Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 26.06.1959 – 4 StR 182/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2257 089 4_StR 182/59
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Hermann Sch EB zus ze, geboren am @. WED WW in zu,
wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ERENED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‚. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. Januar 1959 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
-2- Gründes
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung wurde nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB abgelehnt.
Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Strafrechts gerügt wird, führt zur Aufhebung - des angefochtenen Urteils und zum Freispruch.
Der Angeklagte war am 26. Februar 1958 zur abermaligen Leistung des Offenbarungseids vorgeladen worden. Beim Durchsprechen des Vermögensverzeichnisses mit dem Angeklagten diktierte der vernehmende Richter der Protokollführerin als Antwort des Beschwerdeführers unter anderm den Satz: "Ich arbeite jetzt bei der Firma WM und Schon _ in E@w". Sodann nahm der Richter, ohne Verlesung der_ Niederschrift, dem Angeklagten den Offenbarungs-
eiä ab. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte nur bis
zum 26. Januar ‘958 bei dem genannten Unternehmen gearbeitet.
Die Strafkammer begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit (§ 163 Abs. 1 StGB) damit, der Angeklagte ‚hätte auf das Diktat des Richters genau achten müssen, um ihn gegebenenfalls sofort zu berichtigen.
Er habe aber offenbar nicht ordentlich zugehört, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei.
Es mag davon ausgegangen werden, daß die Angabe des Arbeitsplatzes so wie sie im Protokoll stand; ‚unter den Eid fiel. Fraglich kann aber schon sein, ob in dem betreffenden Punkt überhaupt eine Aussage vorlag (RGSt 65, 2735 Schneider, GA 1956, 337 2).
LK
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Jedenfalls ist die Strafkammer der - insoweit unwiderlegten - Einlassung des Angeklagten nicht‘ gerecht geworden. Am Tag des Eidestermins herrschte starkes Schneetreiben, wodurch der Geschäftsgang beeinträchtigt wurde. Die Verhandlung gegen den Angeklagten wurde mehrfach unterbrochen. Der Richter ließ sich vom Angeklagten zunächst aufzählen, wo er in der letzten
Zeit beschäftigt gewesen war. Gerade, als dieser auf
die Frage: "Und wo waren Sie anschließend?" antwortete; "Bei der Firma WW und SchoiiD", kam ein Gerichtsbeamter herein und machte dem Richter eine diensiliche Mitteilung. Später ist der Angeklagte — unwiderlegt - nicht mehr gefragt worden, wo er (jetzt) arbeite.
An Einzelheiten des damaligen Verfahrensablaufs. konnte sich der Vollstreckungsrichter nicht erinnern (4 UA). Das Landgericht hält es für möglich, daß dieser infolge der häufigen Störungen und aus Zeitnot "den Faden verloren und den Angeklagten nicht deutlich oder gar nicht mehr nach seiner jetzigen Beschäftigung gefragt hat". Von dieser dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit ist für den Revisionsrechtszug auszugehen.
Darnach hat der Angeklagte aber die Wahrheit gesagt, nur die Niederschrift war unrichtig. Diese ist dem Angeklagten anschließend nicht vorgelesen worden. Lautes Diktieren ersetzt das Vorlesen nicht (Jonas/ Pohle, 18. Aufl. Anm. I zu § 162 ZPO). Hierauf weist der Verteidiger mit Recht hin. Hiernach ist nicht zu ersehen, welchen Anlaß der Angeklagte gehabt haben sollte, der Fassung des Diktats besondere Aufmerksamkeit zu schenken oder den Richter auf eine Unrichtig-
keit des Diktats oder der Niederschrift aufmerksam zu machen, zumal angesichts dieser mehrfach gestörten und eilig durchgeführten "Vernehmung". Bei dieser besonderen Verfahrenslage wäre es Sache des Richters gewesen, sich vor der Eidesabnahme davon zu überzeugen, daß der Inhalt der unter solchen Schwierigkeiten und Hindernissen zustande gekommenen Niederschrift auch dem entsprach, was:der Vollstreckungs-. schuläner ausgesagt hatte (vgl. Mittermaier, JW 1928, 912 zu Nr. 55). »
Nach alledem ist eine fahrlässige Eidesverletzung nicht dargetan. Da wegen der inzwischen verstrichenen Zeit weitere tatsächliche Erörterungen nicht mehr in Betracht kommen, ist der Angeklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, von hier aus freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO.
Rotberg Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner
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