Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 23.10.1959 – 4 StR 410/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A_SER 410/88 2283 0717
IinNamnmen des Volkes In der Strafsache gegen
den arbeiter Erich Sch us St Kreis H@EB, geboren am @. > in H
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mißbrauchs einer Geisteskranken zum Beischlaf u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krunmme als Vorsitzender,
Bundesrichier Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstastsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Sustizangestellter > als Drimundsbeanter der Geschäftsstelle,
Tür Recht erkannts
Die Xevision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Bielefeld vom 11. Juni 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels zu tragen.
Die seit dem 12. Juni 1959 erlittene Untersuchungs
haft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Mißbrauchs einer geisteskranken Frau zum Beischlaf in drei Fällen, sowie wegen vollendeter und versuchter Unzuchi nit Kindern zu einer Gesamtigefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Wonaten verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht ange--
ordnet, daß der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt univerzubringen ist,
Der Angeklagte hat seine Revision auf seine Verurteilung wegen cllendeter Unzucht an Lieselotte AB una wegen versuchter Unzucht an Angelika Dee sowie die Anordnung seiner Unterbringung beschränkt. Obwohl sein Verteidiger in seiner danach bei Gericht eingegangenen Revisionspegründung auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Mißbrauchs der geisteskranken Ingrid Ki» zum Seischlaf angreift, ist die kevision nur in dem vom Angeklagten bezeichneten Umfang rechtswirksam eingelegt; denn der Verteidiger konnte die Revision des Angeklagten nicht gegen dessen Willen erweitern (§ 297 StPO).
Die Revision hat keinen Erfolg.
I: Das_Yerfahren
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Daß Lieselotte AB nicht in der Hauptverhandlung vor der Sirafkammer als Zeugin vernommen worden, sondem Ihre Anhörung durch Verlesung der Niederschrift über ihre aussage vor dem beauftragten Richter, dem Berichierstaiter der Strafkammer, ersetzt worden ist, stellt schon deshalb keinen Verfahrensverstoß dar, weil der Staatsanwalt. der Verteidiger und der Angeklagte mit diesem Verfahren einverstanden waren (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Nach den Niederschrifien über die Hauptverhandlung vom 4. und 11. Juni 1959 haben die Prozeßbeteiligten, nachdem der Verteidiger des An-
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seklagtien die Vernehmung der Zeugin beantragt haiie, den Be schluß der Strafkammer, daß dies durch ihren Berichtersiavter geschehen solle, und den weiteren Beschluß, daß die Niederschrift über die durch den Berichterstatter durchgeführie Vernehmung zu verlesen sei, widerspruchslos hingenommen (vgl. § 274 StPO). Daß in dem Unterlassen jedes Widerspruchs gegen die Verlesung der Niederschrift ein Einverständnis mit der Verlesung liegt, nachdem alle Prozeßbeteiligten schon gegen die Durchführung der vom Landgericht angeordneten Vernehmung des Kindes durch einen beaufüragien Richier nichts eingewendet hatten, ist anerkannt (vgl. NJW 1952, 1345, 1345 Nr. 19),
Das £inverständnis der Prozeßbeteiligten mit der Verlesung der Aussage der Lieselotte AED würde allerdings bedeutungslos sein, wenn die Umstände des Falles zur Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung gedrängt hätten 244 Abs. 2 StPO). Denn die Handhabung aller Verfahrensvorschriften stekt unter dem beherrschenden Grundsatz des 5 244 Abs. 2 SUPO, der den Umfang der von Amts wegen zu beobachtenden Aufklärungspflicht bestimmt {vgl. BGHSt 1, 94, 96). Indessen ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer insoweit ihre Aufklä-
zungspflicht verletzt hätte.
Zwar war der Angeklagte zur Zeit seiner Aburteilung noch nicht einschlägig vorbestraft. Aber die Strafkammer hatte in der Hauptverhandlung auf Grund des Sachverständigenguiachtens le Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte hochgradig schwa sinnig isi und "die Hemmungsmechanismen, die es einem normalen Menschen gestatten, bei aufsteigenden Triebimpulsen sein Tun und Lassen enisprechenä Sitte und Gesetz einzurichten, bei ihm auf niedriger Stufe verharren, so daß eine durch die bloße vegenwart eines weiblichen Wesens ausgelöste sexuelle | Anpetenz schon durch einige gewechselte Scherzworte oder unbeabsichtigte Berührungen. durch den zufälligen Anblick der
Oberschenkel oder der weiblichen Unterwäsche . die unterentwickelie Hemmungsbarrieren überspülen" UA S. 14, 15). Dazu
havie die Strafkammer sich davon überzeugt, daß der Angeklagte
sich im Juli 1958 an der am 9. EB 1953 geborenen Ange-
lika DEE einer versuchten Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB).
schuidig gemacht und im Juni 1958 unzüchiige Handlungen an der
am - WEB 1953 geborenen Marianne DB vorsenomnen haite, die denen an Lieselotte AED entsprechen. Im Fall Bredenkamp isi eine Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abs- 1 Nr- 3 StGB nur deswegen unterblieben, weil zweifel-- haft blieb, ob bei Begehung dieser Tat die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge vorangegangenen Alkcholgenusses nicht völlig beseitigi war und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB bei ihm vorgelegen haben. Aus dem Yerhalien des Angeklagten gegenüber Angelika DE und segenüber Marianne Dim konnte die Strafkammer schliessen, daß er, wenn ihn der Trieb reizt, sich in erster Linie an Kinder nersmacht. Sie konnie das in gewissem Grade aber auch aus seinem Verhalten gegenüber Ingrid es fo1- gern, da diese, wenngleich erwachsen, geistig auf der Stufe eines kleinen Kindes steht. Vermochie die Strafkammer danach davon auszugelen, daß das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten seiner geistigen Verfassung und seinen Neigungen enispricht, so mußte sich ihr die Notwendigkeit einer Vernehmung der zeugin in der Hauptverhandlung zudem deswegen nicht auiärängen, weil der Berichterstatter als beauftragter Richver, wie die Niederschrift über die Vernehmung Lieselotite ACEEEEEEED e15i0:, die Achtjährige sorgsam und in einer ihren Alter angemessenen Weise vernommen sowie seine Eindrücke über
die Wlaubwürdäigkeii der Zeugin in einem Vernerk niedergeschrie-
ben hat, der seine Vertrautheit mit kindlicher Psyche ersehen 1äß%, und weil den Mitgliedern der Strafksmmer zusätzlich möglich war, sich — anders als in dem vom Denat in BGHSt 9, 250 enischiedenen Falle -— vom Berichtersiatter über seine bei
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der Vernehmung der Zeugin gewonnenen Eindrücke mündlich unter. richten zu lassen. Zu alledem kommt hinzu, daß, wie das ange. fochtene Urteil ersehen 1äßi, die Zeugin CEED, "sine erfahrene Zriminalbeamtin", ebenso wie die als Zeugin vernommene Mutter des Kindes dessen ihnen gegenüber gegebene Darstellung über das Verhalten des Angeklagten "als erlebnisnahe empfunden" haben. Auch auf ihre Bekundungen konnte die Strafkammer - wie geschehen - ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten stützen.
II. Sachrüge
1. die rechtlichen Dariegungen des Landgerichts zum Schuldspruch in den Fällen AD und DEE lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Gleiches gilt von den Strafzumessungsgründen des Landgerichts, in denen es auch die nach § 44 Abs. 5 StGB und § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 St&B bestehende Strafmilderungsmöglichkeiten offensichtlich berücksichtigt hat. Insoweit fehli es
in der Revision auch an Beanstandungen im einzelnen,
2. Die Revisionsangriffe auf die Ausführungen zu § 42 b StGB schlagen fehl. Rechtsbedenkenfrei hat das Landgerichi in Übereinstimmung mit dem wutachten des Sachverständigen dargelegt, daß - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht — die tefahr einer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwariwenden Wiederholung strafbarer Unzuchtshandlungen beim Angeklagten auch nach dessen Strafverbüßung fortbesteht und daß dieser Gefahr nur durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wirksam begegnet werden kann. weil der Angeklagie weder an seiner geistig zurückgebliebenen Ehefreu noch an anderen Menschen einen Hali hat und weil auch eine Vormundschaft oder eine Polizeiaufsicht keine neuen Verfehlungen des AÄngeklagien verhüten kann. Zu Unrecht rügt die
nevisicen. daß die Strafkammer ihre Ansicht,eine Pclizeiaulsicht reiche nicht aus, nicht näher begründet habe. Das Urveil weist darauf hin, daß der Angeklagte als Straßenbauarbeiser "mal hier mal da arbeitet" und somit immer lrelegenheit zindet, mit Aindern zusammenzuireffen. Daraus erhellt die Ansicht der Strafkammer, daß eine Polizeiaufsicht keine ausreichende «iaßnahme darstellen würde, um den Erfordernissen der öffenilichen Sicherheit zu genügen. !
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu Trerwer-
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Krumme Sauer Martin
Bundesrichter Hoepner ist in den Ruhestand geireien und deshalb en der Unterzeichnung verhindert.
Krumme Flitner