Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 28.04.1959 – 5 StR 107/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 107/59 (alt: 5 StR 411/58) 2215 047
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Walter V END , ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 1914 in rc
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18.Dezember 1958 aufgehoben, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat. Die Anordnung entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen,
- 2.
"Die Gebühr für die Revision, die der Angeklagte zu zahlen hat, wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Auslagen des Revisionsverfahrens tragen der Angeklagte und die Landeskasse je zur Hälfte.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Strafkammer hatte den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe nebst Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet. Der Senat hatte auf die Revision des Angeklagten das Urteil aufgehoben, soweit es die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die Strafe und die Anordnung der
Sicherungsverwahrung betraf.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung
unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnis- ‚strafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung
in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. |
1. § 358 Abs.2 Satz 1 StPO (Verbot der Schlechterstellung) ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. -
Der Umwandlungsmaßstab des § 21. StGB gilt, wenn eine härtere Freiheitsstrafe (hier die Zuchthausstrafe) durch eine mildere (hier die Gefängnisstrafe) ersetzt worden ist,
auch für die Entscheidung darüber, ob der Tatrichter eine
im Sinne des § 358 Abs.2 Satz 1 StPO höhere Strafe verhängt hat. Das hat schon das Reichsgericht entschieden (vgl.
.RGSt 40,411). Der Bundesgerichtshof ist dem beigetreten
(vgl.BGHSt 2,96). Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von.dieser Rechtsansicht abzuweichen. Die Gefängnisstrafe, die die Strafkammer verhängt hat, hält die durch
bh -
-A-
die §§ 358 Abs.2 Satz 1 StPO, 21 StGB bestimmten Grenzen ein,
2. Die Revisionsausführungen zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet,
. 3. Auf. die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt, daß das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß, soweit die Strafkammer nach § 42p StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat,
Das Urteil bejaht die erste Voraussetzung des § 42b StGB - Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs.2 StGB) -— mit der Begründung, daß der Angeklagte an einer ‚krankhaften Störung der Geistestätirkeit leide, .die sein Hemmungsvermögen erheblich vermindere. Es stellt hierzu fest, der Angeklagte zeige "peychopathische Anomalitäten", Er befinde sich wegen innersekretorischer Störungen in einem Zustand seelischer Unausgeglichenheit, der durch die Folgen eines 1936 erlittenen Schädelbasisbruchs, durch eine ihn in der Arbeit hemmende Schulterluxation- und durch ein Gallenleiden beeinflußt werde und dazu führe, daB es ihn nur schwer gelinge, neue Straftaten zu unterlassen.
Ob dieser Zustand die Annahme rechtfertigt, der Angeklagte leide an einer: krankhaften Störung der Geistes- :tätigkeit im Sinne des § 51 StGB, ist zweifelhaft wel. hierzu BCH NJW 1958, 212319). | =
Der Senat braucht ‚die Frage nicht‘ zu entscheiden, Eine rechtsirrige Anwendung, des § 51 Abs.2 StGB kann die Bemessung der Gefängnisstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben. Sie kann den Angeklagten nur beschweren, soweit die Strafkamner seine Unterbringung in
-5 - einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat. Diese Anordnung hat schon aus einen anderen Grunde keinen Bestand.
Das Urteil verneint die Voraussetzungen des § 20a StGB mit der Begründung, daß der Angeklagte zwar einen durch Übung erworbenen Hang zum Betrug habe, daß er aber kein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, weil seine verbrecherische Energie nachgelassen habe und ein weiteres Nachlassen zu erwarten sei. Das schließt bei der hier gegebenen besonderen Sachlage die Anwendung des § 42b StGB aus.
Der Zustand seelischer Unausgeglichenrheit, in dem das Urteil eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit sieht, hat nach allem, was das Urteil über die Person des Angeklagten, seinen Lebenslauf und seine Straftaten feststellt, nur die Bedeutung, daß es dem Angeklagten schwer gelingt, seinem durch Übung erworbenen Hang zum Betrug zu widerstehen. Dieser Zustand kann, selbst wenn man ihn als krankhafte Störung der Geistestätigkeit ansieht, die Unterbringung nicht begründen, weil wegen des bereits eingetretenen und weiterhin zu erwartenden Nachlassens der verbrecherischen Energie schon der Hang zum Betrug den Angeklagten nicht als gefährlich erscheinen läßt,
Dies gilt um so mehr, als es für die Anwendung des § 42b StGB bei vermindert Zurechnungsfähigen auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Täter aus der Strafhaft entlassen wird (vgl.RG DR 1945,18). Das Urteil sagt zwar, die Strafkammer sei davon überzeugt, daß der Angeklagte sich auch in Zukunft nicht straffrei führen werde. Es läßt aber nicht erkennen, daß dies trotz Nachlassens der verbrecherischen Energie auch noch für den Zeitpunkt zu erwarten ist, in dem der Angeklagte die Gefängnisstrafe von vier Jahren verbüßt haben wird.
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Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß eine erneute Verhandlung vor dem Tatrichter zu abweichenden Feststellungen führen wird. Er entscheidet daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO von sich aus, daß die Anordnung der Unterbringung entfällt.
4. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 473 Abs.1 Satz 3 StPO. .
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker