Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 24.07.1961 – 2 StR 595/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 595/61 2159 009
ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl zZ EB aus EEE pei Au. geboren an ED 1935 in Au,
wegen Diebstahls oder Hehlerci
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Jenuar 1962, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter kMeyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,
Oberstaatsanvalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter SERIEN als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 24. Juli 1961 wird ver-
worfen.
Jedoch entfällt die Einziehungsanordnung.
Der Angeklagte hat die Kosten des rechtsmi'ttels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei und wegen Betruges unter Einbeziehung mehrerer kinsatzstrafen - richtig: Einzelstrafen - aus einem früheren rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und gemäß § 40 StGB die Einziehung einer Reihe von Gegenständen angeordnet.
Hit seiner Kevision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soweit es sich gegen die Schuldsprüche, die kEinzelstrafaussprüche und den Gesamtstrafausspruch richtet. Ledizlich hinsichtlich der Einziehungsanordnung hat es Erfolg.
Die Strafkammer hat die Einziehung angeordnet, weil die Gegenstände, bei denen es sich um solche handle, die typischerweise beim Diebstahl von Kraftfahrzeugen verwendet würden, zur Begehung eines vorsätzlichen Vergehens gebraucht worden oder bestimmt gewesen seien. Diese allgemeine Erwägung rechtfertigt die Einzichung nicht. Die Vorschrift des § 40 StGB setzt voraus, daß die Gegenstände gerade für diejenige Tat verwendet wurden oder verwendet werden sollten, wegen der die Verurteilung erfolgt (R6GSt 44, 140, 142; 59, 250; BGHSt 13, 311; 36H, Urteile vom 11. März 1955 - 2 StR 517/54 - mitgeteilt von Dallinger MDR 1955, 395 - und vom 2. September 1959 - 1 StR 343/59 -). Als Grundlage für die Einziehung kommt hier nur die Verurteilung "wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei" in Betracht. Bei einer Wahlfeststellung zwischen mehreren Tatbeständen sind aber jeweils .die dem Angeklagten günstigeren Vorschriften des sachlichen Rechts anzuwenden (RGSt 68, 257, 262). In einem solchen Fall darf daher die Nebenstrafe der Einziehung nur ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen dafür bei jeder der möglichen Tatbestandsverwirklichungen vorliegen. Es kann dahinstehen, ob das für den Fall eines Diebstahls hinreichend festgestellt ist. Zu der von dem Angeklagten möglicherweise begangenen Hehlerei stehen die Gegenstände jedenfalls nicht in der vom Gesetz geforderten Beziehung. Die Einziehungsanordnung ist daher unzulässig und muß entfallen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat nach § 473 äbs, 1 Satz 1 StPO der Angeklagte zu tragen. Von der Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, besteht wegen der Geringfüsigkeit des Teilerfolges kein Anlaß.
Totterweich Scharpenseel : Menges
Kirchhof Neyer