Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 19.06.1959 – 4 StR 129/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2262 073 AU
4_StR 129/59
ImNamnmen des Volkes In der Strafsache gegen
1. den Handelsvertreier Eugen V GEREE> eus Hop / PB; geboren an @. DB in Si;
2. äie Ehefrau Wilhelmine \ gguuz> Di: / aus Ho / PB, dort geboren am WB: ,
beide Angeklagte in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen vors&ätzlicher Brandstiftung u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichier Dr, Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwali Dr. Dr, EEE in der Verhandlung,
Obersvaatsanwalt GEREEND bei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter WB in der Verhandlung,
Justizangesiwellter bei der Verkündung als Urkundsbeamie der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Eugen W
wird das Urteil des Landgerichts in Bielefe
von 19. Juni 1958, auch zugunsten der Mitengeklagten Ehefrau Wilhelmine W ‚ mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zuch über die Kosien des Rechismittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagten sind Eheleute. Sie bewohnten Anfang 1958 ein Fachwerkhaus, das zum Gesamtgut der zwischen ihnen bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft gehörte. An 27. Januar 1958 war in dem Verfahren zum Zwecke der Zwengsversteigerung dieses Grundstücks der Versteigerungstermin durchgeführt worden, der mit dem Meistgebot eines Nachbarn der Angeklagten endete. Der Angeklagte haivte schon früher angedeutet, daß das Haus eher angestecküi werden müsse, als daß es weggehe; so könne man gleichzeitig euch die Versicherungssumme einstecken und die Schulden bezahlen. Er veranlaßte jetzt seine mitvangeklagte Ehefrau, nach einem von ihm entworfenen Plan am 3. Februar 1958 in seiner Abwesenheit das Stroh zu entzünden, das auf dem Boden des Speichers als Wärmedichiung in etwa bundstarker Schicht ausgebreitei war. Sie tet das, indem sie eine brennende Tüte in das Stroh warf, Dieses fing Feuer, doch wurden durch den Qualm Nachbarn und auf der Straße vorbeigehende Personen auf das Feuer aufmerksem, und von ihnen wurde die Feuerwehr so bald benachrichtigt, daß diese den Brand löschen konnte, da - wie das »endgericht feststellt - die Holzdecke überhaupt nicht in Flammen stand. Der entstandene Schaden bemuht im wesentlichen auf Wasserschäden, die durch das Löschen verursacht sind.
Die Strafkammer hat beide Angeklagten der vorsätzlichen Brendstiftung in Teteinheit mit Versicherungsbeirug für schuldig befunden und den Ehemann Vg> zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren, seine Ehefrau zu einer solchen von einem Jehre, sowie beide zu Geldstrafen verurteilt,
Die Revision des Angeklagien beanstandet das Verfah. ren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Mit einer Verletzung der Vorschriften der §§ 251 Abs. 1 Nr. 4 und 254 StPO kann sie hier schon darum nicht begründet werden, weil es sich bei jenen Vorschriften um die Grenzen handelt, innerhalb deren Niederschriften über die Vernehmung von Auskunftspersonen oder Angeklagten ver - le sen werden dürfen, eine solche Verlesung hier aber nicht stattgefunden hat. Vielmehr hat der Tatrichter seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten aus der‘ Zeugenvernehmung der Polizeibcamten co und TB und des Amtsgerichisrats Dr. KEEP ürer die An-- gaben der Ehefrau VD serionnen, die sie im Vorverfah ren bei ihren polizeilichen und richterlichen Vernehmungen über den Tatbeitrag ihres Ehemannes gemacht hevie. Des durfte er, An der Verwertung dieser Angaben war die Strafkammer auch nicht dadurch gehindert, daß die Ehefrau Vo in der Heuptverhandlung erklärt hatte, sie wolle nicht aussagen, soweit sich die Anklage gegen ihren Ehe-- mann richte. Das zwischen Mitangeklagten bestehende enge Familienbend gibt diesen kein "Zeugnisverweigerungsrechi" (BGHSt 3, 149). Es bestand auch keine Verpflichtung des sie im Vorverfahren vernehmenden Richters, sie "über die Bedeutung ihrer richterlichen Aussage zu belehren", wie dies die Revision annimmt. Die weitere Behauptung der Revision, die Ehefrau Tg habe in der Hauptverhandlung erklärt, der Angeklagte Eugen Weg habe von der beabsichtigten Tat nichts gewußt, wird weder durch die Verhandlungsniederschrift noch durch die Urteilsgründe bestätigt. Den dienstlichen Auferungen der an der Haupt-
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verhandlung beteiligten Hitglieder der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft 1äßt sich nur entnehmen, daß die Ehefrau ÜgW auch einmal sinngemäß erklärt haben kann, ihr Ehemann habe mit der Tat nichis zu tun; sie habe alles allein gemacht, Das steht eber nicht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, wonach der Ehemann Tg zwar den Tatplari entworfen hat, diesem Plan entsprechend aber bei der Tatausführung selbst nicht zugegen war.
"In Brand gesetzt" im Sinne dieser Strafbestimmungen ist ein Gebäude erst, wenn ein Bestandteil so vom Feuer erfaßt isi, daß er ohne Zündstoff selbständig weiterbrennt (BGHSt 7, 37, 38). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist erwieseu, daß nur der "Zündstoff", das Stroh, "gebrannt hat, Teile des Hauses dagegen überhaupt noch nicht Feuer gefangen hatten. Daher konnien die Angeklagien nur wegen versuchier Brendstiftung und wegen versuchten Versicherungsbetruges verurteilt werden.
Da der »eröffnungsbeschluß von vollendeter Brandsti[- tung ausging, mußten die Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 SiPO in der Heuptverhandiung hingewiesen werden. Wie sie sich daraufhin eingelessen hätten, insbesondere, ob auch dann noch die Ehefrau TBB bei ihrer Weigerung geblieben wäre, in der Heuptverhandlung etwas über die Beteiligung ihres Ehemanncs en dem Tatplen auszusagen, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen. Daher kann der Schuldspruch nicht schon in diesem Rechtszuge abgeändert, vielmehr muß das Urteil
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- und zwar gemäß § 357 StPO auch zugunsten der Ehefrau Vo - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Iandgerichi zurückverwiesen werden.
Rotberg Bundesrichter Dr.Seibert Hoepner ist beurlaubt und. kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg
Lang-Hinrichsen Flitner