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BGH Entscheidung vom 11.09.1959 – 1 StR 661/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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9253 065

1_StR_661/59

im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Cäcilia F eborene Schi aus CB Br, dort en h

Sachbezeichnung: BEP u.a. wegen Meineids

bat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung om 12. Januar i960, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willus Bunrdesrichier Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat EEE als Verireier der Bundesamwalischaft,

Justizangestellier ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannös

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts Ellwangen vom 11. September 1959, soweit es sie betrifft,

a) dahin geändert, daß der Ausspruch über die Unfühigkeit der Angeklagten, als Zeugin oder Sachverständi; eidlich vernommen zu werden, entfällt,

b) aufgehoben, soweit auf Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrectie erkannt Ist,

u Imfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels, an das Lanägericht surückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagte FEED wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu acht Monaten Gefängnis verurteilt; es hat ihr außerdem die kürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von swei Jahren eberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, ais Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Die Revision der Angeklagten, die Verietzung förmiichen und sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfo]

I. Der Schuläspruch wird von den Feststellungen getragen. Was die Revision hierzu vorbringt, beschränkt sici auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung, mit denen die Ange klagte in diesem Rechtszuge nicht gehört werden kann.

II. 1. Zum Strafausspruch beanstandet die Revision als Verfahrensmangel nach § 267 Abs. 5 StPO, daß die Straf kammer eine nach § 157 StGB wesentliche Möglichkeit der Strafmilderung übersehen habe.

Die Angeklagte hatte dem Mitangeklagten BED vor ibrer eidlichen Vernehmung auf dessen Drängen zugesagt, di von BED se»ünschte unwahre Aussage zu machen, mit der dieser seine Verurseilung wegen Diebstahls abwenden wollte Sie hate deshalo, so meint die Revisicn,möglicherweise befürchtet, sich durch eine wahre Aussage strafgerichtlicher Ver2olgung wegen Begünstigung auszusetzen.

Die richtig als sachlichrechiiiche Beanstandung des angefochtenen Urteils zu wertende Rüge geht Zehl.

- 3.

Das Landgericht ist nämlich zu Gunsten der Angeklag-. ten davon ausgegangen, daß diese mit ihrer unwahren Aussage die Gefahr einer gerichtiichen Bestrafung von sich abwenden wollte. Es stellt dabei auch auf denselben tatsächlichen | Vorgang ab, Aen die Revision im Auge hat, wertet ihn aller dings aus dem Blickwinkel der Angeklagten nicht als Be- ' günstigung, sondern als Verabredung eines Meineids (§§ 49a Abs. 2, 154 StGB). Das macht im Ergebnis keinen Unterschied.

2. Unrichtig ist auch die Meinung der Revision, die . Angeklagte habe im damaligen Verfahren wegen Verdachts der Begünstigung nicht beeidigt werden dürfen (§ 60 Abs. > St). Wegen ihrer bloßen Zusage, zu Gunsten des Becker falsch aus zusagen, konnte die Angeklagte nicht nach § 257 StGB strafbar sein; denn die Zusage für sich allein kann noch nicht! als Beistandsleistung im Sinne des § 257 StGB angesehen |! werden. Die möglicherweise in der unnahren Aussage selbst ' liegende Begünstigung kann die Anwendung des § 60 Abs. 5 : StPO nicht rechtfertigen, da diese Vorschrift nur eine

früher beeaneene Begünstigung betrifft (BGHSt 1, 360). |

5. Unzutreffend ist schließlich auch die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe bei der Strafzumessung in ı unzuiässiger Weise ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands vexwertet. Der Tatrichter durfte die Hartnäckigkeit, mit ' der die Angeklagte trotz verschiedener Vorhalte auf ihrer: unvahren Aussage beharrte, strafschärfend berücksichtigen“

+. Verkannt hat das Landgericht, daß es nicht auf Eidesunfähigkeit erkennen durfte und nicht zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gezwungen war, wenn es die | Voraussetzungen des § 157 StGB Dejahte ı§ 161 Abs. i StGB; BSH NSW 157, 550 Nr. 16). Tnsoweit konnte das "rieil keinen

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Bestand haben. Au? die neue Verhandlung wird das Landgericht also nach der Kannvorschrift des § 32 StGB über die Frage

der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu entscheiden haben.

dr. Geier Werner willms

Hübner Fischer