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BGH Entscheidung vom 19.12.1961 – 1 StR 486/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AS 1_StR 486/61 2108 019

im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Dr. Kunibert M iD av: VE: geboren am EEE 1907 in em:

- Sachbezeichnung: SW u.A. -

wegen Begünstigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundssrichter Dr. Willms Bundeszichtor Dr. Hübner

Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Lanägerichtsrat rad bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Juni 1961 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Verpflichtung der Staaiskasse zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten an das Landgericht zurückverwiesen; dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscnei-

dene Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Beschwerdeführer war der Begünstigung des Arztes Dr. KUB angeschuldigt. Gegen diesen war, als cr sich gerade auf einer Augslandsereise befand, der Verdacht eines Abtreibungsverbrechens aufgekommen; er ist inzwischen wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt. Zu der Abtreibung hatte ihn sein Freund Se ange - stiftet, der aus diesem (und anderem) Grunde in Untersuchungshaft genommen worden war, seine Schuld insoweit eingenotanden und den Angeklagten mit seiner Vertcidigung beauftragt hatte. Für Dr. KU führte der Angeklagte, wie schon früher einmal, eine andere Sache; in dem Abtreibungsfall war er nicht zu seinem Verteidiger bestelli. Die Anklage warf ihm vor, Dr. Kü durch seine Frau veranlaßt zu haben, aus dem Ausland nicht in das Bundesgebiet zurückzukehren, um der Bestrafung wegen Abtreibung zu entgehen. Das Landgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen. Da Frau KilfPin:r Zeugnis verweigerte, meinte es nicht feststellen zu können, was der Angeklagie mit ihr verabredet hatte. Es hat jedoch abgelehnt, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Dagegen wendet sich die Revision, die der Senat für rechtzeitig ansieht, mit der Sachrüge. Sie hat Erfolg.

I. Das Urteil kann mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben.

1. Rechtlich bedenklich ist es schon, daß sich die Strafkanmer "allein" infolge der Zeugnrisvorweigerung der Frau Ki gehindert sah, die Unschuld des Angeklagten für erwiesen zu erachten. Die Weigerung eines Zeugen, vor Gericht auszusagen, kann je nach den Umständen des Falles,

nach ihrem äußeren Anlaß und inneren Beweggrund, dem verhandelten Sachverhalt, dem persönlichen Verhältnis

des Zeugen zum Angeklagten und anderem sehr verschieden, bald zu Gunsten des Angeklagten, bald zu seinen Ungunsten gedeutet werden. Sie kann daher zwar in Verbindung mit solchen Einzelheiten für die richterliche Überzeugung Bedeutung gewinnen, ist aber, aus dem Zusammenhang geöst und allein genommen, nicht beweiskräftig und daher unverwertbar (vgl. BGHSt 2, 351, 353).

2. Ähnlich bedenklich ist die Annahme der Strafkammer, gegen den Angeklagten bestehe aus dem Grunde noch Tatverdacht, weil.der Inhalt seines Gesprächs mit Frau KU wegen ihrer Zeugnisverweigerung "völlig offen" sei. Ist es nach Meinung des Landgerichts ebenso möglich, daß der Beschwerdeführer den Arzt durch den Ratschlag, im Ausland zu bleiben, der Strafe entziehen wollte, wie daß om ihn dadurch nur vor drohender Untersuchungshaft bewahren wollte oder so die Haftentlassung seines Auftraggebers SW sher erwirken zu können meinte oder daß ihn eineetwaige Aussage der Zeugin gar enilastet hätte, so kann von einem begründeten Verdacht der Begünstigung gegen ihn keine Rede mehr sein. Die Absicht, Untersuchungshaft von jemand abzuwenden, genügt nur dann für § 257 StGB, wenn der Täter zugleich. die Untersuchung selbst behindern oder vereiteln will, wie das Landgericht an sich richtig erkannt. hat,

5. "Unabhängig" von der Aussageverweigerung der Freu Kö entnimnt die Strafkammer verschiedenen Einzelungtänden "einen gewissen Verdacht" gegen den Angeklagten. “Auch dabei verfährt sie indes nicht folgerichtig. Nach ihrer Ansicht konnte der Beschwerdeführer "kaum damit

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rechnen", Frau Küf (vie er es nach seiner Kinlassung beabsichtigte) dafür zu gewinnen, ihren Mann zu baläiger Rückkehr aus dem Ausland zu bestimmen; denn dies war offenbar ihren eigenen Absichten entgegengeseizi. Dann ist es aber gerade nicht unverständlich —- wie die Strafkammer meint -, daß er sie unter einem Vorwand zu einer Rücksprache bat. Denn bei Angabe des wahren Grundes hätte sie seiner Einladung möglicherweise keine Folge geleistet. Eine andere Frage ist es, ob nicht Ttrotzden die Annahme nahe liegt, der Vorwand habe dem Angeklagten nur zur Verschleierung einer anderen Absicht gedient, sei es vor seinem Büropersonal oder vor polizeilicher

Übervachung.

II. Es verbleibt dem Urteil zufolge an Verdachtsgründen, daß der Beschwerdeführer bis zur Hauptverhandlung leugnete, den Besuch der Frau Küfgp selbst erbeten zu haben, und daß diese ihrem Ehemann, wie die Strafkammer durch dessen Bekundung für erwiesen hält, als Bitte des Angeklagten übermittelte, er (KügiW) möge im Auslend bleiben, damit er (der Angeklagte) seinen Auftraggeber ss "freibekomme", Es ist Sache des Tatrichters zu entscheiden (BGH IM Nr. 12 zu § 467 Abs. 2 SiPO), ob diese Umstände -— sei es für sich allein, sei es in Verbindung insbesondere mit der Zeugnisverweigerung der Frau Kö - solchen Tatverdacht gegen den Beschweräcführer begründen; daß es nicht gerechtfertigt wäre, ihm die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob nach der von Dr. KÜfW@ pekundeten Mitteilung seiner Frau über das Ergebnis ihrer Unterredung mit dem Angeklagten deren Inhalt wirklich "völlig offen" bleibt, wie das Landgericht bisher annahm. Seine (stillschieigende) Erwägung, daß es die Absicht des Angeklagten,

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Dr. Ki zu begünstigen, nicht ausschlösse, falls er aGüssen Verbleiben im Ausland als ein Mittel nutzen wollte, die Haftentlassung seines Auftraggebers Schmitt zu erwirken, trifft rechtlich zu (BGHSt 4, 107). Dem Hinveis des Angeklagten, zur Verteidigung seines Auftraggebers SED sei der ihm zur Last gelegte Rat an Dr. Ku denkbar ungeeignet und geradezu widersinnig gewesen, hat die Strafkammer deswegen kein entscheidendes Gewicht beigemessen, weil der Haftbefehl gegen SW. wie für den Beschwerdeführer offen zu Tage gelegen habe, ohnehin nicht habe aufrechterhalten werden können, falls Dr. Küggmp nicht nach einiger Zeit aus dem Ausland zurückkehrte, Auch das ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Denn dem Angeklagten war damals nicht bekannt, daß gegen SED auch der Verdacht schwerer Bestechlichkeit bestand; der Hafibefenl wurde erst später auf diese Beschuldigung erstreckt. Irrig ist auch die Meinung der Revision, das Verhalten dos Angeklagien sci, wie es ihm zur Last gelegt wurde, für § 257 StGB überhaupt nicht tatbestandlich, sondern allenfalls als Anstiftung zur Begünstigung faßbar. Erst recht irrt sie in der Annahme, daß dies dann für die Auslagenentscheidung rechtlich erheblich sein müsse.

III. Die Strafkammer hat die Kostenentscheidung gegen den Beschwerdeführer nur mit dem Hinweis auf § 467 STPO begründet. Daher bleibt es unklar, ob sie sich rechtlich gehindert glaubte oder es gemäß § 467 Abs. 2 S. 1 SiPO für unangemessen ansah, der Staatskasse seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Sie wird sich in dem neuen Urteil zu diesem Punkt ausdrücklich äußern müssen. Hält sie keinen begründeten Tatverdacht mehr gegen den Angeklagten für gegeben, so muß sie prüfen, ob es sich gemäß § 467 Abs. 2 S. 2 Halbe. 9'792 YHartEntschg verbietet, ihm die

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notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu ersetzen. Erachtet sie wie bisher weder seine Unschuld für erwiesen noch den Tatverdacht für genügend ausgeräumt, so kann sie sie der Staatskasse dennoch nach ihrem Ermessen überbürden. Sie ist jedoch rechtlich daran gehindert, wenn der Beschwerdeführer das Verfahlun gegen sich (mindestens) fahrlässig verschuldet hat (WCHSt 11, 383, 388 f; BGH

1 StR 169/59 vom 2. Juni a Dabei muß das Landgericht die Entscheidung vom Boden dey bisherigen Feststellungen treffen. Neue Beweiserhebunger\ 18ßt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgameinen nur zur Klärung der Frage zu, ob der Angeklagte dar Verfahren gegen sich selbet schuldhaft herbeigeführt hat (BGHSt 7, 153, 155; 13, 149, 155; 15, 78; BGH LM Nr. 12 zu § 467 Abs. 2 StPO).

Dr. Geier Seibert _ willms

Hübner Mai

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