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BGH Urteil vom 25.09.1959 – 4 StR 336/58

4. Strafsenat

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2283 056 v2

4_StR, 336/58

ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen

1.) die Zimmervermieterin Martha

aus DOWEEB, geboren am WM. in He: 2.) die Zimmervermieterin Olga B u 2 geborene Kb

aus DO, geboren am W. in in ED,

aus Do ‚ geboren an &

Hö@WB,

3.) die Zimmervermieterin re wegen fortgesetzter Steuerkinterziehung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25, September 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Mertin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt turen

als Vertreter der waltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Oktober 1957 werden verworfen, jedoch entfallen bei der Angeklagten Kl» im Urteilssatz (Nr. I 1) die Worte "einer gewerbsmäßigen Steuerhehlerei nach § 503 RAO und".

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Angeklagten betreiben seit Jahren Bordellbetriebe in der Iiibetrase in Do@iiiB. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben sie von 1950 bis 1953 baw. 1954 auf Grund eines vorher gefaßten Entschlusses laufend Tabakwaren (Zigaretten) zu Überpreisen an Dirnen und deren Freier verkauft, um sich einen mehr oder weniger ständigen Nebenverdienst zu verschaffen; die hierbei entstehende Steuerzuschlagsschuld haben sie nicht gezahlt. Die Strafkanmer hat die Angeklagten wegen fortgesetzier Steuerhinterziehung zu Geldstrafen und zum Wertersatz verurteilt. '

Den Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.

Es war zunächst zu prüfen, ob das Landgericht zur Entscheidung berufen war, da nach § 468 AbgO Üüher das Bestehen der Steuerforderung zunächst die Steuerbehörde zu entscheiden hat. Nach den Feststellungen (UA S. 8) haben die zuständigen Finanzgerichte und Finanzbehörden bisher nicht entschieden, ob ein Steueranspruch durch die Angeklagten verkürzt worden ist. Da eine steuerlich ordnungsmäßige Buchführung über den Zigarettenverkauf durch die Angeklagten fehlt und Steuerzeichen weder bezogen noch verwendet worden waren (§ 31 Abs. 4i. vV. m. §§ 10 bis 12 TabstG),auch ein Bestellbuch zum Bezug von Steuerzeichen (§ 25 TabStDB) nicht geführt wurde, könnte das Hauptzollamt die Grundlagen für das Entstehen der Steuerzuschlagsschuld nur durch Schätzung nach § 217 AbgO ermitteln. Hätte. es aber die Steuer auf Grund solcher Schätzungen rechts- -» kräftig festgesetzt, so wäre das Landgericht hieran

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nicht gebunden. Die Strafkammer mußte daher die Frage, ob und in welcher Höhe die Steuerzuschlagsschuld nicht entrichtet ist,’ selbständig rrüfen (BundessteuerBl. 1955, Feil 18. 559 ff).

I. traftreiheit kan len Angeklagten nicht gewährt werden, weil. die .Steuerforderungen, auf die sich die Haten beziehen, nicht bis zum 31. Dezenber 1952 entstehäet. wind (§ 4 Abe. 1 Wr. 1 a StrE 19). R: RS el,

Sa „gen Pi Die Strafkammer nat nämlich-ohne Rechtefehler vestgestellt, deß sich das strafbare Tun der Angeklagten jeweils als forbäenetzte Handlung derstellt, die bei allen Angeklagten im Jakre 1950 Degann und sich bei 2 big, 31. Juli. 1955 ergireckte, bei er 2 vis. 39. September .1954 und bei ZB pis 30. Noveniber 1953. Der: von. den Angeklagten mit, „Jeder Abgabe von. Zigaretten. zu Überpreisen - ‚geschuldete Steuenskschlag entstand und wurde fällig im Zeitpunkt der Preiserhöhung § 31 Abs. 2 Satz 3 Tapgte). Die Sheierforäerun- ‚gen sind | somit teilweige, erst nagk"äen 3. Dezenber

1952 entstahden. 2 s : .

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Zu Unrecht wenden die Beschwerdeführerinnen ein, die - fortgesetzte - Tat der Angeklagten müßte in zwei Teile mit der. Wirkung zerlegt werden, daß der Tatteil, der sich auf die bis zum 31. Degember 1952’ entstandenen Steuerforderungen beziehe, sunestiefänig sei. Diese

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“ Auffassung ist rechtsirrig. Die fortgesetzte Tat

ist rechtlich gesehen eine einheitliche Straftat,

die regelmäßig nicht in mehrere Einzeltaten zerlegt - werden kann. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, ist eine Abweichung von diesem Grundsatz zulässig (vgl. BGHSt 5, 1365 BGH

NIW 1956, 801 Nr. 20).

Gegen die von den Beschwerdeführern vorgenommene Auslegung des § 4 StPG spricht im übrigen die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift (wiedergegeben in BGHSt 7, 198, 201). Auch hieraus folgt, daß Straffreiheit für Steuervargehen, die sich auf Steuerforderungen beziehen, ur gewährt wird, wenn diese bis zum 31. Dezember 1952 entstanden sind.

Das trifft für eine fortgesetzte Steuerhinterziehung, äie sich teilweise auch auf nach diesen Zeitpunkt entstandene Forderungen bezieht, nicht zu (ebenso BGH 5 StR 64/56 vom 4. September 1956).

II. Die auf § 60 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge der Angeklagten Kb, der Zeuge KL habe nicht vereidigt werden dürfen, ist unbeachtlich, da der Sachvortrag der Revisionsschrift nicht erkennen läßt, inwiefern KIM an der Straftat der Angeklagten beteiligt gewesen sein soll.

III. Die von allen Angeklagten erhobene Sachrüge greift nicht durch.

1.) Der Begriff des "Kleinhandels" (8§ 25 und 31 TabStg) ist nicht verkannt.

Kleinhandel ist die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakwaren unmittelbar an Verbraucher, wie die ge.

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setzliche Begriffsbestimmung in § 25 Abs. 4 Satz 1 TabStG besagt (zur Auslegung des Wortes "gewerbsmäßigt vgl. das - zu § 15 des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906/15. Juli 1909 ergangene - Urteil RGSt 54, 230). Nach den Feststellungen haben die Angeklagten mehrere Jahre hindurch fortlaufend Zigaretten zu Überpreisen verkauft, um sich "eine mehr

oder weniger ständige Einnahmequelle zu verschaffen" (VA S. 6). Ein vor dem verbotenen Kleinhandel zu Überpreisen betriebener Verkauf an Verbraucher ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich. ebenso nicht der vorherige Einkauf unter dem Steuerwert des verwandten Steuerzeichens. Zulässig ist ein Verkauf im Kleinhandel zu einem höheren als dem Banderolenpreis vielmehr in jedem Falle nur dann, wenn spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher zum erhöhten Preis die Steuerschuld durch Verwendung von Zuschlagssteuerzeichen entrichtet wird.

2.) Der innere Tatbestand des § 396 AbgO i. V. m. §§ 25 und 31 TabstG, insbesondere die Kenntnis der Angeklagten vom Entstehen der Zuschlagssteuerschuld ist im Urteil ausdrücklich festgestellt (UA 3, 20,21). Die von den Revisionen hiergegen erhobenen Angriffe sind unzulässig, da sie sich lediglich ge-- gen die Beweiswürdigung richten. Innere Tatsachen, von denen die Strafkammer überzeugt ist, binden das Revisionsgericht genauso wie Kußere.

Im Urteil heißt es: Die Angeklagten'wußten, daß sie zur Nachentrichtung eines Steuerzuschlages wegen der Erhöhung des Kleinverkaufspreises verpflichtet waren", Das Landgericht hat seine Überzeugung darauf gestützt, daß der Angeklagte Bögp- dessen Verfahren abgetrennt worden war, erklärt habe, er sei

vor Jahren (etwa '952 oder 1953) durch die Angeklagten BU una OB vor dem Zeugen WEB "gewarnt" worden. Von diesem sei nach den Angaben Bö@> danals behauptet worden, die genannten Angeklagten verkauften Zigaretten zu "Überpreisen". Es ist ferner der Meinung, daß, wenn die Angeklagten OP und Bug damals durch Bö@p die fragliche "Warnung" erhalten hätten, es angesichts des in der Hauptverhandlung zuiage getretenen Solidaritätsgefühls der Bordellinhaber der Ibstraße jeder Lebenserfahrung widerspreche, anzunehmen, daß die übrigen Angeklagten von der Warnung keine Kenntnis erlangt hätten. Allerdings ist der Sinn der Warnung verschiedener Auslegung fähig. Sie hätte z. B. auch im Hinblick auf die zu entrichtenden Umsatz- oder Gewerbesteuern erteilt sein können. Wenn das Lanägericht davon überzeugt. ist, sie habe sich auf die Tabaksteuer bezogen, so liegt dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung. Zu einer weiteren Begründung war die Strafkammer nicht erpflichtet. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist bei der Beweiswürdigung nicht erkennbar.. Die Überzeugung von der Schuld der Angeklagten braucht nicht das Ergebnis zwingender" Schlüsse aus den einzelnen Beweistatsachen zu sein. Auch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die richterliche Überzeugung vom Tatgeschehen zu stützen (BGR NW 1951, 325 Nr. 26).

3.) Zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Steuerunehrlichkeit hat der Senat bereits im Urteil .NIW 1953, 1841 Nr. 22 ausgeführt, daß nicht notwendig ein täuschendes Verhalten des Steuerpflichtigen erforderlich ist; vielmehr genligt es, wenn dieser vor-

sätzlich bewirkt. daß die Steuerbehörde die Steuerpflicht oder deren Höhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt. ‘Das ist festgestellt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in diesem Falle darüber hinaus ein hinterhältiges Verhalten vorliegt. Entscheidend ist. daß die Angeklagten vorsätzlich bewirkt haben, daß die Steuerbehörde von den entstandenen Steuerforderungen nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Auf die Kenntnis der gesetzlich vorgeschriebenen Einzelheiten, in welcher Weise die Mitteilung des Steuerschuldners an die Steuerbehörde von dem Entstehen einer Steuerschuld zu erfolgen hat, kommt es für die Frage des Vorsatzes des Steuerschuldners und der Steusrunehrlichkeit nicht an.

4.) Die gegen üte Buweiswürdigung erhobenen Rügen sind unbeachtlich, auch soweit sie auf § 261 StPO gestützt sind. = a ‘

. Die Beweiswüräigung ist Sache des Tatrichters. Die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich. in diesem Punkte lediglich auf die Prüfung, ob die Feststellungen des Tatrichters eindeutig sind, keine Widersprüche aufweisen und den Denkgesetzen sowie den allgemeinen Erfahrungssätzen nicht. widersprechen (BGH NIW 1951, 413 Nr. 27). Fehler in dieser Richtung 1äßt das Urteil, wie oben dargelegt, nicht erkennen. IV. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die Strafverfolgung wegen der von der Angeklagten KB in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1950 begangenen gewerbsmäßigen Steuerhehlerei nach § 403 AbgO (Ankauf unverzollter amerikani- Ä scher Zigaretten) verjährt ist. Beim Fehlen einer

Pro-zehvoraussetzung darf aber keine Sachenischeidung ergehen; ein förmlicher Schuldspruch ist deshalb unzulässig. Der Senat hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Urteilsformel insoweit geändert.

Krumne Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Flitner