Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 30.03.1989 – 4 StR 88/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 88/59 BESCHLUSS
in der Strafsache
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird im Falle B 3 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg, vom 14. Oktober 1988 im Falle B 2 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Verfahren im Falle B 3 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, ist stattzugeben. Der Angeklagte ist hier ohne eigenes Gewinn-
streben lediglich aus Gefälligkeit tätig geworden.
Die Nachprüfung auf die Sachrüge führt zur Änderung des
Schuldspruchs im Falle B 2 der Urteilsgründe. Nach den Feststellungen ist das Vorhaben des Angeklagten, aus einem fingierten Verkehrsunfall Schadensersatzleistungen von der Versicherungsgesellschaft zu erlangen, gescheitert, da eine Regulierung abgelehnt worden ist. Einer Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und der Zurückverweisung bedarf es indessen nicht. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte in diesem Falle ohne den erstrebten Gewinn geblieben ist. In Anbetracht der äußerst gering bemessenen Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe kann ausgeschlossen werden, daß sich die fehlerhafte rechtliche Einordnung der Tat auf die Höhe dieser Einzelstrafe ausgewirkt hat. Das gilt auch für die Gesamtstrafenbildung, selbst unter Berücksichtigung des Wegfalls der Einzelstrafe von vier Monaten im Falle B 3.
Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. März 1989 zutreffend dargelegt hat.
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