eine Hinderung an der weiteren Tatausführung durch den oder die Entdecker befürchtete. Wer aus einem solchen Grunde die Tat aufgibt, tritt nicht freiwillig zurück,

6. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfasnge geprüft. Die Prüfung hat keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen lassen.

Tie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker