Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 14.07.1959 – 4 StR 417/59
4. Strafsenat
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im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Büfetiier Heinz N NEED zus Eamp-St@iEp, geboren am &D. GEN GEB ir Eaip-Aup:
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 13. Norember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Proi.Dr, Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Mitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Fresmer? bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für necht erkannts
Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil
des zanägerichts in Essen vom 14. Juli 1959 nit
den Feststellungen aufgehoben und äie Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
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Die Strafkammer hat den Angeklagien wegen fahrlässigen Falscheides zu einer fteldstrafe von 100 DM anstelle einer verwirkten Gefläöngnisstrafe von 20 Tagen vexurteili, weil er ım Offenvarungseidsverfahren nach § 807 ZPO falsch geschworen habe, nach Abzug einer Lohnpfändung wöchentlich 35 IM zu verdienen, da er zu jener Zeit überhaupt nichts verdient habe.
Seine Revision muß Erfolg haben.
Nach den Fesisiellungen war der Angeklagte zur Zeit der Eidesleistung seit etwa einer Woche als Untervertreter gegen Provision für die Firna EIiD-A@ in Teib täiig. Er halte noch keine Aufiräge hereinbekommen und daher noch nichis verdient Das Landgericht hält es indes für möglich, daß der Angeklagte gemäß seiner Einlassung dem Gericht erklärt habe, er verdiene zur Zeit nichts; wenn er ein Einkommen haben werde, dann könne er allerdings wegen einer Lohnpfändung 55 IM wöchentlich ausgezahlt erhalten. Es sieht gleichwohl eine fahrlässige Eidesverletzung des Angeklagten darin, daß er die erwähnte anders lautende Erklärung nach Verlesung der Niederschrift und Belehrung über seine Schuldnerpflichten beschworen hai. Denn er mußte nach Auffassung des Landgerichts erkennen, daß sein Vermögensverzeichnis einen falschen Inhalt hatte. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, zu der er bei seinen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande gewesen sei, hätve er das falsche Vermögensverzeichnis nicht beschworen.
Es ist zwar richtig, daß der Angeklagte, wenn ihm - wie festgestelli — die Niederschrift mit seinen Vermögensangaben vor der Eidesleistung vorgelesen worden war, die Richtigkeit der im Protokoll festgehalienen Angaben, nicht seine Gevon abweichenden vorherigen Erklärungen beschworen, also einen falschen Eid geieistet hat. Er war auch verpflichtet,
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den Richver auf die Unrichtigkeit der ihm vorgelesenen Niederschrift hinzuweisen und die Beeidigung ihres Inhalts abzuletnen (anders nur Tür den Fall der unierbiiebenen Verlesung - 4 StR 182/59 vom 26. Juni 1959 in NJW 1959, 1834 Nr. 14).
Jedoch mangelt es an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite, da das Landgericht nicht erörtert hat, welche Vorsiellungen sich der Angeklagte bei der Eidesleistung ber den Sian der von ihm beschworenen Vermögensangaben genacht hai,
Wie die Belehrung des Vollstreckungsrichters im einzelnen lautete, ist im Urteil nicht festgestellt. Vielleicht kat ihm der Richter erklärt, daß alle Ansprüche aus einem Verireierverirag, auch noch nicht verdiente Provisionen für äie in Zukunft abzuschließenden Warenverkäufe, zu dem pfändbaren Vermögen des Vollstreckungsschuldners gehören und deshalb in dem Vermögensverzeichnis angegeben werden müssen (ReZ 138, 252; RGSt 71, 3005 Stein/Jonas, 17. Aufl. § 829 ZFC Anm, I i a). Es 1äßt sich daher nickt ohne weiteres ausschließen, daß der Angeklagte geglaubt hat, er müsse die künfiigen Forderungen aus dem Provisionsverhälinis in der
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er überhaupt schon Provision verdient habe oder nicht, und ohne dies erkennbar machen zu müssen, Möglicherweise hat er auf wrund solcher Vorstellungen auch die ihm vorgelesene Niederschrift in diesem Sinne verstanden, Wenn er deshalb
an der Richtigkeit der beschworenen Vermögensangaben nicht gezweifeivs haben sollte, müßte der Vorwurf der Fahrlässigkeit entfallen.
Das angefochtene Urteil muß hiernack aufgehoben und äie Sacile zur Nachholung der noch fehlenden Feststellungen zum inneren Tatbesiande des fahrlässigen Falscheides an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Rocberg Krumne Sauer
Lang-Hinrichsen Flitner
DU ern
PS