Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 25.09.1959 – 4 StR 337/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 337/58 2283 057
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Zimmervermieter Karl B iD aus reiED- Ei, geboren am @. HEEEEn ED ir DEREEED,
wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tür Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. Oktober 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte betreibt seit Jahren zwei Bordelle in der Iiibstraße in DEE. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hat er von 1950 bis 1955 auf Grund eines vorher gefaßten Entschlusses laufend Tabakwaren (Zigaretten) zu Überpreisen an Dirnen und deren Treier verkauft. um sich einen mehr oder weniger ständigen Nebenrerdienst zu verschaffen. Die hierbei entstehende Steuerzuschlagsschuld hat er nicht bezahlt. Die Strafxammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu Geldstrafe und Wertersatz verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Es war zunächst zu prüfen, ob das Landgericht zur Entscheidung berufen war, da nach § 468 AbgO über das Bestehen der Steuerforderung zunächst die Steuerbehörde zu entscheiden hat. Nach den Urteilsfeststellungen haben die zuständigen Finanzgerichte und Finanzbehörden bisher nicht entschieden, ob ein Steueranspruch durch die Angeklagten verkürzt worden ist. Da eine steuerlich ordnungsmäßige Buchführung über den Zigarettenverkauf durch den Angeklagten fehlt und Steuerzeichen weder bezogen noch verwendet worden waren (§ 31 Abs. 4 i. V. mit §§ 10 bis 12 TabStG), auch ein Bestellbuch zum Bezug von Steuerzeichen (§ 25 TabStDB) nicht geführt wurde, könnte das Hauptzollamt die Grundlagen für das Entstehen der Steuerzuschlagschuld nur durch Schätzung nach § 217 Abgü ermitteln. Hätte es aber die Steuer auf @rund solcher Schätzungen rechtskräftig festgesetzt, so wäre das Landgericht hieran nicht gebunden. Die Strafkamner mußte daher die Frage, ob und in welcher Höhe die Steuerzuschlagsschuld nicht entrichtet ist, selbständig prüfen ‘Bundessteuerßl. 1955, Teil 1 S. 359 ff).
l. Straffreiheit kann dem Angeklagten nicht gewährt werden, weil die Steuerforderung, auf die sich die Tat be-
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zieht, nicht bis zum 3l. Dezember 1952 entstanden ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 a StFG 1954).
Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß sich das strafbare Tun des Angeklagten als fortgesetzte Handlung darstellt, die vom 1. Juni 1950 bis 31. Juli 1953 dauerte. Der von dem Angeklagten mit jeder Abgabe von Zigaretten zu Überpreisen geschuldete Steuerzuschlag entstand und wurde fällig im Zeitpunkt der Preiserhöhung (§ 31 Abs. 2 Satz 3 TabStG). Die Steuerforderung ist somit teilweise erst nach dem 31. Dezember 1952 entstanden.
Zu Unrecht wendet die Revision ein, die - fortgesetzte - Tat des Angeklagten müßte in zwei Teile mit der Wirkung zerlegt werden, daß der Tatteil, der sich auf die bis zum 31. Dezember 1952 entstandene Steuerforderung beziehe, amnestiefähig sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig.
Die fortgesetzte Tat ist rechtlich gesehen eine einheitiiche Straftat, die regelmäßig nicht in mehrere Einzeltaten zerlegt werden kann. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, ist eine Abweichung von diesem Grundsatz zulässig (vgl. BGHSt 5, 136; BGH NW 1956, 801 Nr. 20).
Gegen die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung des § 4 StFG spricht im übrigen die Entstehungsgeschichte der Vorschrift (wiedergegeben in BGHSt 7, 198, 201): Auch hieraus folgt, daß Straffreiheit für Steuervergehen, die sich au? Steuerforderungen beziehen, nur gewährt wird. wenn diese bis zum 3l. Dezember 1952 entstanden sind. Das trifft für eine fortgesetzte Steuerhinterziehung, die sich teilweise auch auf nach diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen bezieht, nicht zu (ebenso BGH 5 StR 64/56 vom 4. September 1956).
4.
2. Der Begriff des "Kleinhandels" ($% 25 unä 31 TabStgG ist nicht verkannt.
Kleinhandel ist die gewerbsmäßige Abgabe von Tabak-
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waıcn unmittelbar an Verbraucher, wie die gesetzliche Begriffs-
bestimmung in § 25 Abs. 4 Satz 1 TabStG besagt (zur Auslegung des Wortes "gewerbsmäßig" vgl. das - zu § 15 des Zigarettensteuergesetzes vom 3. Juni 1906/15. Juli 1909 ergangene - Urteil RGSt 54, 230). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mehrere Jahre hindurch fortlaufend Zigaretten zu Überpreisen an Dirnen und ihre Freier verkauft, um sich "eine mehr oder weniger ständige Einnahmequelle zu verschaffen"
(UA 3). Ein vor dem verbotenen Kleinhandel zu Überpreisen betriebener Yerkauf an Verbraucher ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich, ebenfalls nicht der vorherige Einkauf unter dem Steuerwert des verwandten Steuerzeichens. Zulässig ist ein Verkauf im Kleinhandel zu einem höheren als dem Banderolenpreis vielmehr in jedem Falle nur dann, wenn spätestens bei der Abgabe an den Verbraucher
zum erhöhten Preis die Steuerschuld durch Verwendung von Zuschlagsteuerzeichen entrichtet wird.
3. Der innere Tatbestand des § 396 AbgO io Vo Me 8% 25 und 31 TabStG ist im Urteil ausdrücklich und rechtlich bedenkenfrei festgestellt (UA 16).
Nash den Ausführungen des Urteils war dem Angeklagten bekannt, daß bei Erhöhung des Kleinverkaufspreises für 2igaretten ein Steuerzuschlag zu entrichten ist. Bestritten hatte er allerdings, Zigaretten zu Überpreisen verkauft oder einen solchen Verkauf wissentlich geduldet zu haben. Die Strafkammer hat aber auf Grund der erhobenen Beweise in Zusammenhang mit dem Prozeßverhalten des Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Zigarettenverkauf zu Überpreisen sei "teils durch den Angeklagten selhst,
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teils für seine Rechnung mit seinem Wissen und Willen durch sein Personal, insbesondere durch die sogenannten Tag- und kachtfrauen" erfolgt (UA 3). Wenn der Tatrichter daraus gefolgert hat, der Angeklagte habe gewußt, daß er zur Nachentrichtung der Steuerzuschlagsschuld verpflichtet sei,
so ist dies eine mit der Revision nicht angreifbare tatsächliche Erwägung (vgl. BGH NJW 1951, 325 Nr. 26).
4. Der Senat hat zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmai der Steuerunehrlichkeit bereits im Urteil BGH NJW 1953, 1841 Nr. 22 ausgeführt, daß steuerunehrlich nicht nur der Steuerpflichtige handele, der - ähnlich einem Betrüger (§ 263 StGB) - durch ein auf Täuschung berechnetes Verhalten bei der Stuerbehörde einen Irrtum erzeuge oder erhalte, sondern auch der Steuerpflichtige, der durch Verschweigen der Steuerpflichtigkeit vorsätzlich bewirkt, daß die Steuerbehörde die Iteuerpflicht nicht zur Kenntnis nimmt und es deshalb unterläßt, die Steuer einzufordern und notfalls beizutreiben. Für die innere Tatseite des Vorwurfs der Steuerunehrlichkeit ist also erforderlich, daß der Angeklagte das Eintreten dieses Erfolges erkannt und gewollt hat.
Vorliegend besteht die Straftat des Angeklagten in einem pflichtwidrigen Unterlassen. Denn die Steuerzuschlagsschuld entsteht und wird fällig im Zeitpunkt der Preiserhöhung, und zwar für alle Erzeugnisse der gleichen Sorte, die sich in den Räumen des Betriebes befinden (§ 31 Abs. 2 Satz 3 TabStG). Zur Entrichtung dieses Steuerzuschlags sind Zuschlagssteuerzeichen spätestens im Zeitpunkt der Preiserhöhung zu verwenden (§ 31 Abs. 4 Satz 1 Tabste), chne eine solche Zuschlagversteuerung ist die Erhöhung des Kleinverkaufspreises durch den Händler verboten (Schröter, Das Tabaksteuergesetz, Anm. 3 zu § 31 TabStG). Ein solches Unterlassen ist dann steuerunehrlich, wenn der Täter wissentlich und willentlich die Steuerbehörde über das Bestehen oder
i2e Höhe der Steuerschuld in Unkenntnis hält (RGSt 61, 31, § 4; 61, 186. 188: 65, 95, 99). Das Vorliegen dieser Yoraussetzungen hat die Strafkammer in rechtlich bedenkenfreier Weise tatsächlich festgestellt. Hierbei ist es ohne Belang, das das Erfordernis der Steuerunehrlichkeit in anderen Fällen - und diese hat die Revision offensichtlich gemeint - nicht nur durch Verschweigen des Bestehens oder der Höhe der Steuerpflicht, sondern auch durch täuschende Verschleierungen erfülit werden kann (RGSt 61, 81, 84).
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5. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung erhobene Rüge, auch soweit sie auf § 261 StPO gestützt ist, ist unbeachtlich:
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die Aufgabe Jes Revisionsgerichts beschränkt sich in dieser Hinsicht lediglich auf die Prüfung, ob die Feststellungen des Tatrichters eindeutig sind, keine Widersprüche aufweisen und den Denkgesetzen sowie den allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widersprechen (BGH NJW 1951, 413 Nr. 27). Fehler in dieser Richtung 15ßt das Urteil, wie oben erwähnt, nicht erkennen.
Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen Flitner