Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 02.06.1958 – 5 StR 411/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2205 033
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Walter V EB : ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 191: in ran
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.0Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2.Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, die Strafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft,
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In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, in einem Fall begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von drei Jehren und einer Geldstrafe nebst Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat sie die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch hat Bestand,
Die Strafkammer hat im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch in den Fällen 3 a und 3 b der Urteilsgründe ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte den Tatbestand des Betruges im Sinne des § 263 StGB verwirklicht hat. Der Angeklagte hat in den gleichliegenden Fällen 3 c bis 3 j zugegeben, unter Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht vorhandenen Zahlungswillens und einer in Wahrheit nicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit Sachen auf Kredit gekauft zu haben, um sie alsbald weiterzuveräußern und das Geld für sich zu verbrauchen. Zu den Fällen 3 a und 3 b hat er zwar geltend gemacht, daß er hier keine "Täuschungsabsicht" gehabt habe. Die Strafkammer hat diese Einlassung aber als widerlegt angesehen. Das Urteil sagt dies allerdings nicht wörtlich. Der Zusammenhang des Urteils läßt aber klar erkennen, daß nach der Überzeugung der Strafkammer der Angeklagte auch in diesen Fällen bereits beim Kauf der Sachen weder willens noch fähig war, den Kaufpreis (Restkaufpreis) zu bezahlen, die Sachen vielmehr’zu Geld machen und das Geld für sich verbrauchen wollte. Dies ergibt der Umstand, daß das Urteil feststellt, der Angeklagte habe die Sachen,
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nämlich ein Fahrrad und einen elektrischen Rasierapparat, nicht für sich gebraucht; daß es weiterhin feststellt, der Kaufpreis habe sein Leistungsvernögen bei weitem überstiegen; und daß es in der rechtlichen Würdigung heißt, der Angeklagte habe sich auch hier durch Vorsvpiegelung seiner Leistungsfähigkeit und -willickeit einen Vermögensvorteil verschafft. Die Beweisgrundlage, auf der die Überzeugung des Tatrichters beruht, braucht in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt zu werden.
Der Überzeugung, die die Strafkammer hier gewonnen hat, widerspricht auch nicht, daß der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung das Fahrrad zur Gepäckaufbewahrung gegeben haben will, Dies schließt nicht aus, daß der Tatrichter die Überzeugung gewinnen konnte und aurfte, der Angeklagte habe das Fahrrad nur gekauft, um es zu Geld zu machen und das Geld für sich zu verbrauchen. Es hindert auch nicht die Annahne, daß der Angeklagte einen vollendeten Betrug begangen hat. Hierfür genügt, daß er sich durch Täuschung über seinen Zahlurgswiilen und seine Zahlungsfähigkeit den Besitz an dem Fahrrad verschafft hat. Damit war der Betrug vollendet. Der Annahme eines Betruges steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte den elektrischen Rasierapparat "zur Probe" gekauft hat. Der Zusammenhang des Urteils ergibt als Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte weder den Kaufpreis bezahlen noch den Apparat zurückgeben, sondern diesen, wie er es nach den Feststellungen des Urteils inzwischen auch getan kat, weiterverkaufen wollte, um Geld zu bekommen. Auch hier hat der Angeklagte sich durch Täuschung den Besitz verschafft und damit den Tatbestand des Betruges vollendet.
Rechtsirrig ist allerdings die Annahme der Strafkamnmer, daß die unter 1 bis 4 der Urteilsgründe festgestellten 14 Taten eine fortgesetzte Straftat seien. Der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz des
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Täters voraus. Dieser muß vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlungsreihe vorkanden und so beschaffen sein, daß Wissen und Wollen des Täters den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (vg1.BGHSt 1,313,315; 2,163,167). Einen solchen Gesamtvorsatz stellt das Urteil nicht fest. Der allgemeine Entschluß des Angeklagten, sich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts durch Vorspiegelung falscher Tatsachen Geld oder in Geld umzusetzende Sachen
zu verschaffen, genügt hierfür nicht. Der Angeklagte ist aber nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer ihn wegen
einer fortgesetzten Straftat statt wegen mehrerer selbständiger
Straftaten verurteilt hat.
Die auf § 20a Abs.1 StGB gestützte Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gibt dagegen zu durchgreifenden Bedenken Anlaß,
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt u.a. eine eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seiner früheren und seiner neuen Taten voraus. Zu ihr gehört die Prüfung, ob die früheren Taten, die als sogenannte Symptomtaten in Betracht kommen, ebenso wie die neuen Taten wegen ihrer Beziehung zum Wesen des Täters ergeben, daß sie einem Hang zum Verbrechen entstammen, der den Täter als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet (vgl.hierzu RGSt 68,149,153 ff; BGH NJW 1953,6731°, MDR 1957,562). Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer eine solche Gesamtwürdigung vorgenommen hätte. Es sagt über die früheren Taten nur, daß in einem Fall der Angeklagte sich bei Pfarrämtern Geld unter dem Vorwand erschwindelte, es wegen des Todes seiner Ehefrau zu benötigen. Im übrigen enthält
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das Urteil hinsichtlich der früheren Taten nur Angaben über Gericht, O°t und Zeit der Verurteilungen, über die Strafgesetze, zgen die der Angeklagte verstoßen hat, und über die gege' ihn verhängten Strafen und ihre Verbüßung. Das genügt n' :ht. Es bedarf näherer Angaben darüber, wie der Angekla, se die früheren Taten ausgeführt, welchen Schaden er Jurch sie angerichtet und aus welchen Beweggründen ur i unter welchen Begleitumständen er gehandelt hat. Nur so kann das Revisionsgericht zuverlässig prüfen, ob der Tıtrichter ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß der Ang klagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei.
"ieser Rechtsmangel führt zur Aufnebung des Urteils, sowe‘.t es die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsver»recher, die Strafen und die Anordnung der Sicherungsvr rwahrung betrifft.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des
Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt Börker Hoepner