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BGH Entscheidung vom 02.06.1959 – 5 StR 208/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 _StR 208/59

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Harry I ED aus Bw. geboren an ED 1927 in ME (Ostpreusen),

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juni 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltc in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 23.Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Straßenraubes (§§ 249, 250 Abs.1 Nr.3, 43 StGB) verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Ver- . fahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufbebung des Urteils.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, in denen die Revision einen Verfahrensverstoß sieht.

Die Saohrüge greift durch.

Zur Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB gehört, daß der Täter durch Anwendung von Körperkraft einen vorhandenen Widerstand gegen die Wegnahme brechen oder einen erwarteten Widerstand von vornherein unmöglich machen will. Erforderlich ist daher, daß zumindest nach der Vorstellung des Täters irgendein Widerstand gegen die Wegnahme zu erwarten ist (vgl. RGSt 67,183,186; 69,327, 330; BGHSt 4,210).

Das Urteil stellt diese Voraussetzung nicht fest. Sie kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zwar gegen CM Körperkraft angewendet, indem er diesem ein Bein stellte, um ihm, nachdem er zu Boden gefallen war, Geld aus der Geldbörse wegzunehmen. Das Urteil stellt aber auch fest, daß WB infoige Alkoholgenusses nahezu bewußtlos war und kaum gehen konnte. Es sagt weiterhin, daß GEB sich "in einem Zustand befand, bei dem der Angeklagte mit Widerstand nicht zu rechnen brauchte". CB stieg, als der Angeklagte ihm ein Bein stellte, gerade eine Stufe hinunter, die den Vorgarten des Lokals, das beide soeben

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verlassen hatten, vom Gehweg trennte. Die Feststellungen des Urteils ergeben weiterhin, daß Personen, die sich in dem Lokal aufhielten, durch das Frontfenster Vorgänge vor dem Lokal beobachten konnten. Der festgestellte Sachverhalt läßt also die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte sein Opfer nicht deshalb zu Fall brachte, weil er einen Widerstand GEW gegen die Wegnahme erwartete und von vornherein unmöglich machen wollte, dies vielmehr nur zu dem zwecke tat, Gi das Geld wegnehmen zu können, ohne dabei von Personen in dem Lokal bemerkt zu werden. War

es aber so, dann hat der Angeklagte keinen Raub, sondern einen Diebstahl (Rückfalldiebstahl) versucht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schnitt Börker