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BGH Entscheidung vom 13.10.1959 – 1 StR 354/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 354/59 9308 082
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Stadtamtmann Albert HE aus VE, sort
geboren an EEE 1906,
wegen Bestechung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof il als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Januar 1959 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
1. Den Angeklagten lag zur Last, er habe als beamteter Leiter der Abteilung Baufinanzierung, Baumittelverteilung
und Sozialer Wohnungsbau der Stadt Villingen in den Jahren 1951 bis 1955 von dem Bauunternehmer Gustav Ei =: Gegenleistung für nicht pflichtwidrige Amtshandlungen mindestens 5.000,- DM erhalten und sich dadurch eines fortgesetzten Vergehens der einfachen Bestechlichkeit gemäß § 331 StGB schuldig gemacht.
Das Landgericht hat ihn von der erhobenen Anklage mangels Beweises Zreigesprochen.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten. Sie hat keinen ärfolg.
2. Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der Angeklagte
in den Jahren 1951 bis 1954 von dem Zeugen FEED nindestens 5.000,- DM. Er ließ sich jedoch in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen EÜEEEED Janin ein, dieser Gelübetrag sei als Vergütung für Wirtschaftlichkeitsberechnungen bezahlt worden, die er für mehrere Bauvorhaben des Zeugen anfertigte. Die Strafkammer hat diese Einlassung auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht als widerlegt angesehen.
Sie hat ferner angenommen, daß die Ausarbeitung solcher Wirtschaftlichkeitsberechnungen eine private, nicht in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung darstelle und zwischen der Zuwendung dieser Nebenbeschäftigung und der amtlichen Tätigkeit des Angeklagten kein Zusammenhang festgestellt sei.
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3, Die Strafkammer hat ihre Überzeugung ausreichend und ohne den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler begründet.
ae) Nach Auffassung der Revision hat die Strafkammer verkannt, daß die Anfertigung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Angeklagten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zuteilung öffentlicher Baudarlehen (sog. Lakragelder) stehe.
Die Rüge geht fehl.
Zu den "in das Amt einschlagenden Handlungen" im Sinne des § 331 StGB gehören einmal solche, die dem Beamten durch Gesetz und Dienstvorschri?ten übertragen sind. außerdem fallen auch Hanälungen darunter, die mit denjenigen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, die er nur vermöge seiner amtlichen Stellung vornehmen kann (R6St 69, 393, 394; 70, 166, 172; 77, 75 ££; RG HRR 1940 Nr. 872, BGHSt 11, 125, 127). Hierbei ist es bedeutungslos, ob die amtliche Tätigkeit nur eine vorbereitende oder unterstützende gegenüber der ausschlaggebenden Tätigkeit eines anderen Beamten ist (RG HRR 1942 Nr. 6795 RGSt 68, 251, 255). Dagegen fällt nicht darunter eine Betätigung, die einer solchen Amtstätigkeit nur gleichartig ist oder mit dem Amt oder Dienst in einer nur äusserlichen, losen Beziehung steht (RGSt 70, 166, 1725 77, 75, 76)»
Die Strafkamuer hat auf Seite 17 und 18 des Urteils ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargetan, daß die Anfertigung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen nicht zu den in das Amt des Angeklagten einschlagenden Handlungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung zu rechnen ist. Die Wirtschaftlichkeitsberechnungen sollen den Bauherrn über die Rentabilität des Bauvorhabens unterrichten. Sie stellen die Kanital- unä Bewirtschaftungskosten und die zu erwartenden Erträge der geplanten Bauten einander gegenüber. Der Angeklagte hatte als Beamter solche Berechnungen weder aufzustellen noch zu überprüfen oder auf
andere Weise zu bearbeiten. Als Sachbearbeiter für Baumittel- | verteilung hatte er zwar die Anträge auf Zuteilung öffentlicher Baudarlehen entgegenzunehmen und darauf zu Überprüfen, ob das Antragsformular vollständig ausgefüllt und ob Pläne und Finanzierungsnachweise vollständig miteingereicht waren. Auch wurden die von der Staätverwaltung Villingen gemäß
ziff. 11 des Formblatts abzugebenden Erklärungen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bauherrn geordnet und die angegebenen Mieten tragbar sind, zumeist vom Angeklagten vorbereitet (UA S. 5/6).
Für diese Tätigkeit kam jedoch den Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach den Feststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist, weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Bedeutung zu. In dem Antragsformular werden keine Angaben über die Rentabilität des Bauvorhabens verlangt. Die Prüfung, die der Angeklagte vorzunehmen hatte,richtete sich allein nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bauherrn. Es war weder erforäerlich noch üblich, Wirtschaftlichkeitsberschnungen mit den Darliehensamträgen einzureichen. Ans den Urteilsfeststellungen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die von dem Angeklagten gefertigten Berechnungen mit den Darlehensamträgen vorgelegt wurden. Entgegen dem Vorbringen der Revision gehörte es nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten, die Finanzierungsmöglichkeiten der Antragsteller zu überprüfen. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer auch nicht anzunehmen, daß das Ergebnis der Berechnungen, die der Angeklagte vornahm, von kinfluß auf die von ihm dienstlich zu prüfenden Fragen war, zumal da an der Leistungsfähigkeit des Bauunternehmens Eigeldinger kein Zweifel bestehen konnte (UA S. 8).
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Es handelte sich auch nicht um eine Tätigkeit, die dem Angeklagten gerade durch seine amtliche Betätigung ermöglicht wurde. Der Angeklagte erwarb sich, wie ausdrücklich festgestellt ist, die hierfür notwendigen Fachkenntnisse nicht in seinem Amt, sondern ausschließlich durch seine Tätigkeit bei der Gemeinnützigen Baugenossenschaft "Neue Heimat", deren Vorstandsmitglied er war und für die er solche Berechnungen anfertigte, wobei er anfangs noch Anregungen und fachtechnische Auskünfte bei einem Angestellten der Landeskreditanstalt in Karlsruhe einholte (UA S. 9). Es handelte sich somit um eine Arbeit, die jeder Sachkundige hätte ausführen können (vgl. RGSt 72, 70; BGHSt 11, 125 und IM Nr. 5 zu § 332 StGB). Es gehörte auch nicht allgemein zu den amtlichen Aufgaben des Angeklagten, Hypothekengelder an Bauwillige zu vermitteln oder sie Über Finanzierungsmöglichkeiten zu beraten. Mit Recht sieht es die Strafkammer schließlich als bedeutungslos an, daß der Angeklagte die private Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung seines Dienstvorgesetzten ausübte (RGSt 50, 252, 258; 77; 75, 7.
b) Dagegen könnte es zweifelhaft sein, ob nicht die Ausfüllung der Antragsvordrucke für die Gewährung der öffentlichen Baudarlehen, die der Angeklagte für den Zeugen Eigeldinger in dessen Privatwohnung in zwei Fällen vornahn, in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Angeklagten stand. Denn wenn es auch nicht zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörte, diese Formulare auszufüllen, so waren sie doch bei ihm einzureichen unä von
ihm zu vrüfen (vgl. BGHSt 11, 125).
Dies kann jedoch offen bleiben. Denn für das Urteil tragend ist die Annahme der Strafkammer, es habe dem Angeklagten jedenfalls das Bewußtsein gefehlt, daß durch die von
JR
Eigeldinger bezahlten Geldbeträge auch die Ausfüllung der Antragsformulare vergütet werden sollte (UA S. 19). Dieses Bewußtsein gehört zum inneren Tatbestand des § 351 StGB, was die Revision offenbar verkennt. Es handelt sich hierbei um eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob der Strafkammer bei ihren Erwägungen ein Rechtsfehler oder ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen ist. Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Die Strafkammer hat hinreichende Gründe für ihre Auffassung angeführt und keinen wesentlichen Gesichtspunkt außer acht gelassen. Während die Erstellung der Wirtschaftlichkeitsberechnungen eine oft wochenlange Arbeit erforderte, war die Ausfüllung der Antragsvordrucke, die damit in keinem sachlichen Zusammenhang stand, sehr einfach. Der dafür notwendige Zeitaufwand fiel überhaupt nicht ins Gewickt. Die gezahlte Summe blieb ferner bei weitem unter dem Betrag von 1 % des Bauwertes, den der Angeklagte in Übereinstimmung mit der Bekundung des Zeugen Schneider für die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen als angemessene Vergütung ansah. Es konnte auch nicht festgestellt werden, daß der Zeuge Eigeldinger die Ausfüllung der Vordrucke mitbezahlen wollte.
Ob die weitere Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht das Bewußtsein gehabt, daß die Ausfüllung der Darlehensamträge eine in sein Amt einschlagende Handlung sei, ausreichenä wäre, einen vermeidbaren Verbotsirrtum auszuschließen, kann daher ebenfalls dahingestellt bleiben.
c) Daß die bezahlte Geldsumme nicht als Gegenleistung für Bemühungen des Angeklagten um die Gewinnung erster
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Eypotheken für bigeldinger in den Fällen Bauvorhaben "Schwedendammstraße" und "Lorettostraße" in Betracht konmt, ist von der Strafkammer ebenfalls hinreichend und ohne Rechtisfehler dargetan.
d) Die Revision meint ferner, die Strafkammer habe den Begriff des "Ermessensbeamten" verkannt. Der Angeklagte
habe entgegen der Auffassung der Strafkamner bei der Bearbeitung der Darlehensamträge Ermessen auszuliben gehabt.
Der Revision ist zuzugeben, daß die von der Strafkammer angestellten Erwägungen nicht ausreichen, um die Möglichkeit einer Ermessensausübung bei dieser Tätigkeit allgemein zu verneinen. Der Umstand, daß die vom Angeklagten auf dem Antragsvordruck auszufüllenden Fragen nur mit "ja" oder "nein" zu beantworten waren, kann nicht entscheidend sein. Auch wenn der Angeklagte keine endgültigen Entscheidungen zu treffen, sondern nur die des Verteilerausschusses, in dem er nicht stimmberechtigt war, vorzubereiten hatte, konnte er Ermessen ausüben (vgl. u.a. RGSt 68, 255, 256; BGUSt 3, 143, 148;
RGH NIW 1957, 1079 und 1 StR 50/59 vom 2. Juni 1959).
Darin liegt jedoch kein für den Bestand des Urteils erheblicher Mangel.
Allerdings verletzt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ein "Ermessensbeaunter" schon dann seine Amtspflicht, wenn er eine Autshandlung unter dem Kinfluß eines gewährten oder in Aussicht stehenden Vorteils vornimmt, denn das Bewußtsein eines mit der Amtshandlung verbundenen persönlichen Vorteils nimmt ihm die innere Unbefangenheit und trübt regelmäßig sein Urteilsvermögen (u.a. RGSt 74, 251, 256; 77, 75, 78; BGHSt 3, 143, 146; 11, 125, 129, 1305 5 StR 108/58 vom 2. Juni 19585 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958; 1 StR 50/59 vom
<. Juni 1959). Jedoch gehört auch in diesem Falle zum Tatbestand der Bestechlichkeit, daß zwischen dem Annehmen eines Vorteils und der erwarteten Amtshandlung des Beamten ein Zusammenhang besteht, aus dem erkennbar ist, daß der Vorteil äie Gegenleistung für eine Amtshandlung bilden soll (RGSt 77, 75, 76 mit Zitaten). Daran fehlt es aber hier. Nach der Überzeugung der Strafkammer liegen keine Hinweise dafür
vor, daß Eigeldinger an üen Angeklagten im Hinblick auf die Behandlung seiner Darlehensamträge durch ihn irgendwelche Zahlungen leistete. Diese Annahme wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Das Unternehmen Eigeläinger gehörte
zu den leistungsfähigsten des ganzen Bezirkes (UA S. 8). Eigeldinger konnte in der für dieses Strafverfahren maßgeblichen Zeit bei seinen Darlehensgesuchen in jedem Falle von vorneherein mit einer Zuteilung in der beantragten Höhe rechnen (UA S.9). Da genügend Mittel zur Verfügung standen, machte im Verteilerausschuß nur die Unterbringung der Bindungsauflagen Schwierigkeiten. Eigeldinger übernahm jedoch für seine Bauvorhaben regelmäßig weit mehr Bindungsverpflichtungen, als es der Höhe der beantragten Mittel entsprach (UA 3. 8).
Unter äliesen Umständen ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer einen Zusammenhang zwischen der Zuwendung der Nebenbescdhäftigung und einer in das Amt des Angeklagten einschlagenden Handlung, sei es auch ganz allgemein im Sinne einer "Kontaktp2lege" nicht als festgestellt eracktet. Es hätte viel näher gelegen, einen Zusammenhang mit der privaten Tätigkeit des Angeklagten als geschäftsführenden Vorstianäsmitgliedes der "Neuen Heimat" anzunehmen. Der Angeklagte wirkte nämlich bei der Vergabe der umfangreichen Bauaufträge dieser Genossenschaft maßgeblich mit. Eigeldinger führte bis 1955 30 % ihrer Neubautenaus (UA S. 8). Für den Tatbestand des § 231 StGB ist dies jedoch ohne Bedeutung.
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Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem RGSt 77, 75 zu- » grundeliegenden Falle zu vergleichen. Dort war der Unternehmer, bei dem der Angeklagte eine Nebenbeschäftigung ausübte, gegenüber der Behörde des Angeklagten in einer schwierigen Lage. Außerdem empfing er dort für eine verhältnismäßig geringfügige Nebenbeschäftigung ein Entgelt, das fast so hoch war wie die Bezüge, die er für seine hauptamtliche Tätigkeit erhielt. Alle diese belastenden Umstände fehlen hier.
e) Die Revision rügt schließlich noch, daß die Strafkammer nicht den möglichen Zusammenhang der Zahlung mit der Zusage eines stäätischen Darlehens an Zigeldinger (UA S. 12/13) erörtert hat. Aus den Urteilsfeststellungen ist jedoch kein ) \ Hinweis darauf zu entnehmen, daß der Angeklagte dei der Gewährung städtischer Darlehen mitgewirkt hätte, vielmehr ist UA S. 7 ausdrücklich festgestellt, daß die Vermittlung von Hypotheken für einzelne Bauherrn nicht zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehörte.
£) Die übrigen Angrif’e der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung und können nicht zum Erfolg führen.
Die Strafkammer hat die im Urteil festgestellten Tatsachen erschöpfenä gewürdigt. Es ist nicht ersichtlich, daß ihr hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen ist. Auch sonst ist kein )i Rechtsfehler erkennbar.
4. Die Revision mußte daher als unbegründet verworfen werden. In
Da der Angeklagte verabsäumt hat, für die für Eigeldinger entfaltetie Tätigkeit die Genehmigung seines Dienatvorgesetzten einzuholen, und sich dadurch eines Dienstvergehens
erlegen.
Dr. Geier
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schuldig gemacht hat, sah der Senat keine Veranlassung, die ihm ir Rechtsmittelzuge entstandenen notwendigen Auslagen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Staatskasse aufzu-
Dr. Peetz willms Hübner Dr. Faller