Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 02.07.1963 – 5 StR 228/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_228/63

ne

ImNamen des Volkes

In der Strafsache . gegen

1. den Vertreter Dieter > EEE .

ohne festen Wohnsitz

geboren ar EEE 190 ir Cup

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Taxenfahrer Hartmut F aus EB dort geboren am 1935,

wegen schweren Raubes

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Rörker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten BEE und FORD wirä das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20.November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.

In diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen-

8

- 3.

Gründe§

Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revisionen beider Angeklagter haben Erfolg.

Das angefochtene Urteil sieht eine Gewaltanwendung gemäß § 249 StGB bereits darin, daß der Geschädigte (- der die Taxe zunächst freiwillig bestiegen hatte -) in bewußtlosem Zustande aus dem Stadtinneren herausgefahren und "so des Schutzes der Innenstadt beraubt" wurde (UA S.4,9). Dem ist nicht beizutreten.

In dem Falle der Entscheiäung BGHSt 4,210, auf die sich die Strafkammer beruft, hatten die Täter einen völlig betrunkenen Mann, der vor einem Bahnhofe lag, "aufgehoben und mit sich genommen", um ihn auszuplündern. An einem finsteren und einsamen Ort schlugen sie ihn so, "daß er blutüberströmt mit einer Gehirnerschütterung liegen blieb", und zogen ihn bis auf die Unterhose aus (aaO S.211). Nur in einer Hilfsbegründung heißt es, die Angeklagten hätten schon dadurch Gewalt gegen ihr Opfer angewendet, daß sie es wegschleppten (aa0 S.212). Diese Rechtsansicht bindet nicht, weil die Intscheidung auf ihr nicht beruht. Außerdem betrifft sie einen andersartigen Sachverhalt. Denn die Täter trugen den Betrunkenen, der dabei auch schon unterwegs geschlagen wurde, weg, um ihn gegen seinen Widerstand, der von ihnen "erwartet wurde und von vornherein unmöglich gemacht werden sollte", gewaltsam auszuplündern. Im vorliegenden Falle lassen die Urteilsgründe offen, ob die Angeklagten, als sie mit dem bewußtlosen Piilbweiterfuhren, nur die später durchgeführte Absicht verfolgten, ihm an einem geeigneten Orte Geld und Wertsachen heimlich, d.h. so wegzunehmen, daß er selbst es nicht bemerken und andere es nicht beobachten und verhindern konnten,oder ob sie auch einen von ihnen erwarteten Hliderstand unmöglich machen wollten.

Im ersten Falle läge nicht Raub, sondern Diebstahl vor (5 StR 208/59 vom 2.Juni 1959).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting