Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 14.10.1959 – 2 StR 374/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_374/59 2259 082
Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen
den Malermeister Justus Gustav Friedrich (genannt FEB)
H OD zu: Ce, geboren zı EEE 1925 in RÜMM.Krs. TO, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannte
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 10. März 1959 wird verworfer.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 11. März 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Preisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus sowie zu zwei Geldstrafen von je 150 DM verurteilt. Perner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1.) Die Rüge, § 226 StPO sei verletzt, weil die Hauptverhandlung eine zeitlang in Abwesenheit eines Schöffen durchgeführt worden sei, ist nicht begründet. Zwar trifft es ausweislich der gerichtlichen Niederschrift zu, daß die an der Verhandlung teilnehmende Schöffin "sich erhob und dem Beratungszimmer zustrebte". Jedoch ist, wie dazu in der Niederschrift vermerkt
ist. die Hauptverhandlung gerade deshalb unterbrochen und
erst nach Rückkehr der Schöffin fortgesetzt worden. Dafür,
daß die Niederschrift hinsichtlich dieses Vermerks der ihr nach
§ 274 StPO zukommenden ausschließlichen Beweiskraft entbehre, fehlt jeder Anhalt. Was die Revision hierzu vorbringt. sind lediglich Vermutungen.
2.) Nicht dargetan ist auch der Vorwurf, dem Angeklagten sei entgegen der Vorschrift des § 240 StPO in der Hauptverhandlung nicht gestattet worden, Fragen an die vor der Zeugin SW vernommenen Zeugen zu richten. Das Recht der in § 240 StPO genannten Prozeßbeteiligten, darunter des Angeklagten, Fragen an Zeugen
zu stellen. ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Eines besonderen Hinweises und eines Vermerkes hierüber in der gerichtlichen Niederschrift bedarf es nicht. Die Prozeßbeteiligten brauchen nach der Vernehmung eines Zeugen durch den Vorsitzenden nur das dahingehende Verlangen zu äußern. Daß dies der Angeklagte hier in dem vor Anhörung der Zeugin S@EED Aurchgeführten Teil der Beweisaufnahme getan und das Gericht dem nicht entsprochen habe, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil muß dem Vorbringen der Revision, auf den Protest des Angeklagten habe man die Zeugin SEM zurückgerufen, um ihm Fragen zu ermöglichen, entnommen werden, daß das Gericht seinem Verlangen entsprochen hat, sobald es geäußert worden ist.
%.} Ton einer Verletzung des § 258 StPO kann keine Rede sein. Dem Angeklagten ist, wie die Revision selbst vorträgt und was auch das Protokoll ausweist, das Wort noch einmal erteilt worden, nachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seinen Antrag hinsichtlich der Gesamtstrafe berichtigt hatte. Damit ist der Vorschrift des § 258 StPO Genüge geschehen.
4.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafbestimmungen auf den festgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Was sie einwendet, ist im wesentlichen nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, unter Verwertung neuer, im Urteil nicht angeführter Tatsachen an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen.
Daß im Falle II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Zeugin SGB) die Erzählung des Angeklagten über den Fallschirmunfall unwahr war, ist entgegen der Behauptung der Revision im Urteil gesagt. Auf welchem Wege die Strafkammer zu dieser Feststellung gelangt ist, brauchte darin nicht angegeben zu werden. Im übrigen geht aus der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und deren Würdigung deutlich hervor, daß er die Unwahrheit dieser Erzählung eingeräumt und nur bestritten hat, die Zeugin um das Geld gebeten zu haben,
5.) Ebensowenig begegnet die Strafzumessung irgendwelchen rechtlichen Bedenken, Die Rückfallvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich des Betruges wie auch des Diebstahls überall rechtsirrtumsfrei dargetan. Die von der Revision behauptete Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Die Einwendungen der Revision erschöpfen sich vielmehr auch hier in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und können daher nicht berücksichtigt werden. Das Vorbringen, der Angeklagte sei, wie er sich eingelassen habe, seiner Arbeitsstelle wegen Krankheit ferngeblieben, findet im Urteil keine Stütze, Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie der
-5.
Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sind aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden.
Baldus “ Busch Dr. Dotterweich Scharpenssel Dr. Schalscha