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BGH Entscheidung vom 15.09.1959 – 5 StR 383/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2194 008

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer Artur G GEREEEEED aus DEEEEEEED, dort geboren am EEE 907,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.September 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des | Schwurgerichts in Braunschweig vom 11.Mai 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 11.Mai 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

I. Der eräeblich vorbestrafte Angeklagte ist schwachsinnig, leicht verletzlich und schnell crregbar. Eines Tages im November 1958 geriet er in der Wohnuaz von Bekannten mit seinem älteren Bruder Walter, durch dessen Verhalten veranlaßt, in Streit. Der Wohnungsinhaber forderte daraufhin die beiden Brüder auf, sich zu entfernen. Beim Fortgehen zog der Ingeklagts piötzlich ein feststehendes Messer (mit etwa 15 cn langer scharfer Klinge) heraus und stieß es in den Unterleib seines Bruders. Dieser starb an den Folgen des Stichs. Der Angeklagte floh nach seiner Tat und konnte erst acht Tage später aufgespürt werden.

Das Sehwurgericht hat ibn wegen Totschlags unter mildernden Umständen (§ 213 StGB) und in Anwerdung des § 51 Abs,2 StGB zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und außerdem seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Das Urteil unterliegt, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts. in vollem Umfang der sachlichrechtlichen Nachprüfung des Revisionsgerichts (§§ 344 Abs.l, 352 Abs.1 StPO). Der eine Verteidiger, Rechtsanwalt Piltz, hat das Urteil ganz angefochten (Revisionsbegründung vom 4.Juli 1959). Der andere Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.Kahn, hat allerdings mit seiner einen Tag vorher eingegangenen Revisionsrechtfertigung vom 3.Juli 1959 zum Ausdruck gebracht, daß die schwurgerichtliche Entscheidung nur bezüglich der Unterbringung angefochten werde. Diese Beschränkung war indes unbeachtlich. Denn der Angeklagte selbst hatte durch seine Revisionsschrift vom 19.Mai 1959 (Bd.II Bl1.62 d.A.) zu erkennen gegeben, daß er ‘eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang wünsche. Dadurch wurde

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die dem Verteidiger, Rechtsanwalt Dr.E@W8, in der Vollmachtsurkunde erteilte Rücknahmeermächtigung wirksam widerrufen. Die Beschränkung des Rechtsmittels durch diesen Rechtsanwalt hinderte somis die Gesamtnachprüfung des Urteils nicht, wie sie der andere Verteidiger mit seiner bereits erwähnten Revisionsrechtfertigung begehrt hat.

. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.

II. Das Schwurgericht legt dar, dem Angeklagten sei bewußt geweser, "daß ein derartiger Stich mit einem langen feststehenden Messer den Tod des Verletzten mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit herbeiführen konnte. Diesen möglichen Erfolg, den er an sich nicht wünschte, nahm er billigend in Kauf, weil er unbedingt an seinem Bruder Vergeltung für die von diesem erlittene Unbill und erlittenen Kränkungen üben wollte" (VA S.9). Er "billigte diesen möglichen Erfolg als unvermeidliche Begleiterscheinung seines auf schlagartigc Hılflosmachung des Bruders zielenden Handlungswillens. Er hat daher seinen Bruder ... bedingt vorsätzlich getötet, § 212 SteB" (UA S.13). Dies wird anschließendenä noch dahin erläutert, der Angeklagte habe "die naheliegende Möglichkeit, daß die Verletzung tödlich ‘ sein könnte, durchaus gesehen und sie als Risiko seines Handelns, von dem er keinesfalls abstehen wollte, gebilligt". Diese Darlegungen sind rechtlich möglich. Mit den sonst festgestellten Gesamtumständen und der geistigen Verfassung des Angeklagten sind sie, entgegen der Auffassung der Verteidigung, vereinbar. Die Benomnmenheit, auf welche die Revision besonders hinweist, war bloß für einen Augenblick eingetreten, auch nur leichten Grades (UA S.9 oben) und bestand nach der ersichtlichen Annahme des Tatrichters in Zeitpunkt der Tat nicht mehr.

Aus dem erschrockenen Ausruf: "Das wollte ich nicht!" (UA S.10) brauckte der Tatrichter nicht zu schließen, daß

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der Angeklagte seinen Bruder keinesfalls habe töten wollen. So pflegen sich sehr viele Gewalttäter zu äußern, wenn offenbar wird, was sie angerichtet haben. Dies hat das Schwurgericht sicherlich erwogen.

Der Begriff des bedingten Tötungsvorsatzes (BGHSt 7, 365 ff,369) ist vom Tatrichter nicht verkannt worden; vel. auch BGH 4 StR 104/56 vom 3.Mai 1956, 8.6: "Die Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes hängt ... nicht notwendig davon ab, ob dem Täter der Tod des Opfers zur Erreichung seiner wünsche erforderlich erscheint. Der Tod kann auch eine in Kauf genommene Nebenfolge sein." Die Verteidigung meirt nun, die entscheidende Feststellung im Urteil könne nicht durch Wiederholen des Gesetzestextes bezw. durch Zitieren von Kommentarstellen begründet werden. Dergleichen wäre allerdings rechtlich fehlerhaft (vgl. BGHSt 7,298 und RGSt 71,233). Der Ta$richter hat sich zwar bei seinen rechtlichen Ausführungen nach der ihm offenbar geläufigen Rechtsprechung des Bundesgericktshofs gerichtet. Er hat sich aber dadurch nicht verleiten lassen, dieser Rechtsprechung angepaßte abstrakte Feststellungen zu treffen, die dem zu entscheidenden Fall nicht gerecht wurden. Vielmehr hat sich das Schwurgericht seine Überzeugung auf Grund der Sachlage und des Ergebnisses der Beweiswürdigung im hier zu beurteilenden Fall gebiidet und auf den demnach für erwiesen erachteten Sachverhal+ die einschlägige gesetzliche Vorschrift angewandt (§ 267 Abs.1 Satz 1, Abs.3 Satz 1 StPO).

III. Die Revision (S.4 der Rechtfertigungsschrift des Rechtsanwalts PD) zipt zwar selbst zu, daß für den Angeklagten keine Notwehrlage gegeben war. Ihre Auffassung aber, der Angeklagte habe in vermeintlicher Notwehr gehandelt, scheitert an den eindeutig gegenheiligen, rechtlich möglichen Feststellungen des Tatrichters (UA 8.9,11./12).

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IV. Auch im übrigen begegnet der Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs.1 StGB) ist rechtlich einwandfrei verneint worden.

V. Die Angriffe gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet.

VI. Die Anordnung der Unterbringung (§ 42b Abs.2 in Verbindung mit Abs.1; § 51 Abs.2 StGB) läßt gleichfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

Die Angriffe der Verteidiger gegen die Ausführungen des Schwurgericht hierzu (UA S.16/17) greifen nicht durch. Die Unterbringung gemäß § 42b StGB "dient nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor weiter zu erwartenden Rechtsverletzungen" (BGH 1 StR 497/57 von 12.November 1957, S.6; Dreher/Maassen, StGB 3.Aufl.Anm.1 zu § 42b). Daß die früheren Straftaten auf dem Gebiet der Eigentumsverbrechen lagen, ist ohne wesentliche Bedeutung (LK, ö.Aufl. Arm.II b zu § 42b StGB). Zudem kann keine Rede davon seir, daß die jetzt abgeurteilte schwere Bluttat als "natürliche" Reaktion des Angeklagten zu werten sei. Vielmehr hat er sich durch sein früheres Verhalten und seine jetzige Tat als gefährlich erwiesen und wird es auch nach der Strafverbüßung nit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin sein Wer nicht davor zurückschreckt, den eigenen Bruder zu erstechen, der wird vor ähnlichen Gewalttaten gegenüber Fremden eher noch weniger Hemmungen haben. Es kann nicht erst abgewartet werden, bis dieser sozial unstete, leicht verletzliche und schnell erregbare Schwachsinnige demnächst wieder eine schwere Rechtsverletzung begeht.

Das Schwurgericht hat auch ausreichend dargetan, daß die von dem Angeklagten ausgehende - und, wie zu ergänzens für die Zukunft zu erwartende - Gefahr auf andere Weise nicht abzuwerden sei (UA S.17 unten). Aus den Darlegungen des Tatrichters ergibt sich insbesondere, daß der Angeklagte

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nach Strafverbüßung sich selbst überlassen bleiben würde, nachdem er sich durch Tötung des Bruders Walter seines wesentlichen Rückhalts beraubt hat.

Die Verteidigung macht allerdings geltend, der Bruder Moritz stehe noch heute zu ihm und kümmere sich sehr um ihn. Mit dieser tatsächlichen Behauptung kann die Revision Jedoch nicht durchdringen. Das Urteil nennt zwar diesen Bruder nicht ausdrücklich. Es spricht aber von den "älteren Brüdern" (UA S.2). Weiter erwähnt es, daß im Jahre 1950 das Landgericht in Hildesheim von einer Maßregel nach § 42b StGB deshalb absah, weil der Angeklagte beteuert hatte, er hoffe - von seinen Brüdern dabei unterstützt - die Kraft aufzubringen, sich endgültig von weiteren strafbaren Handlungen fernzuhalten (UA S.17). Er wurde aber danach erneut straffällig und erhielt im Jahre 1954 zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus. Jedenfalls besteht kein Anhalt dafür, daß der jetzt erkennende Tatrichter die Möglichkeit übersehen habe, daß der Bruder Moritz ausreichend für den Angeklagten sorgen und ihn von weiterer Gefährdung der Allgemeinheit oder einzelner ihrer Mitglieder abhalten könne. Dieser Bruder war von der Verteidigung (für ein anieres Beweisthema) als Zeuge benannt worden (Bd.II B1.33 d.A.). Dieser Antrag wurde durch Wahrunterstellung erledigt (B1.33 R.d.A.). In Richtung der jetzt in der Revision aufgestellten Behauptung ist kein Beweisamtrag gestellt worden.

VII. Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (§ 32 StGB) ist rechtlich richt angreifbar. Es mag zwar zweifelhaft sein, ob diese Tat eines zum Zorn gereizten Schwachsinnigen als Ausfluß ehrloser Gesinnung bezeichnet werden kann (UA S.16). Der § 32 StGB setzt indes ehrloses Handeln nicht voraus (BGHSt 5,198,199).

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VIII. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Sarstedt Siemer Schmitt Seibert Börker