Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.05.1959 – 4 StR 108/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 108/59 s.
ImNamen des Volkes In der Strefsache gegen
den Kraftfahrer Dieter v En aus VENEN, n
geboren an. ID ww i
wegen Diebstahls u.a.
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hat der 4. Strafsengt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 15. Mai 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg .als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr.Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt be pn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts '
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 17. November 1958 - auch
zu Gunsten der Mitangeklagten Ce, E und gi - °
‚I. dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer und die genannten Mitangeklagten des einfachen
‚Diebstahls zum Nachteil des Kaufmanns RB schuldig -
sind,
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2. im Strafausspruch wegen dieser Tat und im Gesamt- ‚strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Unfange wird die Sache’ zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesens.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
. Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Mb wegen schweren Diebstahls und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Rewision wendet sich nur gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schweren Diebstahls und beantragt, ihn insoweit freizusprechen. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Damit hat sie teilweise Erfolg.
. Der Angeklagte hatte mit den früheren Mitangeklagten Comp, TOR v5. FEB verabreäst, einen Personenkrafiwagen zu stehlen, weil es ihnen an Bargeld fehlte. Zu diesem Zweck fuhren sie in der Nacht zum 8. April 1958 von Wattenscheid nach Bochum. Der Ford M 17 des Kaufmanns Eugen BOB erschien ihnen für ihre Zwecke geeignet. MEEMP und FEED schlichen sich an den Wagen heran, während On und Er "Schniere standen". WW drückte die Entlüftungsscheibe der linken Wagentür mit einen Schraubenzieher auf, wobei er innen angebrachte Verschluß abbrach. Dann faßte er durch die Öffnung und drückte die Türklinke von innen herunter, so daß die Tür aufsprang. Tb Aurchsuchte jetzt den Wagen und fand eine Iederaktentasche und einen Hut, die er an sich nahm. Währenddessen versuchte Meissner durch Kurzschließen der Zündung den Motor in Gang zu setzen. Da ihm dies nicht gelang, entferntansich die beiden. Unter einer laterne prüften sie zusammen wit Cs una TEB-GEB den Inhalt der Aktentasche, die aber in der Hauptsache veschäftspapiere enthielt. Die Aktentasche versetzte On noch am selben Tage und teilte den Sriös mit Faust.
Die Hevision rügt zutreffend, daß der Angeklagte auf Grund dieser Feststellungen wegen schweren Diebstahls
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nach § 243 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist. Diese Vorschrigf# bedroht den Dieb mit erhöhter Strafe, der aus einem Ge... bäude oder umschlossenen Raum mittels Einbrechens, zinsteich gens oder Erbrechens von Behältnissen Sachen stiekl%, Nach *: . der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der? festgehalten wird, trifft dies hicht zu, wenn der Täter den ganzen umschlossenen Raum mit Inhalt stiehlt, auch wenn“ ‚er zu diesem Zweck den Zugang zu diesem Raum - hier die " Wagentür — erbrochen hat (BGH NJw 1952, 1184 Nr. 21; BGHSt
5, 205, 206 £fj. Mit diesem Vorsatz handelte der Angeklagte auch im vorliegenden Fall, als er die Entlüftungsscheibe der.- linken Wagentür gewaltsam aufdrückte und sich so das Öffnen der Tür ermöglichte. § 243 Mb. 2 StuB wird auch nicht dadurch anwendbar, daß dem Angeklagten die Wegnahme des Wagens nicht gelang, weil der Motor nicht ansprang, und FB unä er sich dann mit dem Entwenden der Aktentasche begnügtien.
Das Landgericht hält § 243 Nr. 2 StGB irrtümlich für anwendbar, weil die Angeklagten sich nicht nür”vorgenommen hatten, den Kraftwagen zu stehlen, sondern weil sie "ebenso sehr" im Innern des Wagen befindliche Sachen wegnehmen wollten, sofern sie nur versilberungswürdig waren. Dieses Vorhaben war nur ein Teil des ursprünglich gefaßten und beim Erbrechen des Wagens betätigten Vorsatzes, den Wagen selbst mit seinen Inhalt zu stehlen.
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Dieser Rechteirrtum zwingt zur Abänderung des Schuldspruchs, die das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO hier gelbst vornehmen kann.
Die darüber hinausgehende Revision des Angeklagten ist... unbegrindet. Mit der Behauptung, er sei nur mit dem Vorsatz ' auf den Kraftwagen zugegangen, diesen zu öffnen und damit eine Fahrt zu machen, kann er vom Revisionsgericht nicht gehört werden, soweit er damit bestreiten will, daß er sich
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den PKW rechtswidrig zueignen wollte. Denn letzteres hat, der Tatrichter für dag Revisionsgericht. bindend festgestellt. Im übrigen entspricht es der Lebenserfahrung, daß der Vorsatz, einen Kraftwagen unter den hier festgestellten Umständen zu stehlen, regelmäßig auch den Willen umfaßt, sich alles anzueignen, was sich an verwertungsfähigen Gegenständen in dem Kraftwagen befindet. Diesen Willen hat nach der Feststellung des Landgerichts auch der Angeklagte gehabt. Er ist daher nach §§ 242, 47 StGB strafber.
Die Abänderung des Schuläspruchs führt zur Aufhebung äns Strafausspruchs und des Gesamtstrafausspruchs gegen den Angeklagten. Dagegen kann der Strafausspruch wegen der versuchten Erpressung bestehen bleiben, weil der erörterte Rechtsfehler ersichtlich ohne Einfluß auf die Höhe der Strafe aus §§ 253, 43 StGB geblieben ist.
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Die Verurteilung der Mitangeklagten Cu, SB - vun FED wegen schweren Diebstahls ist aus den glei chen Gründen, wie sie oben dargelegt sind, rechtlich fehler haft. Daher muß das gegen sie ergangene Urteil gemäß § 357 StPO in demselben Umfange abgeändert und aufgehoben werden, wie dies zu Gunsten des Angeklagten MW zeschieht.
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Rotberg : Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner v « „s