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BGH Entscheidung vom 10.07.1959 – 4 StR 219/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen

1. den Fahrlehrer Wi1li_G CET : us DE: MU IT 7

geboren am in Ei; . 2. die Ehefrau Anni G un. geb. Bro@iB eus Di» geboren am @; in Nr >, u

wegen Sittlichkei taverbrechens Udo

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hat der 4o Strafsenat des Bundesgerichtshofs if- i-der Sitzung vom 10. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter |.Dr. Flitner als beisitzende Richter, 0

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt EB ‚ei:

Eder Verkündung . u Zr als Vertreter der Burdesanwaltschaft, u *

Justizangestellter MD als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

Marlies sure

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil u des Landgerichts in Essen vom 23. Januar 1959 insoweit F mit den Feststellungen aufgehoben, als es den Änge- E kiagten Willi Gm von der Anklage eines Ver- : brechens nach den 174 Nr. 1, 176 Abs, 1 Nre 1, 73 StGB und seine Ehefrau von der Anklage der ‚Beihilfe. ® hierzu freigesprochen hat. !

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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- % handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das lendgericht in Bochum zurückver-- wiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von ‘Rechts wegen

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Gegen die angeklagten Eheleure CNN war das Haupiverfahren eröffnet worden, weil sie hinreichend ver-

dächtig erschienens

1. Willi GEB fortgesetzt nandeind

a) einen seiner Erziehung und Aufsicht anvertrauten Menschen unter 21 Jahren zur Inzucht mißbraucht

b) und in Tateinheit damit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frau zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt zu haben,

2, Anni Ce, ihrem Ehemann zur Begehung jenes Verbrechens durch Tat wissentlich Hilfe geleistet zu haben,

3. beide Angeklagte durch eine weitere selbständige Handlung vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt zu haben.

Den Angeklagten wurde vorgeworfen, diese strafbaren Handlungen gegen die 18-jährige Edith MED begangen zu haben, die aus Mitteldeutschland zu ihnen gekommen, bei ihnen als Hausgehilfin mit Familienanschluß eingestellt und in ikren Haushalt aufgenommen werden war.

Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten freigesprochen.

Die Revision der Staatsenwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt verireien wird, beansiandei das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Angeklagte Willi GeuuiiEEEE» von der Anklage eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und seine Ehefrau von der Anklage wegen Beihilfe hierzu freigesprechen worden sind.

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1. Die Strafkammer hält den Angeklagten für nicht nach § 174 Nr. 1 StGB strafbar, weil das Möächen dem Angeklagten nicht im Sinne dieser Vorschrift "anvertraut" gewesen ' sei,$ Nach dem in der Sowjetzone geltenden Recht sei Edith mit /; 18 Jahren volljährig geworden, auch hätten ihre Eltern nicht mit den Angeklagten vereinbart, daß sie die weitere Erzie- ! hung übernehmen sollten. Daher habe sich der Angeklagte aud als Haushaltungsvorstand nicht für die gesamte Lebensfüh-

rung seiner fausangestellten verantwortlich fühlen müssen. 4

Hierzu verweist die Revision auf das über die Zurech-. nungsfähigkeit des Angeklagten und über seine Beweggründe i zur Tat erstattete schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Albrecht (besonders HA Bi. 87), wonach der Angeklagte dem Sachverständigen gesagt hat, er habe sich für das Mädchen verantwortlich gefühlt und sei, als Edith an einem , der ersten Tage erst nach Mitternecht nach Hause gekommen sei, sehr erbost gewesen, als er Teststellen mußte, daß eing junger Mann unien an der Tür stand, ferner auf das schrift“ liche Gutachten des Sachverständigen Dr. Arntzen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin MED. der das Mädchen als "Hiifsschultyp" bezeichnet, dessen intellektuelles Leist gs: vermögen unter dem Durchschnitt seiner Altersstufe liegt .: (HA Bl. 58), und als einen geistig recht primitiv veranlagten Menschen, der gewonnene Erfahrungen nicht immer auszu- ! werten versteht und daher Gefahr läuft, in seiner Gutmütig-. keit von anderen ausgenutzt zu werden (HA 57 unten). Fi

Die Revision führt zutreffend aus, daß, dieser Inhalt der Akten den Tatrichter hätte veranlassen sollen, die beid® an Gerichtsstelle anwesenden Sachverständigen als solche, und Dr. Albrecht auch als Zeugen über die erwähnten Äußerungen des Angeklagten, zu vernehmen, Denn ob eine Unterordnung dieses von seinen Eltern weit entfernten, in seiner

Entwicklung geistig zurückgeblievenen Mädchens unter die Betreuung anvertraut war, 1äßt sich nicht allein mit der von der Strafkamer gegebenen Begründung verneinen; dazu bedarf es einer genaueren Prüfung, ob sich etwa auf Grund der Sachlage von selbst ein persönliches Verhältnis zwischen dem Angeklagten, der sie in seinen Haushalt aufgenommen hatte, und Edith entwickelt hatte, demzufolge er nach natürlicher Lebensauffassung als für sie verantwortlich zu erachten war und sich auch verantwortlich gefühlt hat. Daß ein solches Betreuungsverhältnis tatsächlicher Art auch ohne die Mitwirkungger Erziehungsberechtigten durch den Anschluß des jungen Menschen an eine Persönlichkeit zustandekommen kann, welche die entsprechende Betreuung übernimmt. hat der Senat auch im Urteil vom 29, Mai 1959 - 4 StR 88/59 - dargelegt. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob sich der Angeklagte der in ihrer geistigen Entwicklung zurückgebliebenen Hausgenossin eben wegen ihrer Unselbständigkeit aus eigenem Entschluß angenommen hat und dadurch mit ihr in eine nähere Beziehung gekommen ist, als sie sich sonst aus dem Verhältnis des Arbeitgebers zur Hausgehilfin ergibt (vgl. BGHSt 1, 55; 1, 2925 NIW 1955, 1237 Nr. 154 1955, 1934 Nr. 23). In diese Kichtung könnte u.a. deuten, daß der Angeklagte Edith gezüchtigt und sie in auffälliger Weise selbst körperlich gereinigt hat. Bei der Beurteilung der Sachlage ist der gesetzgeberische Zweck des § 174 Nr, 1 StGB zu beachten, nänlich Personen unter 21 Jahren in verstärkten Maße vor solchen Angriffen gegen ihre geschlechtliche Freiheit und ihre Geschlechtsehre zu schützen, bei denen der Täter die Überlegenheit mißbraucht, die jenes Überordnungs- und Betreuungsverhältnis verleihen kann, wie es erfahrungsgemäß sehr oft auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für solche Personen begründet wird, die ncch nicht ausgereift sind und der Lenkung

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und Leitung noch bedürfen (BGHSt 1, 231, 234; siehe dazu a Koeniger NJW i957 S. 161 ff). Zur Aufklärung in dieser Rich. tung jene sofori verfügbaren Beweismittel zu benutzen. war 3 der Tatrichter nach 5 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, obwohl der Vertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung darauf verzichtet hatte, Denn mindestens der Vorsitzende und der Berichterstatter mußten die Akten soweit kennen, daß sich ihnen aus dem Gutachten der beiden Sachverständigen die erwähnten tatsächlichen Gesichtspunkte aufdrängten.

2. Nun meint die Strafkammer allerdings weiter, daß dem Angeklagten nicht nachzuweisen sei, in wollüstiger Absicht gehandelt zu haben. Aber auch insoweit macht die Revision mit Recht geltend, daß der Tatrichter entgegen § 244 Abs. 2° S;PO zur Erforschung der Wahrheit nicht alle Beweismittel benutzt habe. deren Benutzung sich anbot und die für die Entscheidung von Bedeutung waren. Sie verweist hierzu mit Recht auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Albrecht, dem Professor Bürger-Prinz persönlich beigetreten .; - ist (HA Bl. 79 ?f, 108). Die Sachverständigen beantworten "" dort die schriftliche Frage des Gerichts, ob bei dem Angeklagten Anzeichen für charakterlich-seelische Abartigkeiten 2 bestehen, die den Schluß rechtfertigen, daß die ihm zur Iast F gelegten Handlungen aus anderen als geschlechtlichen Beweggründen geschehen sind, wit ausführlicher Begründung dahin, es könne gar keinem Zweifel unterliegen, daß sexuelle Gründe für diese Handlungen bestimmend waren. Das mußte die Strafkammer zur Vernehmung mindestens des an Gerichtsstelle anwesenden Sachverständigen Albrecht über diese Frage und zu einer Auseinandersetzung mit seinem die wollüstige Absicht aus psychologischer Erfahrung bejahenden Gutachten veranlassen, bevor sie sich damit begnügte, eine solche Absicht des Angeklagten für nicht nachweisbar anzusehen, weil ihm nicht zu widerlegen sei, daß er "das nackte Mädchen nur abgeschrubbt

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‚geklagten als’ nicht wiäerlegbar. Angesehen wurde, daß sein ‚Absicht frei gewesen sei; obwohl es ganz erheblich von dem Be

, haltsvorstandes, gegenüber einer‘ in seinen Haushalt aufgenon- E menen 18- jährigen Hausgehilfin. verlangen. \

‚Angeklagte selbät die Ansicht geäußert, daß Edith‘ ui = sich :von ihm: ‚und seiner Frau nur darum nackt habe totök . ‚grafieren lassen, weil er sie kurz vorher geohrfeigt: hatte. ‚Darüber hinaus hat sie dem Sachverständigen Dr. Amtzen ge. sagt, daß sie den. Angeklagten nur aus Angst nicht abgewehrt”.

unä dessen Geschlechtsteil eingecremt hat, damit sie sauber

sei und besser rieche". Dabei konnte auch nicht unerörtert bleiben, ob dem Angeklagten ein solcher alleiniger Beweggrund für diese ungewöhnliche Reinigungsaktion zu glau-- ben ist, obwohl er das Mädchen nach seiner eigenen Ankabe nF schon früher einmal mit den Worten auf den Schoß gerionmen hatte, da sei noch keiner heruntergefallen, und sie mit

den korten "was bekomme ich dafür", flüchtig auf den Mund geküßt hatte, und obwohi er sich vorher einmal von ihr am Körger und auch an den Oberschenkeln hatte massieren lassen, wobei er nur mit, einer kurzen Hose bekleidet war, ur

3. Hinzu könnt, daß der Angeklagte bei seiner ersten. Hichterlichen Vernehmung am 3. November 1957 (HA 12: ®) zügegeben hat, mit Edith Mühlenberg unzüchtige Handlungen! begangen zu haben... Über diese eigene Bewertung seines Verhaltens durch den‘ 1geklagten mußte der vernehmende Richter, Amtsgerichts-. \, ratt BD; wie die Revision mit Kecht hervorhebt,. als | Zeuge vernommen: werden, bevor die. 'jetzige Einlassung des Anz. BE

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gesamtes Ver rhelten gegenüber dem Mädchen. von wollüstiger,

abweicht, was Anstand und. ‚Sitte von dem Verhalten eines Haus- 3

4. Bei der. gleichen richterlichen Verhehmüng. nat der

habe (HA Bl. 66): Das ader.nötigte zu einer Zeugenvernehmung 3 des Autegerichtarate —— und des Dr. Arntzen zur Auf-

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ihrer Eigenschaft als Hausmutter ergeben.

klärung des Verdachts, daß der Angeklagte das Mädchen durch ' Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Duldung seiner Hand: lungen genötigt hat, wobei es für die Bestrafung nach § 240 im Gegensatz zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB weder darauf ankomnmt; ob mit einer ernstlichen Körperverletzung gedroht wird, noch ob der Täter in wollüstiger Absicht gehandelt hat. ,

5, Nach allem muß des angefcchtene Urteil aufgehoben w den, soweit es den Angeklagten vor. Vorwurf des Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB freispricht.

Aber auch die gegen die Ehefrau CiiiB erhobene “ Anklage wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen ihres Ehemannes bedarf erneuter Erörterung. Insoweit beruht das sie ohne Be- &ründung freisprechende Urteil des Landgerichts möglicherwei-- se auf der an sich zutreffenden Erwägung, daß eine Verurteilung wegen Beihilfe ausscheidet, wenn eine mit Strafe bedrohte Haupttat nicht festgestellt werden kann, Sollte die neue Haup verhandlung zur Verurteilung des Ehenannes Cm fürren, so wird zu beachten sein, daß auch die Ehefrau CED-GEB bei der gegebenen Sachlage sehr wohl Fürsorgepflichten gegenüber dem ganz auf den Schutz der sie aufnehmenden Fanilie angewiesenen Mädchen übernommen haben kann, die sich aus

6. Dagegen läßt das Urteil keinen Kech.sfehler erkennen, soweit beide Angeklagte von der Anklage der Freiheitsberaubung freigesprochen worden sind. Die hiergegen gerichtete Revision muß daher verworfen werden.

Rotberg Sauer Hoepner

Hübner Flitner : Y

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