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BGH Entscheidung vom 14.10.1959 – 2 StR 372/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 372/59 2259 094

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Konsulatssekretär Werner H GB aus rag vei Din GR: zevoren an ER 1926 in mu.

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Schärpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Oberstaatsenwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. iii bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenkläger Eheleute Siegfried und Dr. Grete DEEP wirä das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. März 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe (Vornahme einer unzüchtigen Handlung an dem Kinde Anna DEM im April 1958) verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß zur last gelegt, in den Jahren 1956 bis 1958 mit Kindern unter 14 Jahren in 11 Fällen unzüchtige Handlungen vorgenommen oder diese versucht zu haben, davon in drei Fällen mit dem zur Tatzeit sechs-, zuletzt achtjährigen Kinde Anna DEE: Die Strafkammer hat ihn - unter Freisprechung im übrigen - in vier Fällen, darunter in zwei Fällen wegen Vornahme unzüchiiger Handlungen an Anna DE, des vollendeten Verbrechens sowie in einem weiteren Falle des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, äieses begangen in Tateinheit mit Beleidigung, schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten auch in den Fällen des vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1I.Nr. 3 StGB zugleich wegen Beleidigung und wegen Körperverletzung zu verurteilen, hat die Strafkammer abgelehnt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Eheleute DEM als Nebenkläger mit der Revision und machen einen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend.

1.) Zulässig ist das Rechtsmittel nur, soweit die Beschwerdeführer befugt sind, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Diese Befugnis steht ihnen gemäß § 395 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 374 Abs. 1 Br. 2 und 3 StPO unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beleidigung und der Körperverletzung lediglich insofern zu, als dem Angeklagten vorgeworfen wird, mit der Tochter der Nebenkläger, Anna DEM, unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Allein in diesem Umfange sind daher.die Nebenkläger zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt, so daß die Revision, soweit mit ihr

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darüber hinaus die Aufhebung des Urteils schlechthin erstrebt wird, schon an der fehlenden Zulässigkeit scheitert. Im übrigen hat sie zum Teil Erfolg.

2.) Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Zwar ist den Beschwerdefülrern zuzugeben, daß das Landgericht über ihren Antrag vom 7. März 1959 auf Zulassung als Nebenkläger alsbald nach dessen Eingsng hätte entscheiden und ihre Ladung zur Hauptverhandlung hätte veranlassen müssen. Der erst am ersten Tage der Hauptverhandlung ergangene Beschluß über die Zulassung war versvätet. Indessen können die Beschwerdeführer hierauf die Revision nicht mit Erfolg stützen. Aus- “eislich der gerichtlichen Niederschrift ist die Zulassung während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ausgesprochen worden; diese Vernehmung ist nicht nur an demselben Tage weitergeführt, sondern auch noch am nächsten Verhandlungstage fortgesetzt worden. Die Beschwerdeführer und ihr Bevollmächtigter haben, wie die Niederschrift weiterhin ergibt, von der Zulassung ab der Hauptverhandlung beigewohnt, abgesehen von einem Teil der Beweisaufnrnahme, während dessen sie sich freiwillig entfernt haben. Sie hatten somit ausreichend Zeit und Gelegenheit, diejenigen Umstände zur Sprache zu bringen, zu denen nach ihrer Ansicht eine Erklärung des Angeklagten notwendig war, und konnten dessen Befragung dazu veranlassen. Im übrigen haben sie in der Hauptverhandlung die verspätete Zulassung nicht beanstandet und haben auch nicht um eine Wiederholung des bis zur Verkündung des Zulassungsbeschlusses verhandelten Teils der Hauptverhandlung gebeten.

3.) Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen eine nach ihrer Ansicht unrichtige und unzureichende Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wendet, ist ihr Vor-

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bringen unbeachtlich, weil das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens nach dieser Vorschrift keine der Nebenklage zugängliche Straftat bildet. Es sei aber bemerkt, daß die Berücksichtigung der Hirnverletzung des Angeklagten und des möglicherweise erst hierauf beruhenden Eintritts seiner abartigen Triebrichtung innerhalb der Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken begegnet.

4.) Daß das Landgericht eine Verurteilung des Angeklagten aus § 1§ 5 StGB abgelehnt hat, ist entge;en der Meinung der Revision nicht zu beanstanden.

a) Soweit der Angeklagte von dem Vorwurf, unzüchtige Handlungen mit Anna DEP vorgenommen zu haben, freigesprochen worden ist (Abschn. II 3 der Urteilsgründe), schied die “eglichkeit einer Verurteilung wegen Beleidigung des Kindes wie auch der Eltern aus tatsächlichen Gründen aus.

b) In den beiden Fällen der Verurteilung kam eine Anwendung des § 1§ 5 StGB wegen Beleidigung des Kindes aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht.

Zwar treffen die Erwägungen nicht zu, aus denen die Strafkammer das Vorliegen einer Beleidigung des Kindes verneint hat. Jede natürliche Person, also auch ein Kind, ist beleidigungsfähig, und jede mit einem Kinde vorgenommene unzüchtige Handlung enthält eine gegen das Kind gerichtete ehrenkränkende Kundgebung (RG JW 1933, 1589). Daß dies sich deren Charakter bewußt wird oder sie als Beleidigung empfindet, ist nicht erforderlich.

Indessen ist in diesen beiden Fällen neben der Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine solche aus § 1§ 5 StGB nicht möglich, weil der Taibestand

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jener Vorschrift im Verhältnis zu dem des § 1§ 5 StGB der engere ist. Durch diesen engeren Tatbestand wird der weitere der Beleidigung ausgeschlossen, so daß für eine Anwendung des § 73 StGB kein Raum ist. Eine andere Beurteilung würde nur dann geboten sein, wenn außer den Einzelhandlungen, die an sich die Merkmale der beiden Bestimmungen erfüllen, noch andere Einzelhandlungen nachgewiesen wären, die wohl den Tatbestand des § 1§ 5 StGB, nicht aber den des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklichen würden. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch hier nicht vor.

c) Von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Eltern hat die Strafkammer aus zutreffenden Gründen abgesehen. Sicherlich steht, worauf die Revision hinweist, ein minderjähriges, im Haushalt der Eltern lebendes Kind unter deren besonderem Schutz. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres hergeleitet werden, daß die Eltern durch die einem Kinde zugefügte Beleidigung stets mitbeleidigt seien. Es müssen vielmehr, wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, besondere Umstände hinzukommen, die einen unmittelbaren Angriff auf die ühre der Eltern erkennen lassen (vgl. RG IW 1936, 2229 ff). Solche Umstände sind im Urteil nicht festgestellt. Darin ist vor allem weder von einem besonderen nachbarlichen Vertrauensverhältnis die Rede, auf Grund dessen die Nebenkläger ihr Kind zu dem Angeklagten geschickt hätten, noch davon, daß dieser das Kind angehalten habe, seine Eltern zu belügen, und ihm, wenn es von dem Vorgefallenen erzähle, Schläge angedroht habe. Das alles sind neue von der Revision vorgetragene Tatsachen,

die in diesem Rechtszuge bei der Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde nicht berücksichtigt werden können und dürfen.

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5. a) Deshalb kann auch das Vorbringen der Revision, mit dem sie die Nichtanwendung des § 223 StGB bemängelt, keine Beachiung finden, soweit sie Ereignisse anführt, die im Urteil nicht wiedergegeben sind und darin nicht wiedergegeben werden konnten, weil sie sich erst nach dessen Verkündung zugetragen haben. Das gilt insbesondere für die angeblich nachhaltigen seelischen Einwirkungen auf das Kind, deren Vorhandensein die Revision unter Schilderung eines nach dem Urteil erfolgten Zusammentreffens des in Begleitung der Mutter befindlichen Kindes mit dem Angeklagten behauptet. An die Feststellung der Strafkammer, daß solche Beeinträchtigungen

- zur Zeit der Hauptverhandlung - nicht zu erkennen waren, ist das Revisionsgericht gebunden.

b) Die Nichtanwendung des § 223 StGB in dem ersten Falle der Verurteilung (Abschn. II 1 der Urteilsgründe) wird von den Darlegungen des Urteils getragen, nach denen der Angeklagte nicht überführt ist, durch seine Handlungsweise die von der Mutter äes Kindes an dessen Geschlechtsteil beobachteten Rötungen verursacht zu haben. Zu beanstanden ist hier nur, daß die Strafkammer den Angeklagten insoweit freigesprochen hat, obwohl er wegen derselben Tat aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist. Da eine Tat rechtlich nur einheitlich beurteilt werden kann, war für einen auf einen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkten Freispruch kein Raum. Dieser Mangel wirkt sich jedoch auf den Bestand des Urteils nicht aus. Er gibtauch zu einer Berichtigung des Urteilssvruchs keinen Anlaß, weil die darin zum Ausäruck gebrachte "PFreisprechung im übrigen" die Hichiverurteilung des Angeklagten in anderen Fällen umfaßt.

c) Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer eine Körperverletzung für nicht nachgewiesen erachtet hat, sind jedoch in dem zweiten Falle der Verurteilung (Abschn. II 4 der

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Urteilsgründe) nicht geeignet, die ablehnende Entscheidung

zu § 223 StGB zu rechtfertigen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte hier dem Kinde unter dessen kurzer Sporthose und dessen Schlüpfer vorn durch

das Hosenbein i n den Geschlechtsteil gegriffen hat. Ein Griff in den Geschlechtsteil eines erst achtjährigen Kindes dürfte im allgemeinen das Merkmal der körperlichen Mißhandlung verwirklichen. Im Hinblick hierauf hätte die Strafkammer diesen Umstand bei der Prüfung der Frage, ob das Verhalten des Angeklagten neben dem Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr.3 StGB auch den des § 223 StGB erfüllt, beachten und würdigen müssen. Da das nicht geschehen ist, kann in diesem Falle das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

6.) Dessen sonach gebotene Teilaufhebung hat zugleich den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die Strafkammer wird

also in der neuen Hauptverhandlung den Vorfall, der sich nach den — bisherigen - Feststellungen im April 1958 zugetragen hat, nochmals klären und unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter dem der Nebenklage nicht zugänglichen Gesichtspunkt eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1

Nr. 3 StGB, prüfen müssen. Falls sie wiederum zur Verurteilung des Angeklagten gelangt, wird sie dafür eine neue Einzelstrafe festzusetzen und aus ihr und den bestehengebliebenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben, über deren Aussetzung zur Bewährung ebenfalls zu befinden

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sein wird, sofern die neue Gesamtstrafe die bisherige in Art und Höhe nicht überschreitet.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha